Rechtsprechung
| BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Judicialis
AO 1977 § 171 Abs. 4; ; AO 1977 § 196; ; AO 1977 § 197; ; FGO § 99 Abs. 2
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 §§ 171 Abs. 4, 196, 197; FGO § 99 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO (1977) § 171 Abs. 4 §§ 196 197; FGO § 99 Abs. 2
Ablaufhemmung bei unterbrochener Außenprüfung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vorabentscheidung im Zwischenurteil; Hemmung der Festsetzungsfrist durch Prüfungsanordnung ; Unterbrechung der Prüfung; Wiederaufnahme vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist ohne neue Prüfungsanordnung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§§ 171, 196, 197 AO
Abgabenordnung; Ablaufhemmung aufgrund einer unterbrochenen Außenprüfung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin, 24.07.2000 - 9 K 9427/98
- BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01
- BVerfG, 05.05.2004 - 1 BvR 1303/03
Papierfundstellen
- BFHE 202, 7
- NJW 2003, 2336 (Ls.)
- BB 2003, 1322
- DB 2003, 1365
- BStBl II 2003, 552
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BFH, 02.07.1998 - IV R 39/97
Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen …
Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01
Das hat der Senat bereits für den Fall entschieden, dass eine Steuerfahndungsprüfung unmittelbar nach deren Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen worden ist (Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28).Das heißt aber --wie bereits im Senatsurteil in BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28 ausgeführt-- nicht, dass die Ablaufhemmung innerhalb der Festsetzungsfrist nicht durch eine andere Maßnahme wiederhergestellt werden kann.
- BFH, 21.04.1993 - X R 112/91
Die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen durften die einer OFD eingegliederten …
Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01
Die Prüfungsanordnung ist zwar Voraussetzung dafür, dass mit der Prüfung ablaufhemmend begonnen werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649, unter B.II.1.c bb;… Klein/Rüsken, a.a.O., § 171 Rz. 41). - BFH, 18.12.1986 - I R 49/83
Verwaltungsakt - Außenprüfung - Festlegung des Prüfungsbeginns - …
Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01
Der Grund für die Qualifizierung der Mitteilung als Verwaltungsakt liegt darin, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu verschaffen, sich gegen einen nicht angemessenen Zeitraum zwischen Ankündigung und Beginn der Prüfung zur Wehr zu setzen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408). - BFH, 14.03.1985 - IV R 1/81
Vorabentscheidung - Zulässigkeit einer Klage
Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01
Über die Kosten des Revisionsverfahrens war eine Entscheidung zu treffen, obwohl sich die Revision nur gegen eine Zwischenentscheidung des FG richtete (s. Senatsurteil vom 14. März 1985 IV R 1/81, BFHE 143, 223, BStBl II 1985, 368).
- FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03
Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere …
Er hat das damit begründet, dass der Steuerpflichtige innerhalb der Festsetzungsfrist immer damit rechnen muss, dass Ereignisse mit ablaufhemmender Wirkung eintreten und zwar auch dann, wenn zuvor eine Hemmung weggefallen ist (ebenso BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552).Diese Erwägungen gelten für die in § 171 Abs. 5 AO geregelte Ablaufhemmung bei Beginn einer Fahndungsprüfung ebenso wie für die in § 171 Abs. 4 AO normierte Ablaufhemmung bei Beginn einer Betriebsprüfung (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, a.a.O.).
bb) Soweit sich Fahndungsprüfung und Außenprüfung allerdings insoweit unterscheiden, als letztere eine Prüfungsanordnung erfordert, wonach in diesem schriftlich zu erteilenden Verwaltungsakt der Umfang der Außenprüfung bestimmt wird (§ 196 AO), und deshalb teilweise die Auffassung vertreten wird, dass bei Wegfall der Hemmungswirkung infolge Unterbrechung der ersten Prüfung um mehr als sechs Monate die Hemmungswirkung der weiteren Prüfung von einer neuen Prüfungsanordnung abhängen soll (…so etwa Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 171 Rz. 68), ist der BFH dem in seinemUrteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01 (… a.a.O.).
Sofern die Prüfung schließlich innerhalb der Festsetzungsfrist begonnen wird, tritt die Ablaufhemmung vorbehaltlich der in § 171 Abs. 4 Satz 2 AO geregelten Ausnahme ein (BFH Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552).
- BFH, 09.04.2025 - II R 39/21
Zwischenurteil über die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung
Zwar kann über die Frage des Ablaufs der Festsetzungsfrist grundsätzlich durch Zwischenurteil entschieden werden (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2017 - VI R 43/15, BFHE 257, 333, BStBl II 2017, 1046, Rz 9, m.w.N.; vom 13.02.2003 - IV R 31/01, BFHE 202, 7, BStBl II 2003, 552, unter II.2.;… Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 99 Rz 13; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 27). - BFH, 20.08.2003 - I R 10/03
Festsetzungsfrist; Änderungsbescheid aufgrund eines Teilprüfungsberichts
Der Steuerpflichtige muss innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit damit rechnen, dass Ereignisse mit ablaufhemmender Wirkung eintreten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BFH/NV 2003, 956, m.w.N. für den Fall der wiederaufgenommen Prüfung nach zu voriger Unterbrechung; s. auch Senatsurteile vom 24. April 2002 I R 25/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586;… BFH-Urteil vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BFH/NV 2003, 1237).Einer abermaligen Prüfungsanordnung bedarf es in diesem Fall nicht; die ursprüngliche Prüfungsanordnung wirkt insoweit fort (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 956;… Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 196 AO Rz. 7 und 34).
- FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 1601/20
Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides für das Zuckerwirtschaftsjahr …
Eine etwaige Wiederaufnahme würde ihrerseits als neue Prüfung gelten, wodurch jedenfalls die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO ausgelöst wird (BFH, Urteil v. 13.2.2003 - IV R 31/01, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2003, 552, Rn. 17 ff.).Eine erneute Prüfungsanordnung ist insoweit nicht erforderlich (BFH, Urteil v. 13.2.2003 - IV R 31/01, BStBl. II 2003, 552, Rn. 19 ff.).
- FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der …
Rn. 111 (1) Voraussetzung für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ist dabei nicht nur, dass (nachhaltig) mit Prüfungshandlungen begonnen wird, sondern auch, dass dies auf Grund einer durch Bekanntgabe wirksam gewordenen PA geschieht (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552 Rn. 21). - FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06
Angemessenheit der Gesellschaftergeschäftsführervergütung: Pflicht zur …
Selbst wenn diese Vorgehensweise im Sommer 2005 trotz unstreitigen Fehlens nach außen gerichteter Prüfungshandlungen seitens des Prüfers P. (er ist nicht mehr zu Prüfungshandlungen bei der Klägerin erschienen und hat bei dieser auch keine Unterlagen mehr angefordert) als eine eigenständige sog. "Zweitprüfung" anzusehen sein sollte, so ist sie doch nach der BFH-Rechtsprechung trotz unstreitig fehlender erneuter Prüfungsanordnung rechtmäßig, weil sie noch durch die erste, unstreitig wirksame Prüfungsanordnung vom 2. Oktober 2000 abgedeckt ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552, wonach die Wiederaufnahme einer Betriebsprüfung nach einer Unterbrechung unmittelbar nach Beginn der Prüfung und dem Verstreichen von zwei Jahren noch durch die ursprüngliche Betriebsprüfungsanordnung gedeckt ist;… gleicher Ansicht für den Fall einer Zweitprüfung: Eckhoff, in. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 196 AO Rz. 197). - FG Münster, 06.06.2016 - 13 K 460/14
Eintritt der Festsetzungsverjährung bei einem Einkommensteuer-Änderungsbescheid
Denn der Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Prüfungsanordnung und Prüfungsbeginn ist für die Wirkung der Außenprüfung - auch hinsichtlich der Verjährungshemmung - unschädlich, da eine Prüfungsanordnung nicht durch bloßen Zeitablauf "verfällt" (BFH-Urteil vom 13.2.2003 IV R 31/01, BFHE 202, 7, BStBl II 2003, 552). - FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06
Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten …
Ohne die Vorschrift des § 171 Abs. 4 Satz 2 könnte das Finanzamt versucht sein, kurz vor Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist zur Ablaufhemmung mehr Außenprüfungen einzuleiten, als es kontinuierlich durchführen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552).
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