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| BFH, 05.12.1950 - II z 23/50 U |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Folgen der Anfechtung eines endgültigen Steuerbescheids bei zuvoriger Festsetzung der Abgaben
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 55, 44
- DB 1951, 165
- BStBl III 1951, 18
- BStBl III 1961, 18
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- RFH, 09.02.1926 - I A 216/25
Auszug aus BFH, 05.12.1950 - II z 23/50 U
Da dieser Steuerbescheid erst mit dem am 26. August 1949 eingegangenen Schriftsatz angefochten worden ist, das Zollamt aber nach § 225 AO den endgültigen Steuerbescheid schon am 1. August 1949 erlassen hat, durfte der Bf. die ganze Steuerfestsetzung (vgl. Entsch. des RFH IV A 133/30 vom 18. September 1930, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1930 S. 430 Nr. 102, und I A 216/25 vom 9. Februar 1926, Slg. Bd. 18 S. 269) anfechten.
- BVerwG, 22.03.1974 - VII C 31.72
Nichtbestehen der Zweigstellensteuerpflicht - Berichtigung einer ursprünglich …
Die von der Behörde uneingeschränkt erklärte Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung berechtigt den Steuerpflichtigen, zu seinen Gunsten geltend zu machen, die gesamte Steuerfestsetzung solle einer nochmaligen Prüfung, mithin einer erneut rechtsmittelfähigen Festsetzung vorbehalten bleiben, ohne daß die Behörde auf die Unanfechtbarkeit des vorläufigen Steuerbescheides verweisen kann (Bundesfinanzhof in BFHE 55, 44 = BStBl. 1951 III S. 18; ferner in BStBl. 1970 II S. 11 [12]). - BVerwG, 29.03.1968 - VII C 64.66
Erlass von Gewerbesteuerbescheiden - Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden - …
Denn eine vorläufige Festsetzung des Steuermeßbetrags und des Zerlegungsanteils führt nur dazu, daß die Änderung dieser Festsetzung grundsätzlich ohne Beschränkungen (vgl. BFH, Urt. vom 5. Dezember 1950, BFHE 55, 44 = BStBl. 1951 III S. 18) angefochten werden kann. - BVerwG, 29.03.1968 - VII C 89.66
Berichtigter Gewerbesteuerbescheid - Anfechtung - Einwand der …
Denn eine vorläufige Festsetzung des Steuermeßbetrags führt nur dazu, daß die Änderung dieser Festsetzung grundsätzlich ohne Beschränkungen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Dezember 1950, BFH 55, 44 = BStBl 1951 III S. 18) angefochten werden kann.
- BFH, 17.03.1970 - II 64/62
Vorläufiger Steuerbescheid - Rechtsgeschäftliche Verpflichtung - …
Der Bescheid vom 7. März 1959 war in vollem Umfange für vorläufig erklärt; in einem solchen Falle ist der auf § 225 AO gestützte Berichtigungsbescheid nicht nur insoweit anfechtbar, als die Änderung reicht (§ 234 AO a. F.; Urteile des BFH II z 23/50 U vom 5. Dezember 1950, BFH 55, 44, BStBl III 1951, 18; III 12/61 U vom 15. Januar 1965, BFH 81, 656, BStBl III 1965, 235). - BVerwG, 22.03.1974 - VII C 20.73
Anspruch auf Rückerstattung von Gewerbesteuer einschließlich …
Die von der Behörde uneingeschränkt erklärte Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung berechtigt den Steuerpflichtigen, zu seinen Gunsten geltend zu machen, die gesamte Steuerfestsetzung solle einer nochmaligen Prüfung, mithin einer erneut rechtsmittelfähigen Festsetzung vorbehalten bleiben, ohne daß die Behörde auf die Unanfechtbarkeit des vorläufigen Steuerbescheides verweisen kann (Bundesfinanzhof in BFHE 55, 44 [BFH 05.12.1950 - II z 23/50 U] = BStBl. 1951 III S. 18; ferner in BStBl. 1970 II S. 11 [12]). - BFH, 15.01.1965 - III 12/61 U
Erstattung von Grundsteuer - Maßgeblichkeit des Akteninhalts bei Überprüfung …
Werde ein im ganzen vorläufiger Steuerbescheid nicht angefochten und werden die Abgaben alsdann nach § 225 AO endgültig festgesetzt, so umfasse nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs II z 23/50 U vom 5. Dezember 1950 (BStBl 1951 III S. 18, Slg. Bd. 55 S. 44) die Anfechtung des endgültigen Bescheids auch den vorläufigen Steuerbescheid.
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