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Rechtsprechung
   BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,438
BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92 (https://dejure.org/1993,438)
BFH, Entscheidung vom 27.05.1993 - IV R 1/92 (https://dejure.org/1993,438)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - IV R 1/92 (https://dejure.org/1993,438)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 15 EStG
    Einkommensteuer; verdecktes Gesellschaftsverhältnis

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 510
  • NJW-RR 1994, 423
  • BB 1993, 2370
  • BB 1994, 197
  • DB 1994, 125
  • BStBl II 1994, 700
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der …

    Auszug aus BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92
    a) Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, daß er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (BFH-Entscheidungen vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311).
  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 122/86

    GmbH - Handelsgewerbe - Anteilseigner - Mitunternehmer

    Auszug aus BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92
    Mitunternehmer in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wer sich am Betrieb eines anderen als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt (vgl. z. B. Urteile vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336; vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346).
  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92
    Der Senat hat mit Urteil vom 30. März 1993 IV R 57/91 (BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502) entschieden, daß eine passivierte Darlehensverbindlichkeit nicht gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn der Darlehensgläubiger im Rang hinter die anderen Gesellschafter zurücktritt.
  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87

    Stiller Gesellschafter einer GmbH & Co. KG als Mitunternehmer

    Auszug aus BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92
    Mitunternehmer in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wer sich am Betrieb eines anderen als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt (vgl. z. B. Urteile vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336; vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346).
  • BFH, 22.10.1987 - IV R 17/84

    Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Mitunternehmerschaft

    Auszug aus BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92
    a) Die Stellung als Gesellschafter einer Personengesellschaft kann auch durch ein als Darlehen bezeichnetes verdecktes Gesellschaftsverhältnis begründet werden (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; vom 6. Dezember 1988 VIII R 362/83, BFHE 156, 93, BStBl II 1989, 705).
  • BFH, 22.01.1981 - IV B 41/80

    Abschreibungs-KG - Gesellschafter - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92
    a) Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, daß er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (BFH-Entscheidungen vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424; vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311).
  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92
    Die gebotene Beteiligung am Geschäftswert kann regelmäßig nur angenommen werden, wenn der Geschäftswert nach einer bei der Unternehmensbewertung üblichen Methode ermittelt werden soll; die Vereinbarung einer hiervon abweichenden Globalabfindung genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59).
  • BGH, 29.01.1951 - IV ZR 171/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92
    Die Merkmale eines Gesellschaftsverhältnisses - und damit auch eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses - sind darin zu sehen, daß die Beteiligten sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und sich verpflichten, die Erreichung dieses Zwecks durch ihre Beiträge zu fördern; ob den Rechtsbeziehungen der Beteiligten diese Eigenschaft zukommt, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden (grundlegend Urteil des BGH vom 29. Januar 1951 IV ZR 171/50, NJW 1951, 308).
  • BFH, 06.12.1988 - VIII R 362/83

    Auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis kann zur Mitunternehmerschaft führen

    Auszug aus BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92
    a) Die Stellung als Gesellschafter einer Personengesellschaft kann auch durch ein als Darlehen bezeichnetes verdecktes Gesellschaftsverhältnis begründet werden (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; vom 6. Dezember 1988 VIII R 362/83, BFHE 156, 93, BStBl II 1989, 705).
  • BFH, 12.05.2016 - IV R 27/13

    Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem …

    Mitunternehmer in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch, wer sich am Betrieb eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter bzw. diesem ähnlicher Innengesellschafter beteiligt (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700; vom 10. Mai 2007 IV R 2/05, BFHE 218, 152, BStBl II 2007, 927; vom 17. Juli 2014 IV R 52/11, BFHE 246, 349).
  • FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04

    Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

    Die Einsprüche der Kläger, mit denen sie geltend machten, sie seien entgegen der Ansicht des Beklagten ertragsteuerrechtlich Mitunternehmer geworden, weil nach der BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl. II 1994, 700, und vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl. II 2000, 508) für die Annahme von Mitunternehmerrisiko ausreiche, dass der betreffende Gesellschafter entweder am laufenden Gewinn und Verlust oder - wie im Streitfall - an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens beteiligt sei, wies der Beklagte mit Rechtsbehelfsentscheidungen vom 14. April 2004, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung am laufenden Gewinn durch eine Teilhabe an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts bei Beendigung der Gesellschaft ersetzt werden könne, habe der BFH in seinem Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 (BFHE 171, 510, BStBl. II 1994, 700, HFR 1994, 137) ausdrücklich offen gelassen.

    Allerdings sei die im BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 aufgeworfene Frage in einer Anmerkung in HFR 1994, 138 verneint worden.

    (3) Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich auch sein, wer sich am Betrieb (Handelsgewerbe) eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336, vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, 701, …und vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36, jeweils m.w.N.).

    Die Frage, ob überhaupt ein Gesellschaftsverhältnis vorliegt (zur Abgrenzung vom partiarischen Darlehen und ähnlichen Vertragsbeziehungen nicht gesellschaftsrechtlicher Art vgl. z.B. BFH in BFHE 171, 510, BStBl. II 1994, 700, 702, und Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O. § 20 Rz. 130 und 132, jeweils m.w.N.) und ob dieses entweder als - ertragsteuerlich zur Mitunternehmerschaft führende - atypische stille Beteiligung zu qualifizieren oder als - den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zuzuordnende - typische stille Beteiligung (§§ 230 ff HGB) oder als sonstige Innengesellschaft (GbR, §§ 705 ff BGB) zu beurteilen ist, ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

    (b) Die danach fehlende Beteiligung der Kläger am laufenden Gewinn (Bilanzgewinn) der KG kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht durch die bloße Teilhabe an den - und sei es auch erheblichen - stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Firmenwerts ersetzt oder kompensiert werden (Anm. ohne Angabe des Verfassers, HFR 1994, 138, m.w.N., offen gelassen vom BFH in BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, HFR 1994, 137, und von Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 346, a.A. Blümich / Stuhrmann, a.a.O., § 15 Rz. 317 a.E., wie hier möglicherweise auch BFH in BFH/NV 2003, 36: "allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn des Handelsgewerbes für die Annahme einer Mitunternehmerschaft obligatorisch").

    Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der im BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 (BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700) offen gebliebenen und in der Literatur umstrittenen (…vgl. z.B. Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 346, Blümich / Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 15 Rz. 317, und Urteilsanmerkung ohne Angabe des Verf., HFR 1994, 138) Rechtsfrage zugelassen, ob die Annahme einer zur Mitunternehmerschaft führenden atypisch stillen Beteiligung zwingend voraussetzt, dass neben einer Teilhabe des stillen Gesellschafters an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts im Falle der Beendigung der Gesellschaft zusätzlich eine Beteiligung an deren laufenden Gewinn vereinbart ist.

  • BFH, 17.07.2014 - IV R 52/11

    Vollzug einer Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung einer atypisch stillen …

    Mitunternehmer in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch, wer sich am Betrieb eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700).

    Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; in BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700;… vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36;… vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).

    Insgesamt muss sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergeben, dass der Beteiligte auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700).

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