Rechtsprechung
| BFH, 20.05.1960 - VI 200/59 S |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzung der Annahme einer außergewöhnlichen Belastung (hier:verlorener Baukostenzuschuss)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 71, 164
- DB 1960, 939
- BStBl III 1960, 310
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 05.07.1963 - VI 272/61 S
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 …
Da die Aufwendungen für die Wohnung grundsätzlich bei der Einkommensteuer nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, kommt wegen des Zusammenhangs der Prozeßkosten mit dem Mietverhältnis im allgemeinen auch eine Steuerermäßigung wegen der Kosten eines Mietprozesses nicht in Betracht (vgl. auch Urteile des Senats VI 160/59 S vom 20. Mai 1960, BStBl 1960 III S. 309, Slg. Bd. 71 S. 160; VI 200/59 S vom 20. Mai 1960, BStBl 1960 III S. 310, Slg. Bd. 71 S. 164). - BFH, 20.11.1987 - III R 296/84
Außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten - Davos - Aufwendungen für …
Ausgehend von dieser Unterscheidung hat der BFH den durch einen krankheitsbedingten Wohnungswechsel veranlaßten Baukostenzuschuß einer Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnliche Aufwendung angesehen (Urteil vom 20. Mai 1960 VI 200/59 S, BFHE 71, 164, BStBl III 1960, 310) und Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen als bloße Folgekosten einer Krankheit nicht zum Abzug zugelassen (Urteil vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297 zu III). - BFH, 14.12.1965 - VI 102/65 U
Außergewöhnliche Belastung bei Zahlung einer Mietabfindung zur Erlangung einer …
Verlorene Baukostenzuschüsse sind in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 200/59 S vom 20. Mai 1560, BStBl 1960 III S. 310, Slg. Bd. 71 S. 164). - BFH, 28.02.1964 - VI 85/63 U
Steuerrechtliche Behandlung von Hausratentschädigungen von Heimatvertriebenen
Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Flüchtlingen, die zur Behebung der ärgsten Not und um eine familiengerechte Unterkunft zu finden, Räume herrichten, kann eine andere Beurteilung geboten sein, wie der Senat in der Grundsatzentscheidung VI 200/59 S vom 20. Mai 1960 (BStBl 1960 III S. 310, Slg. Bd. 71 S. 164) dargelegt hat.
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