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Rechtsprechung
   BFH, 03.03.1988 - IV R 62/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2001
BFH, 03.03.1988 - IV R 62/87 (https://dejure.org/1988,2001)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1988 - IV R 62/87 (https://dejure.org/1988,2001)
BFH, Entscheidung vom 03. März 1988 - IV R 62/87 (https://dejure.org/1988,2001)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG 1979 § 14a Abs. 4; EStG 1986 § 14a Abs. 4
    Abfindung weichender Erben

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1979 § 14a Abs. 4; EStG 1986 § 14a Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Abfindung weichender Erben - Abkömmling - Gesetzliche Erbfolge - Hofübernahme - Vorweggenommene Erbfolge - Sachliche Zusammenhang - Preis auf Veräußerung - Betriebsgrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1979) § 14a Abs. 4; EStG (1986) § 14a Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abfindung weichender Erben liegt vor, wenn weichende Erben vor Hofübergabe, aber im sachlichen Zusammenhang mit der Hofübergabe abgefunden werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 111
  • BB 1988, 1319
  • BStBl II 1988, 608
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.03.1985 - IV R 249/83

    Eine Übereignung i. S. des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG setzt einen …

    Auszug aus BFH, 03.03.1988 - IV R 62/87
    Auch sie unterfallen nach der gesetzlichen Definition dem Begriff der weichenden Erben, die abgefunden werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615, und vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490; vgl. z.B. weiter Abschn. 133a Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1981).

    Soweit sich aus dem Urteil in BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615 unter 1.a) aus einem nicht entscheidungserheblichen Hinweis etwas anderes ergibt, hält der Senat im Hinblick auf die Klarstellung in der Neufassung des § 14a Abs. 4 EStG 1986 nicht mehr daran fest.

    Auch für diesen Fall hat der erkennende Senat lediglich einen sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge genügen lassen (BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614).

    Sowohl im Veräußerungsfall (§ 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1979) als auch beim Entnahmetatbestand (§ 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG 1979 - 1. und 2. Alternative -) hängt also die Gewährung des Freibetrags davon ab, daß die betreffenden Mittel - Veräußerungserlös abzüglich Veräußerungskosten oder das entnommene Grundstück - in sachlichem Zusammenhang mit der Hofübergabe (oder Hoferbfolge) "zur Abfindung weichender Erben" i.S. der gesetzlichen Definition eingesetzt werden (Urteil in BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615).

    b) Klarheit darüber herrscht, daß sich der Empfänger die Zuwendung auf seine Erbschaft oder seine Abfindungsansprüche bei einer Hofübergabe unter Lebenden oder von Todes wegen anrechnen lassen muß (BFHE 143, 461, 465, BStBl II 1985, 614, 616).

    Beiden Regelungen ist gemeinsam, daß sie die Härten der Bodengewinnbesteuerung abmildern (vgl. BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633), die Regelung der Hoferbfolge erleichtern und Abfindungen von solchen Personen einkommensteuerrechtlich erleichtern sollen, die für eine Hofübernahme nicht in Betracht kommen (BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615 unter 1.).

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 171/85

    1. Keine Grundstücksentnahme durch Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts - …

    Auszug aus BFH, 03.03.1988 - IV R 62/87
    Auch sie unterfallen nach der gesetzlichen Definition dem Begriff der weichenden Erben, die abgefunden werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615, und vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490; vgl. z.B. weiter Abschn. 133a Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1981).

    d) Ebenso sind aber erbberechtigte Abkömmlinge als "weichende Erben" anzusehen, wenn - wie im Streitfall - die Veräußerung von Grund und Boden schon vor der Hofübergabe und ohne zeitlichen Zusammenhang zu ihr nachweisbar dazu dient, mit dem Veräußerungspreis diese Abkömmlinge, die im Erbfalle "bei gesetzlicher Erbfolge gesetzlicher Erbe wären", abzufinden, weil nicht sie, sondern ein bereits feststehender anderer zur Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes berufen ist (vgl. auch Urteil in BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490).

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 77/80

    Gewährung des Freibetrages - Veräußerungsgewinn - Veräußerung eines …

    Auszug aus BFH, 03.03.1988 - IV R 62/87
    Diese Vorstellung hat der Gesetzgeber jedoch nicht verwirklicht, vielmehr sind im Vermittlungsausschuß die Entnahmevorgänge (Buchst. b der Regelung) zwar noch besonders hervorgehoben, aber sachlich den Veräußerungsfällen gleichgestellt worden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1983 IV R 77/80, BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633).

    Beiden Regelungen ist gemeinsam, daß sie die Härten der Bodengewinnbesteuerung abmildern (vgl. BFHE 139, 45, BStBl II 1983, 633), die Regelung der Hoferbfolge erleichtern und Abfindungen von solchen Personen einkommensteuerrechtlich erleichtern sollen, die für eine Hofübernahme nicht in Betracht kommen (BFHE 143, 461, 463, BStBl II 1985, 614, 615 unter 1.).

  • BFH, 26.03.1987 - IV R 20/84

    Hoferbfolge - Hofordnung - Erbengemeinschaft - Mitunternehmerschaft - Weichende …

    Auszug aus BFH, 03.03.1988 - IV R 62/87
    Sie sind dann gleichfalls weichende Erben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. März 1987 IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl 1987, 561).
  • BFH, 08.05.2009 - IV B 55/08

    Kein Freibetrag zur Abfindung weichender Erben bei gleichen Zuwendungen an alle …

    Das angefochtene Urteil stehe außerdem im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 1988 IV R 62/87 (BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608).

    Dementsprechend hat der Senat wiederholt entschieden, dass die Veräußerung oder Entnahme nach § 14a Abs. 4 EStG in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hofnachfolge oder Hofübergabe erfolgen muss, eine zeitliche Begrenzung aber nicht besteht (…BFH-Urteile vom 28. Juli 1994 IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110; vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788; in BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608).

    Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist es im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn das FG den sachlichen Zusammenhang der Zuwendungen mit der Hofübertragung und dem Zweck, weichende Erben abzufinden, nicht als gegeben angesehen hat, weil die Kläger dabei alle Kinder --mit Ausnahme des behinderten Sohnes-- bedacht haben, ohne zwischen der ältesten Tochter als Hofübernehmerin und ihren nicht zur Hofnachfolge vorgesehenen Geschwistern zu unterscheiden (vgl. Senatsurteil in BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, unter 2.c und 2.d der Gründe).

    Insbesondere lässt sich daraus, dass der Senat im Urteil in BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608 einen zeitlichen Zusammenhang der Abfindung weichender Erben mit der Hofübergabe nicht vorausgesetzt hat, nicht entnehmen, dass entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ein sachlicher Zusammenhang entbehrlich wäre; der Senat hat in der Entscheidung vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein sachlicher, aber kein zeitlicher Zusammenhang zu einer Hofübergabe erforderlich ist (unter 2.d der Gründe).

  • BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92

    Abfindung weichender Erben auch möglich, wenn Hoferbe noch nicht feststeht; …

    Wird der Abgefundene Erbe oder Hofübernehmer oder bleibt der landwirtschaftliche Betrieb nicht bestehen, ist der begünstigende Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern (Abweichung vom BFH-Urteil vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, und Abschn. 133 b Abs. 3 EStG 1990).

    Er hat hieran in seinem Urteil vom 3. März 1988 IV R 62/87 (BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608) auch unter Beachtung der Neuregelung 1986 festgehalten.

    Der Senat ist bisher davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt der vorgezogenen Abfindung bereits die Person des künftigen Hoferben oder Hofübernehmers feststehen müsse, wobei auch die rechtlich noch nicht verbindlichen Absichten des bisherigen Hofeigentümers berücksichtigt werden könnten (Urteile in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614; BFHE 153, 11, BStBl II 1988, 608).

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 82/93

    Leistungen zur Abfindung weichender Erben sind auch insoweit nach § 14a Abs. 4 …

    Im übrigen habe im Zeitpunkt der Übertragung der Baugrundstücke auf die beiden Schwestern die Abfindungslage bestanden, denn die Schwestern hätten als weichende Erben festgestanden und es habe Klarheit über eine Anrechnungspflicht geherrscht (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614, und vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608).

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sieht die Vorschrift lediglich vor, daß die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgt, während eine zeitliche Begrenzung nicht besteht (Urteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614; sowie die zu § 14a Abs. 4 EStG ab 1986 ergangenen Urteile in BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, und vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sieht die Vorschrift lediglich vor, daß die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgen müsse, eine zeitliche Begrenzung aber nicht bestehe (Urteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 [BFH 21.03.1985 - IV R 249/83]; sowie die zu § 14 a Abs. 4 EStG ab 1986 ergangenen Urteile vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, [BFH 03.03.1988 - IV R 62/87] und vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788 [BFH 04.03.1993 - IV R 110/92]).

    Diese in § 14 a Abs. 4 Satz 4 EStG 1986 aufgenommene Begriffsbestimmung des weichenden Erben hat der Senat auch für die Fälle einer Veräußerung oder Entnahme vor dem 1. Januar 1986 herangezogen (Urteil in BFHE 153, 111, [BFH 03.03.1988 - IV R 62/87] BStBl II 1988, 608 [BFH 03.03.1988 - IV R 62/87]).

  • OLG Zweibrücken, 03.03.1988 - 3 W 22/88

    Gebühr für die Erteilung einer Vertretungsbescheinigung

    BFH, Urteil vom 3æ—¦ 3.1988 äEUR IV R 62/87 äEUR BStBI II 1988, 608.
  • FG München, 11.02.1998 - 13 K 1623/97

    Leistungen an weichende Erben bei Pflichtteilsverzicht

    Er ist nämlich auch nicht deshalb unterbrochen, weil er nach der Rechtsprechung (s. BFH-Urteile vom 21.03.1985 - IV R 249/93 -, BFHE 149, 461, BStBl II 1985, 614, 616 und vom 03.03.1988 - IV R 62/87 -, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, 610) hinlängliche Klarheit darüber erfordert, dass sich der Empfänger die Zuwendung auf seine Abfindungsansprüche anrechnen lassen muss.
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