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Rechtsprechung
   BFH, 20.01.1955 - V 75/54 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,2389
BFH, 20.01.1955 - V 75/54 U (https://dejure.org/1955,2389)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1955 - V 75/54 U (https://dejure.org/1955,2389)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1955 - V 75/54 U (https://dejure.org/1955,2389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbarkeit der gegenüber einer Vereinigung mit satzungsmäßig ausschließlich wissenschaftlicher Aufgabe erfolgten Drittuwendungen - Erkennbarer unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen eines Unternehmens und den Zuschussleistungen eines ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 60, 292
  • BStBl III 1955, 112
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel …

    Aus diesem Grunde ist den höchstrichterlichen Entscheidungen beizupflichten, die (mangels Bestimmtheit) die Annahme einer umsatzsteuerrechtlichen Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Empfänger einer Zuwendung ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139).
  • ArbG Berlin, 02.11.2012 - 28 Ca 13586/12

    Bezahlung von Mehrarbeit

    dazu bereits RAG 17.2.1932 - 474/31 - ARS 14, 457, 459: "Grundsatz von Leistung und Gegenleistung"; ebenso LAG Bremen 1.9.1954 - Sa 75/54 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 1; s. auch BAG 16.11.1961 - 5 AZR 483/60 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 5 [1 a.]: Leistung und Gegenleistung im "fest umrissenen Verhältnis"; anders können die Dinge allenfalls bei Leitenden Angestellten liegen - s. insofern BAG 17.11.1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126 = AP § 611 BGB Leitende Angestellte Nr. 1 (Ls.): "Bei einem leitenden Angestellten kommt eine besondere Vergütung für Überstunden mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur in Betracht, wenn seine vertraglichen Bezüge lediglich eine bestimmte Normalleistung abgelten sollen oder wenn ihm zusätzliche Arbeiten außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises übertragen werden"; a.a.O. [2 b.]: "Da der leitende Angestellte regelmäßig nicht an die starre Arbeitszeit der übrigen Arbeitnehmer gebunden ist, kommt auch eine Bezahlung etwaiger Überstunden im allgemeinen nicht in Betracht"; BAG 17.3.1982 - 5 AZR 1047/79 - BAGE 38, 194 = AP § 612 BGB Nr. 33 [II.1 b.]; 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - EzA § 11 BUrlG Nr. 48.S. dazu bereits RAG 17.2.1932 - 474/31 - ARS 14, 457, 459: "Grundsatz von Leistung und Gegenleistung"; ebenso LAG Bremen 1.9.1954 - Sa 75/54 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 1; s. auch BAG 16.11.1961 - 5 AZR 483/60 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 5 [1 a.]: Leistung und Gegenleistung im "fest umrissenen Verhältnis"; anders können die Dinge allenfalls bei Leitenden Angestellten liegen - s. insofern BAG 17.11.1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126 = AP § 611 BGB Leitende Angestellte Nr. 1 (Ls.): "Bei einem leitenden Angestellten kommt eine besondere Vergütung für Überstunden mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur in Betracht, wenn seine vertraglichen Bezüge lediglich eine bestimmte Normalleistung abgelten sollen oder wenn ihm zusätzliche Arbeiten außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises übertragen werden"; a.a.O. [2 b.]: "Da der leitende Angestellte regelmäßig nicht an die starre Arbeitszeit der übrigen Arbeitnehmer gebunden ist, kommt auch eine Bezahlung etwaiger Überstunden im allgemeinen nicht in Betracht"; BAG 17.3.1982 - 5 AZR 1047/79 - BAGE 38, 194 = AP § 612 BGB Nr. 33 [II.1 b.]; 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - EzA § 11 BUrlG Nr. 48. anerkannt, dass für die Entlohnung von Mehrarbeit eine gesonderte vertragliche Vereinbarung 50S.

    49) S. dazu bereits RAG 17.2.1932 - 474/31 - ARS 14, 457, 459: "Grundsatz von Leistung und Gegenleistung"; ebenso LAG Bremen 1.9.1954 - Sa 75/54 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 1; s. auch BAG 16.11.1961 - 5 AZR 483/60 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 5 [1 a.]: Leistung und Gegenleistung im "fest umrissenen Verhältnis"; anders können die Dinge allenfalls bei Leitenden Angestellten liegen - s. insofern BAG 17.11.1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126 = AP § 611 BGB Leitende Angestellte Nr. 1 (Ls.): "Bei einem leitenden Angestellten kommt eine besondere Vergütung für Überstunden mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur in Betracht, wenn seine vertraglichen Bezüge lediglich eine bestimmte Normalleistung abgelten sollen oder wenn ihm zusätzliche Arbeiten außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises übertragen werden"; a.a.O. [2 b.]: "Da der leitende Angestellte regelmäßig nicht an die starre Arbeitszeit der übrigen Arbeitnehmer gebunden ist, kommt auch eine Bezahlung etwaiger Überstunden im allgemeinen nicht in Betracht"; BAG 17.3.1982 - 5 AZR 1047/79 - BAGE 38, 194 = AP § 612 BGB Nr. 33 [II.1 b.]; 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - EzA § 11 BUrlG Nr. 48.

  • BFH, 20.01.1988 - X R 44/81

    Voraussetzungen eines Leistungsaustausches im Sinne des Umsatzsteuergesetzes …

    In die gleiche Richtung weisen die höchstrichterlichen Entscheidungen, die mangels Bestimmtheit die Annahme einer umsatzsteuerbaren Leistung abgelehnt haben, wenn es lediglich darum ging, den Leistungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt (unternehmerisch) tätig zu werden (Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26. September 1941 V 130/40, RFHE 51, 72, RStBl 1942, 296, und vom 30. April 1943 V 25/42, RFHE 53, 115, RStBl 1943, 494; BFH-Urteile vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112, und V 145/53 S, BFHE 60, 366, BStBl III 1955, 139), und die neueren Erkenntnisse zur Abgrenzung des Leistungsaustauschs vom sog. echten Zuschuß: Danach werden "für die Leistung" gewährte Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen, während "für den leistenden Unternehmer", zu seiner Förderung, etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gezahlte Gelder unbesteuert bleiben (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1975 V R 88/74, BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105;… vom 5. Juni 1986 V R 114/76, BFH/NV 1987, 199; vom 26. Juni 1986 V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II 1986, 723, und vom 25. November 1986 V R 109/78, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228).
  • BFH, 09.04.1987 - V R 134/78

    Abgrenzung eines Zuschusses von einer Entgeltszahlung durch Dritte - …

    Unschädlich sei auch, daß sie versucht habe, den voraussichtlichen Geldbedarf dem Zuschußantrag zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1955 V 75/54 U, BFHE 60, 292, BStBl III 1955, 112).
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