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Rechtsprechung
   BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,812
BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U (https://dejure.org/1961,812)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1961 - VI 163/60 U (https://dejure.org/1961,812)
BFH, Entscheidung vom 03. März 1961 - VI 163/60 U (https://dejure.org/1961,812)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 72, 525
  • DB 1961, 592
  • BStBl III 1961, 191
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.03.1958 - VI D 1/57

    Einordnung der an ehemalige Arbeitnehmer der IG Farben gezahlten …

    Auszug aus BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U
    Nimmt man das an, so waren die Umlagen, die das FÜW an den Versorgungsverband leistete, kein Arbeitslohn, der dem Bf. jeweils schon bei den Zahlungen des FÜW an den Versorgungsverband zufloß; Arbeitslohn sind dann erst, wie die Vorinstanzen auch angenommen haben, die Zahlungen, die der Bf. vom FÜW als Pension erhält (…Urteil des Senats VI 1/54 U, a.a.O.; Gutachten VI D 1/57 S vom 27. März 1958, BStBl 1958 III S. 258, Slg. Bd. 66 S. 670).

    Wäre also der Bf. in der Zeit von 1926 bis 1937 pensionsberechtigt geworden, so wären die Bezüge, die er vom Versorgungsverband über das FÜW erhielt, für ihn nicht Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG gewesen, sondern weil er sie auf Grund eigener Beitragsleistungen bezog, wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Ziff. 1 a EStG, wie sich aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 LStDV ergibt, die der Senat im Gutachten VI D 1/57 S, a.a.O., als rechtsgültig bestätigt hat.

  • BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S

    Pauschalzuweisungen an eine dem Betrieb angegliederte Unterstützungskasse als …

    Auszug aus BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U
    Die eigenen Ausgaben des FÜW ab 1938 seien aber Ausgaben zur Rückdeckung wegen der dem Bf. gegebenen Versorgungszusage gewesen; dadurch, daß das FÜW die Umlagen aus eigenen Mitteln aufgebracht habe, habe es dem Bf. noch keinen Arbeitslohn gezahlt (Urteile des Bundesfinanzhofs VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957, BStBl 1958 III S. 4, Slg. Bd. 66 S. 8; VI 233/56 S vom 28. März 1958, BStBl 1958 III S. 268, Slg. Bd. 66 S. 701); das FÜW habe durch die Übernahme der Umlagen zum Ausdruck gebracht, daß es in Zukunft dem Bf. eine Versorgung nur aus eigenen Mitteln gewähren wolle.
  • BFH, 31.10.1957 - VI 1/54 U

    Zeitpunkt der steuerlichen Relevanz von Ausgaben des Arbeitgebers, die er in die …

    Auszug aus BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U
    Die eigenen Ausgaben des FÜW ab 1938 seien aber Ausgaben zur Rückdeckung wegen der dem Bf. gegebenen Versorgungszusage gewesen; dadurch, daß das FÜW die Umlagen aus eigenen Mitteln aufgebracht habe, habe es dem Bf. noch keinen Arbeitslohn gezahlt (Urteile des Bundesfinanzhofs VI 1/54 U vom 31. Oktober 1957, BStBl 1958 III S. 4, Slg. Bd. 66 S. 8; VI 233/56 S vom 28. März 1958, BStBl 1958 III S. 268, Slg. Bd. 66 S. 701); das FÜW habe durch die Übernahme der Umlagen zum Ausdruck gebracht, daß es in Zukunft dem Bf. eine Versorgung nur aus eigenen Mitteln gewähren wolle.
  • BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19

    Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen im landwirtschaftlichen Betrieb …

    Hintergrund dieses Vorschlags sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.01.1963 - II 69/62 U (BFHE 76, 524, BStBl III 1961, 191) gewesen, wonach Sattelzugmaschinen nicht nach § 2 Nr. 6 KraftStG 1961 begünstigt seien, obwohl der Milchtransport nach Berlin weitgehend mit Sattelzügen durchgeführt werde.
  • BFH, 20.11.1987 - VI R 91/84

    Steuervergünstigung für außerordentliche Einkünfte - Rückübertragung von …

    Ob eine Versicherung der Rückdeckung des Arbeitgebers dient oder ob es sich um eine Direktversicherung des Arbeitnehmers handelt, ist grundsätzlich nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 1961 VI 163/60 U, BFHE 72, 525, BStBl III 1961, 193; vom 14. Februar 1964 VI 179/62 U, BFHE 79, 28, BStBl III 1964, 243, und vom 15. Oktober 1964 VI 72/64 U, BFHE 81, 117, BStBl III 1965, 42).

    Auch in der Entscheidung in BFHE 72, 525, BStBl III 1961, 193 hat der Senat wesentlich darauf abgestellt, aus wessen Mitteln die Versicherung finanziert worden ist.

  • BFH, 11.02.1966 - VI 229/63
    Wenn das FA nunmehr den im Jahre 1959 ausgezahlten Betrag besteuere, so sei das wirtschaftlich eine nach dem Urteil des Senats VI 163/60 U vom 3. März 1961 (BStBl 1961 III S. 191, Slg. Bd. 72 S. 525) unzulässige Nachholung der in den Jahren 1952 bis 1954 unterlassenen Besteuerung der jährlichen Prämien.
  • BFH, 23.02.1966 - VI 285/65

    Versteuerung von Beiträgen zu einer Versorgungseinrichtung eines Arbeitgebers - …

    Ob eine arbeitsvertraglich vereinbarte Gehaltskürzung einen Zufluß von Arbeitslohn bedeute, sei aus der Gestaltung des Arbeitsvertrages und dem angestrebten Zweck zu beurteilen (BFH-Urteil VI 163/60 U vom 3. März 1961, BStBl 1961 III S. 191, Slg. Bd. 72 S. 525).
  • BFH, 22.04.1966 - VI 37/65
    Ein Steuerpflichtiger setzt sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er bei wirtschaftlich gleicher Lage seine Rechtsauffassung ohne zureichenden Grund jeweils so einrichtet, wie es ihm steuerlich am vorteilhaftesten ist (Entscheidung des Senats VI 163/60 U vom 3. März 1961, BStBl 1961 III S. 191, Slg. Bd. 72 S. 525).
  • BFH, 14.02.1964 - VI 179/62 U

    Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers als …

    Ob Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers als Zufluß von Arbeitslohn oder als Maßnahme zur Rückdeckung des Arbeitgebers zur späteren Erfüllung seiner Versorgungszusage anzusehen sind, muß nach den zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen beurteilt werden (Urteil des Senats VI 163/60 U vom 3. März 1961, BStBl 1961 III S. 191, Slg. Bd. 72 S. 525).
  • BFH, 04.11.1965 - IV 5/65 U

    Verpflichtung zur Aktivierung einer, im Wege einer Beratungstätigkeit eines …

    Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Finanzgerichts, daß in den sonstigen Fällen der Gewährung von Versorgungsansprüchen, die ganz oder teilweise an die Stelle eines angemessenen Gehalts treten und anders als Pensionsansprüche unverfallbar sind, ein Zufluß im Sinn des § 11 Abs. 1 EStG anzunehmen ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs VI 163/60 U vom 3. März 1961, BStBl 1961 III S. 191, Slg. Bd. 72 S. 525, und I 176/61 U vom 18. September 1962, BStBl 1963 III S. 98, Slg. Bd. 76 S. 276).
  • BFH, 30.04.1968 - I 194/65

    Zur Frage der Geltendmachung eines zu hohen Anschaffungspreises und Herabsetzung …

    In diesem Falle verstößt es nach Auffassung des Senats gegen Treu und Glauben, wenn die Steuerpflichtige die Beurteilung des Preises, die sie mit einer für sie günstigen Folge im Vorjahr durchgesetzt hat, bei der Veranlagung des nächsten Jahres in der Weise ändert, daß sie erklärt, der Anschaffungspreis sei von vornherein zu hoch gewesen und mit dieser Begründung eine Herabsetzung des Wertes der Anteile auf den geringeren Teilwert verlangt (vgl. für einen anderen Einzelfall Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - VI 163/60 U vom 3. März 1961, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 72 S. 525 - BFH 72, 525 -, BStBl III 1961, 191).
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