Rechtsprechung
| BFH, 21.02.1990 - X R 80/88 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7
- Wolters Kluwer
Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten - Durchführung eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitslohn - Überweisung auf Oder-Konto
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 4 EStG
Einkommensteuer; Durchführung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses
Papierfundstellen
- BFHE 160, 27
- FamRZ 1990, 878 (Ls.)
- BB 1990, 1112
- DB 1990, 1166
- BStBl II 1990, 636
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88
Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei …
Auszug aus BFH, 21.02.1990 - X R 80/88
Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) insgesamt nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten im Laufe zweier Jahre jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Eheleute überwiesen wurde, auch wenn im übrigen der Arbeitnehmer-Ehegatte den Arbeitslohn unmittelbar von einem betrieblichen Konto abgehoben hat.Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich im Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) ausführlich mit der Frage befaßt, ob Gehaltsbezüge des Arbeitnehmer-Ehegatten dann als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn das Gehalt auf ein sog. Oder-Konto überwiesen wird.
- BFH, 16.05.1990 - X R 29/87
Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei zeitweiser Entrichtung …
Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 X R 80/88, BFHE 160, 27).b) Der erkennende Senat hatte in dem Urteil vom 21. Februar 1990 X R 80/88 (BFHE 160, 27) einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem der Arbeitslohn der Arbeitnehmer-Ehegattin im Laufe zweier Jahre jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Ehegatten überwiesen, im übrigen von einem betrieblichen Konto abgehoben wurde Der Senat hat das Arbeitsverhältnis insgesamt steuerrechtlich nicht anerkannt, aber die Frage aufgeworfen und offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn Eheleute zunächst kontinuierlich eine bestimmte Art der Auszahlung oder Überweisung praktiziert haben, von einem bestimmten Zeitpunkt an aber durchgehend zu einer anderen Zahlungsart übergegangen sind.
- BFH, 16.05.1990 - X R 30/87
Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten - Durchführung eines Arbeitsverhältnisses - …
"Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27.11.1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563 , BStBl II 1990, 160 ) insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an BFH-Urteil vom 21.02.1990 X R 80/88, BFHE 160, 27 ).b) Der erkennende Senat hatte in dem Urteil vom 21. Februar 1990 X R 80/88 (BFHE 160, 27 ) einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem der Arbeitslohn der Arbeitnehmer-Ehegattin im Laufe zweier Jahre jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Ehegatten überwiesen, im übrigen von einem betrieblichen Konto abgehoben wurde Der Senat hat das Arbeitsverhältnis insgesamt steuerrechtlich nicht anerkannt, aber die Frage aufgeworfen und offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn Eheleute zunächst kontinuierlich eine bestimmte Art der Auszahlung oder Überweisung praktiziert haben, von einem bestimmten Zeitpunkt an aber durchgehend zu einer anderen Zahlungsart übergegangen sind.
- BFH, 26.03.1991 - IV B 148/90
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
Insbesondere hat er auch die für den Streitfall bedeutsame Frage, ob das Arbeitsentgelt entsprechend den Vereinbarungen gezahlt werden muß, bejaht (BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 60; BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 X R 80/88, BFHE 160, 27, BStBl II 1990, 636).
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