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Rechtsprechung
   BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1374
BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91 (https://dejure.org/1992,1374)
BFH, Entscheidung vom 23.04.1992 - IV R 27/91 (https://dejure.org/1992,1374)
BFH, Entscheidung vom 23. April 1992 - IV R 27/91 (https://dejure.org/1992,1374)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Betriebsausgabenabzug - Berufliche Fortbildungsveranstaltung - Teilnahmekosten - Vorangegangener Urlaubsaufenthalt - Reisekosten - Reisenebenkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
    Betriebsausgabenabzug von Fortbildungsveranstaltungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    §§ 4, 12 EStG
    Einkommensteuer; berufliche Fortbildungsveranstaltung und vorangehender Urlaubsaufenthalt

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Fachtagung
    Gemischte Aufwendungen
    Grundsätzliches

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 254
  • BB 1992, 1845
  • DB 1992, 1961
  • BStBl II 1992, 898
 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die …

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Die Entscheidung des FG widerspreche dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213), in dem der BFH festgestellt habe, daß Kosten für eine Auslandsreise nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn die Reise mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt im Reiseland oder auch in anderen Ländern verbunden sei.

    Der BFH hat allerdings mehrfach betont, daß die Kosten einer Reise grundsätzlich nur einheitlich entweder Betriebsausgaben oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238; vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213); daran ist auch künftig festzuhalten.

    Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 bezieht sich bei Vorliegen eindeutig abgrenzbarer betrieblich veranlaßter Aufwendungen nicht auf die durch den besonderen betrieblichen Anlaß verursachten Kosten einschließlich der dadurch veranlaßten Übernachtungs- und Mehrverpflegungsaufwendungen, sondern auf alle die Aufwendungen, die (auch) ohne den besonders zu beurteilenden betrieblichen Anlaß entstanden wären (Beschluß in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C. IV. 2.).

    c) Nach Auffassung des Senats gilt das Gebot, eindeutig abgrenzbare betrieblich veranlaßte Aufwendungen entsprechend § 4 Abs. 4 EStG zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen, nicht nur, wenn im Verlauf einer insgesamt als privat veranlaßt anzusehenden Auslandsgruppenreise einzelne betrieblich veranlaßte und zusätzliche Kosten verursachende Aktivitäten entfaltet werden (Beschluß in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, a. a. O.), sondern auch dann, wenn, wie im Streitfall, einer betrieblich veranlaßten Fachveranstaltung ein Erholungsaufenthalt an demselben Ort vorangeht.

  • BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89

    Ausfüllung der Reisetage mit beruflicher Tätigkeit wie Arbeitstage als Indiz für …

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, an der festzuhalten ist, führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen wird, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen läßt (Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Demzufolge hat der Senat auch im Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92 ausgeführt, daß bei einer mehrwöchigen Auslandsreise, die nicht insgesamt als beruflich veranlaßt angesehen werden kann, doch solche Aufwendungen abgezogen werden können, die durch eindeutig berufsbezogene Besuche bei und Besprechungen mit Berufskollegen im Reiseland veranlaßt sind.

  • BFH, 22.11.1979 - IV R 88/76

    Reisejournalist - Liebhaberei - Langjährige Verluste

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Das FG-Urteil stehe ferner im Widerspruch zum Senatsurteil vom 22. November 1979 IV R 88/76 (BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152), in dem der Abzug der Kosten von Auslandsreisen einer Reisejournalistin als Betriebsausgaben mit der Begründung abgelehnt worden sei, es hätten sog. gemischte Aufwendungen vorgelegen, die unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fielen.

    d) Mit dieser rechtlichen Beurteilung weicht der Senat entgegen der Auffassung des FA auch nicht von den Grundsätzen seines Urteils in BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152 ab.

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Der Ausschluß solchermaßen eindeutig betrieblich veranlaßter Kosten vom Betriebsausgabenabzug wäre mit dem objektiven Nettoprinzip, das das Einkommensteuerrecht beherrscht (BFH-Beschluß vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, 165), unvereinbar und auch mit dem Sinn und Zweck des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht zu rechtfertigen.
  • BFH, 12.04.1979 - IV R 106/77

    Facharzt - Facharztkongreß - Betriebsausgaben - Reisekosten

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Der BFH hat allerdings mehrfach betont, daß die Kosten einer Reise grundsätzlich nur einheitlich entweder Betriebsausgaben oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238; vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213); daran ist auch künftig festzuhalten.
  • BFH, 28.10.1976 - IV R 35/76

    Reisekosten - Betriebsausgaben - Nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung - …

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Der BFH hat allerdings mehrfach betont, daß die Kosten einer Reise grundsätzlich nur einheitlich entweder Betriebsausgaben oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238; vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213); daran ist auch künftig festzuhalten.
  • BFH, 15.07.1976 - IV R 90/73

    Aufwendungen für die Reise eines Facharztes - Fachkongreß in Japan - …

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Der BFH hat allerdings mehrfach betont, daß die Kosten einer Reise grundsätzlich nur einheitlich entweder Betriebsausgaben oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238; vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213); daran ist auch künftig festzuhalten.
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    cc) Eine Modifizierung der vom Großen Senat in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 entwickelten Maßstäbe vollzog sich mit dem BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91 (BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898): Danach steht dem Betriebsausgabenabzug der Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung nicht entgegen, dass dieser Veranstaltung ein Urlaubsaufenthalt an demselben Ort vorangeht; die Kosten der Reise zum Veranstaltungsort und zurück einschließlich Reisenebenkosten können in diesem Fall jedoch ebenso wie die Kosten des Urlaubsaufenthalts nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. ferner BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357;… vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174).
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt …

    Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf/Betrieb veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (…BFH-Urteile vom 18. Juli 1997 VI R 10/97, BFH/NV 1998, 157; in BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357; vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, und in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Es handele sich bei diesen Kosten nicht um eindeutig abgrenzbare, beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen (…BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 157; in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238, und vom 5. Dezember 1968 IV R 46/67, BFHE 94, 484, BStBl II 1969, 235;… BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1996 VI B 139/96, BFH/NV 1997, 290;… vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174).

    Desgleichen hat der BFH im Fall einer Reise, bei der der Steuerpflichtige die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung mit einem vorangegangenen Erholungsurlaub verbunden hatte, die Kosten für die Dauer des Aufenthalts während der Fortbildungsveranstaltung als von den übrigen Reisekosten abgrenzbar angesehen und zum Abzug zugelassen (BFH-Urteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898).

    Denn nach der oben ausführlich dargestellten Rechtsprechung des BFH können auch bei nicht insgesamt als beruflich veranlasst anzusehenden Auslandsreisen eindeutig abgrenzbare, beruflich veranlasste Aufwendungen einschließlich der durch den beruflichen Anlass verursachten Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898).

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94

    Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen …

    Mit der vom Senat -- im Hinblick auf das Senatsurteil vom 23. April 1992 IV R 27/91 (BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898) -- zu gelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von formellem und materiellem Bundesrecht.

    Es ist daher von den Grundsätzen für Kongreßreisen auszugehen, die auch dem Senatsurteil im Fall der Schiffsreise ins Ausland sowie dem Senatsurteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898 zur Teilnahme an Fortbildungskongressen in Meran, Kitzbühel und Bad Gastein zugrunde liegen.

    Nach der Einspruchsentscheidung des FA, der das FG im angefochtenen Urteil gefolgt ist, stand es nämlich, anders als im Senatsurteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, gerade nicht fest, daß dem Kläger im Hinblick auf die besuchten Fachveranstaltungen kein ins Gewicht fallender Spielraum für die Entfaltung typischer Urlaubsaktivitäten verblieben ist.

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