Rechtsprechung
| BFH, 08.11.1955 - I 176/55 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Kosten eines Fernsprechanschlusses in der Wohnung eines Gesellschafters einer OHG - Kosten der Lebensführung - Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Gleichmäßigkeit - Schätzung des betrieblichen und privaten Nutzungsanteils eines Fernsprechers
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 61, 466
- DB 1955, 1210
- BStBl III 1955, 379
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79
Auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers können …
Wird ein derartiger Anschluß teilweise zu beruflichen und teilweise zu privaten Gesprächen gebraucht, so war nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vor Erlaß der vorgenannten Entscheidungen des Großen Senats des BFH zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) eine Aufteilung von Gesprächs- und Grundgebühren in einen dienstlichen und privaten Anteil im Wege der Schätzung zulässig, selbst wenn keine Aufzeichnungen über die dienstlichen und privat geführten Gespräche vorlagen (vgl. die teilweise auch zu betrieblichen Nutzungteilen eines Telefons ergangenen BFH-Urteile vom 8. November 1955 I 176/55 U, BFHE 61, 466, BStBl III 1955, 379; vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455; vom 16. Dezember 1966 VI 133/64, BFHE 87, 622, BStBl III 1967, 249, und die unveröffentlichte BFH-Entscheidung vom 4. März 1971 IV 193/64.). - BFH, 16.12.1966 - VI 133/64
Kosten eines Fernsprechers in der Wohnung als Werbungskosten
Zu der vom FG aufgeworfenen rechtlichen Zweifelsfrage bemerkt der Senat: Wenngleich, wie gesagt, ein Fernsprecher in der Wohnung heute weithin zur gehobenen Lebenshaltung gehört, so schließt das nicht aus, soweit ein solcher Anschluß betrieblich (beruflich) benutzt wird, die dadurch verursachten Kosten als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abzusetzen, wie es im Urteil des BFH I 176/55 U vom 8. November 1955 (BFH 61, 466, BStBl III 1955, 379) im einzelnen dargelegt ist. - BFH, 10.12.1957 - I 105/57 U
Kosten für eine Hausgehilfin als Betriebsausgaben - Steuerliche Berücksichtigung …
Ist aber nicht klar festzustellen, ob eine Aufwendung aus betrieblichen oder privaten Gründen veranlaßt ist, so muß sie gemäß § 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG als außerbetrieblicher (privater) Aufwand behandelt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 633/54 U vom 10. März 1955 - Slg. Bd. 60 S. 343, Bundessteuerblatt (BStBl) 1955 III S. 131 -, I 176/55 U vom 8. November 1955 - Slg. Bd. 61 S. 466, BStBl 1955 III S. 379 -, VI 39/56 U vom 5. Juli 1957 - Slg. Bd. 65 S. 246, BStBl 1957 III S. 328 -).
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