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Rechtsprechung
   BFH, 25.10.1989 - X R 190/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2251
BFH, 25.10.1989 - X R 190/87 (https://dejure.org/1989,2251)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1989 - X R 190/87 (https://dejure.org/1989,2251)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1989 - X R 190/87 (https://dejure.org/1989,2251)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 10b EStG 1981; § 49 EStDV
    Einkommensteuer; Spenden an freie Wählergemeinschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 537
  • NJW 1990, 1872
  • BB 1990, 271
  • BB 1990, 404
  • DB 1990, 306
  • BStBl II 1990, 158
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus BFH, 25.10.1989 - X R 190/87
    Auch die Begrenzung des Begriffs der staatspolitischen Zwecke auf bundes- und landespolitische Zielsetzungen ist nach Wortsinn und Gesetzeszusammenhang eindeutig (BVerfG-Beschluß vom 15. Januar 1985 2 BvR 1163/82, BVerfGE 69, 92, 105).

    a) Zwar sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse in BVerfGE 69, 92; vom 21. Juni 1988 2 BvR 638/84, BVerfGE 78, 350, BStBl II 1989, 67) die Rechte der Bürger auf gleichberechtigte Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien und Wahlbewerber auch im Vorfeld von Wahlen, insbesondere bei mittelbaren staatlichen Finanzierungshilfen zugunsten der Parteien und der mit ihnen auf kommunaler Ebene konkurrierenden Wählergemeinschaften zu beachten.

    Dabei ist nach Auffassung des Senats bedeutsam, daß die höchstmögliche Steuerersparnis infolge von Zuwendungen an politische Parteien und demgemäß auch die hiervon ausgehende Anreizwirkung auf einen Betrag (ca. 1.000 DM/2.000 DM) beschränkt war, der nicht geeignet erscheint, das Spendenaufkommen der politischen Parteien in einem Maße zu erhöhen, daß diese - im Vergleich zur Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum 1979 (s. BVerfG in BVerfGE 69, 92) - einen erheblich größeren Teil ihrer finanziellen Mittel für Wahlkämpfe im kommunalen Bereich hätten einsetzen können.

    Denn zum einen werden diese Beträge nicht nur für den örtlichen Wahlkampf und für die politische Arbeit in den Kommunen, sondern auch zur Unterstützung der von den Orts- und Kreisverbänden im Rahmen der politischen Willensbildung auf Landes- und Bundesebene wahrgenommenen Aufgaben verwendet (vgl. BVerfG in BVerfGE 69, 92, 112); zum anderen darf der Gesetzgeber bei Regelungen der sog. mittelbaren Parteienfinanzierung berücksichtigen, daß während der Wahlperiode der Gemeindevertretungen die Öffentlichkeitsarbeit der politischen Parteien, soweit sie örtliche Belange betrifft, oft wesentlich intensiver ist als die der Wählervereinigungen und sich hieraus ein geringerer Finanzbedarf dieser Bewerbergruppe ergibt (BVerfG in BVerfGE 78, 350, 362).

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BFH, 25.10.1989 - X R 190/87
    a) Zwar sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse in BVerfGE 69, 92; vom 21. Juni 1988 2 BvR 638/84, BVerfGE 78, 350, BStBl II 1989, 67) die Rechte der Bürger auf gleichberechtigte Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien und Wahlbewerber auch im Vorfeld von Wahlen, insbesondere bei mittelbaren staatlichen Finanzierungshilfen zugunsten der Parteien und der mit ihnen auf kommunaler Ebene konkurrierenden Wählergemeinschaften zu beachten.

    Denn zum einen werden diese Beträge nicht nur für den örtlichen Wahlkampf und für die politische Arbeit in den Kommunen, sondern auch zur Unterstützung der von den Orts- und Kreisverbänden im Rahmen der politischen Willensbildung auf Landes- und Bundesebene wahrgenommenen Aufgaben verwendet (vgl. BVerfG in BVerfGE 69, 92, 112); zum anderen darf der Gesetzgeber bei Regelungen der sog. mittelbaren Parteienfinanzierung berücksichtigen, daß während der Wahlperiode der Gemeindevertretungen die Öffentlichkeitsarbeit der politischen Parteien, soweit sie örtliche Belange betrifft, oft wesentlich intensiver ist als die der Wählervereinigungen und sich hieraus ein geringerer Finanzbedarf dieser Bewerbergruppe ergibt (BVerfG in BVerfGE 78, 350, 362).

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56

    Partei auf Landesebene

    Auszug aus BFH, 25.10.1989 - X R 190/87
    Wählervereinigungen, die nur auf kommunaler Ebene tätig sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. auch BVerfG-Beschluß vom 7. Mai 1957 2 BvH 1/56, BVerfGE 6, 367, 373; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. Dezember 1957 VII C 73.57, BVerwGE 6, 96, 99).
  • BVerwG, 20.12.1957 - VII C 73.57

    Begriff der politischen Partei im Kommunalwahlrecht

    Auszug aus BFH, 25.10.1989 - X R 190/87
    Wählervereinigungen, die nur auf kommunaler Ebene tätig sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. auch BVerfG-Beschluß vom 7. Mai 1957 2 BvH 1/56, BVerfGE 6, 367, 373; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. Dezember 1957 VII C 73.57, BVerwGE 6, 96, 99).
  • BFH, 20.03.2017 - X R 55/14

    Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

    Auch der Senat sei in seinem Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 190/87 (BFHE 158, 537, BStBl II 1990, 158) davon ausgegangen, dass die Versagung des Sonderausgabenabzugs für Spenden an kommunale Wählervereinigungen nicht das Recht auf Teilhabe an der politischen Willensbildung verletze.

    Folglich ergibt sich hieraus ein geringerer Finanzbedarf dieser Bewerbergruppe als der kommunal tätiger Parteien i.S. des § 2 PartG (so schon Senatsurteil in BFHE 158, 537, BStBl II 1990, 158 unter Hinweis auf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350).

  • FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 15 K 1532/13

    Sonderausgabenabzug für Spenden an kommunale Wählervereinigungen: …

    Rn. 24 Nach dieser Entscheidung des BVerfG ist in der Kommentarliteratur umstritten, ob § 10b Abs. 2 EStG im Hinblick auf die Differenzierung zwischen Parteien i.S.d. § 2 PartG und kommunalen Wählervereinigungen verfassungsgemäß ist (…Für die Verfassungsgemäßheit: Kulosa, a.a.O.; Lindberg in Frotscher, EStG, § 10b Rz 182; Steiner in Lademann, EStG, § 10b Rz 107 noch unter Bezug auf das zur alten Rechtslage ergangene Urteil des BFH vom 25.10.1989 X R 190/87, BStBl II 1990, 158; offen: Brandl in Blümich, EStG, § 10b Rz 4 "möglicherweise verfassungswidrig"; erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken sieht Pust in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 10b Rz 218;… für die Verfassungswidrigkeit Kirchhof in Kirchhof, EStG, 13. Aufl. 2014, § 10b Rz 51).
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