Rechtsprechung
| BFH, 10.06.1952 - IV 42/51 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Abzug von Zuwendungen zu Unterhaltszwecken an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen - Anwendungsbereich des § 33 EStG bei Zahlung einer Rente an eine geschiedene Ehefrau - Nachprüfung der Unterhaltsverpflichtung durch das Gerichts bei Gewährung von Zuwendungen
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 56, 657
- DB 1952, 903
- BStBl III 1952, 253
Wird zitiert von ... (7)
- BFH, 20.01.2016 - VI R 14/13
Durch Vergleich entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
So hat der BFH anlässlich der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen entschieden, dass auch bei vertraglicher Regelung, insbesondere bei einem Vergleich, angenommen werden kann, dass andernfalls ein gerichtliches Urteil etwa in gleicher Weise ergehen würde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juni 1952 IV 42/51 U, BFHE 56, 657, BStBl III 1952, 253; vom 21. März 1958 VI 14/54 U, BFHE 67, 146, BStBl III 1958, 329). - BFH, 12.07.1962 - IV 124/58 U
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von Amts wegen
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können nur dann abzugsfähig sein, wenn sie nicht auf verwandtschaftlichen oder familienrechtlichen Beziehungen, sondern auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, die außerhalb dieser Beziehungen vorwiegend auf geschäftlichem Gebiet liegen, d.h. Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, BStBl 1952 III S. 253, Slg. Bd. 56 S. 657). - BFH, 21.03.1958 - VI 14/54 U
Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von durch das Getrenntleben vom Ehegatten …
Auch bei vertraglicher Regelung der Unterhaltsleistung, insbesondere bei einem Vergleich, kann angenommen werden, daß andernfalls ein gerichtliches Urteil etwa in gleicher Weise ergehen würde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, Slg. Bd. 56 S. 657, BStBl 1952 III S. 253, insbesondere S. 255).
- BFH, 11.01.1963 - VI 97/61 U
Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen an eine geschiedene Ehefrau und …
Der Bundesfinanzhof sah die in den EStR und LStR zugelassenen Höchstbeträge nicht als verbindlich an und verlangte, daß den Verhältnissen des Einzelfalles Rechnung getragen werde; es sei daher in jedem Fall zu prüfen, ob und in welcher Höhe Aufwendungen eines unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehemannes notwendig und angemessen seien (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 444/51 U vom 29. Mai 1952, BStBl 1952 III S. 188, Slg. Bd. 56 S. 486; IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, BStBl 1952 III S. 253, Slg. Bd. 56 S. 657; IV 9/54 U vom 30. September 1954, BStBl 1954 III S. 349, Slg. Bd. 59 S. 360). - BFH, 20.09.1956 - IV 506/55 U
Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung beim Unterhalt einer …
Wie jedoch in der Entscheidung IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, Slg. Bd. 56 S. 657, BStBl 1952 III S. 253, ausgeführt wird, darf bei der Höhe der zu gewährenden Ermäßigung nicht außer acht gelassen werden, daß nach der Systematik des EStG nicht alle für den Unterhalt an sich erforderlichen Aufwendungen steuerlich als abzugsfähig anzuerkennen sind. - BFH, 28.07.1967 - III 19/64
Heranziehung eines Rentenstammrechts zur Vermögensteuer für laufende Zahlungen, …
Dann aber greifen die Ausführungen der BFH-Urteile IV 42/51 U vom 10. Juni 1952 (BFH 56, 657, BStBl III 1952, 253) und VI 273/56 U vom 20. Februar 1959 a.a.O. nicht Platz, wonach es keine Rolle spielt ob die Unterhaltsbeiträge durch Vergleich oder Urteil festgesetzt seien. - BFH, 30.09.1954 - IV 9/54 U
Höhe der zu gewährenden Steuerermäßigung bei gerichtlich festgesetzter …
Bezüglich der Höhe der für eine Ermäßigung maßgebenden Aufwendungen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen (siehe Urteile des Bundesfinanzhofs IV 444/51 U vom 29. Mai 1952, Slg.Bd. 56 S. 486, BStBl. 1952 III S. 188 = Steuerrechtskartei, EinkStG § 33 Rechtsspruch 18, und IV 42/51 U vom 10. Juni 1952, Slg.Bd. 56 S. 657, BStBl. 1952 III S. 253 = Steuerrechtskartei, EinkStG § 33 Rechtsspruch 19), daß auch diese nur in dem Umfang anzuerkennen sind, als sie unter Beachtung der steuerlichen Gleichmäßigkeit und sozialen Gerechtigkeit außergewöhnlich und zwangsläufig, das heißt im einzelnen Fall notwendig und angemessen sind.
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