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Rechtsprechung
   BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1137
BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91 (https://dejure.org/1993,1137)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1993 - VIII R 29/91 (https://dejure.org/1993,1137)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1993 - VIII R 29/91 (https://dejure.org/1993,1137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 6 EStG
    Einkommensteuer; Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 419
  • NJW-RR 1994, 544 (Ls.)
  • BB 1993, 1770
  • DB 1993, 2264
  • BStBl II 1993, 747
 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.07.1990 - IV R 37/89

    Zeitpunkt der Gewinnminderung bei Bürgschaft eines Kommanditisten für KG

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91
    In den Gewinn, den ein Kommanditist aus seiner Beteiligung bezieht, gehen nicht nur sein Anteil am Gesellschaftsgewinn, sondern auch seine Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben ein, die im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64).

    Ein solcher Aufgabegewinn entsteht aber nicht, soweit der Kommanditist von vornherein mit der Inanspruchnahme aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft rechnen muß (BFH-Urteil in BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64).

    Für einen Kommanditisten ist zu diesem Zweck eine Sonderbilanz aufzustellen, für die grundsätzlich die allgemeinen bilanzrechtlichen Vorschriften des Einkommensteuerrechts gelten (BFH-Urteil in BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64, m. w. N.).

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) ist einem Kommanditisten, dessen gesellschaftsrechtliche Stellung sich im Innen- und Außenverhältnis nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmt, ein Verlustanteil, der zu einem negativen Kapitalkonto des Kommanditisten führen würde, nicht mehr zuzurechnen, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt.
  • BFH, 09.02.1993 - VIII R 21/92

    Keine Passivierung einer Verbindlichkeit, wenn anzunehmen ist, daß sich der …

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91
    Bestehende betriebliche Verbindlichkeiten sind zu passivieren, soweit es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Gläubiger auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichtet hat, und der Schuldner dem Anspruch keine Einrede entgegensetzen wird (BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 21/92, BFHE 170, 540, BStBl II 1993, 543).
  • BFH, 18.06.1991 - VIII R 84/87

    Auswirkung der Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung für Schulden der …

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91
    Soweit feststeht, daß künftig keine Gewinnanteile mehr anfallen, entfällt diese Haftung auch dann, wenn sich der Kommanditist für Verbindlichkeiten der KG verbürgt hat (BFH-Urteil vom 18. Juni 1991 VIII R 84/87, BFH/NV 1992, 229), wodurch der Kommanditist grundsätzlich einen Aufgabegewinn erzielt.
  • BFH, 15.04.2015 - I R 44/14

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn …

    Andererseits ist es dabei geblieben, dass allein die Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht dazu führt, eine rechtlich bestehende Verpflichtung aus dem handels- oder steuerrechtlichen Abschluss auszubuchen, da ohne eine (rechtliche) Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs auf künftige Einnahmen oder Gewinne (d.h. auf künftige Vermögenswerte) der zutreffende Ausweis des schuldnerischen Vermögens die Passivierung der Schulden erfordert (so ausdrücklich BTDrucks 14/2070; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren …

    Er umfasst deshalb nicht nur seinen Anteil am Gesellschaftsgewinn (Liquidationsgewinn) und die ihm im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entstandenen Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben, sondern darüber hinaus (grundsätzlich) auch den Gewinn aus der Auflösung seines negativen Kapitalkontos sowie sämtliche mit dem Aufgabevorgang verbundenen Aufwendungen und die nach der Betriebsaufgabe fortbestehenden und in seiner Sonderbilanz - z. B. wegen drohender Haftungsinanspruchnahmen - auszuweisenden Belastungen (BFH-Urteile in BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594; vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747).

    Hierzu gehören nicht nur Bürgschaftsverpflichtungen (BFH-Urteil in BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747), sondern gleichermaßen Verbindlichkeiten auf Rückerstattung überhöhter Entnahmen selbst insoweit, als sie die Haftsumme des Kommanditisten und damit seine Einstandpflicht gegenüber den Gläubigern der KG überschreiten (§ 172 Abs. 4 HGB;… zur Haftung aufgrund Überentnahmen vgl. Baumbach/Hopt, a. a. O., § 172 Rz 6;… zu den Kompetenzen des Konkursverwalters s. Kilger/Karsten Schmidt, 17. Aufl., § 209 KO Anm. 2. d aa/bb).

    Auch für den Ansatz einer solchen Rückzahlungsverpflichtung (Rückstellung) ist es mithin im Ausgangspunkt unerheblich, ob der Kommanditist zahlungsfähig und damit in der Lage ist, sie zu erfüllen (BFH-Urteil in BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747).

  • BFH, 13.12.2016 - X R 4/15

    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

    Rn. 35 bb) Ein solcher Fall, dass mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, liegt nicht schon bei Zahlungsunfähigkeit vor (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747, unter II.).
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