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Rechtsprechung
   BFH, 30.06.1964 - VI 341/62 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,821
BFH, 30.06.1964 - VI 341/62 U (https://dejure.org/1964,821)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1964 - VI 341/62 U (https://dejure.org/1964,821)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1964 - VI 341/62 U (https://dejure.org/1964,821)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung von Gewinnfeststellungen einer Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit des Gewerbesteuermeßbescheids vom Feststellungsbescheid im Fall der Änderung und Ersetzung des Ausgangsbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 80, 296
  • BStBl III 1964, 581
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.09.1962 - I 206/61 U

    Auswirkungen einer Tarifbegünstigung des Einkommenssteuerrechts auf Gewerbeertrag

    Auszug aus BFH, 30.06.1964 - VI 341/62 U
    Eine solche Änderung hat nicht nur Bedeutung für die Anwendung des § 34 EStG, sondern beeinflußt - anders als im Urteil I 206/61 U vom 18. September 1962 (BStBl 1962 III S. 468, Slg. Bd. 75 S. 547) - auch die Höhe des Gewerbeertrags.

    Eine solche Änderung hat nicht nur Bedeutung für die Anwendung des § 34 EStG, sondern beeinflußt -- anders als im Urteil I 206/61 U vom 18. September 1962 (BStBl 1962 III S. 468, Slg. Bd. 75 S. 547) -- auch die Höhe des Gewerbeertrags.

    Wenn es bei der einheitlichen Gewinnfeststellung nur um die Abgrenzung des nach § 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns von dem laufenden Gewinn gehen würde, käme allerdings § 35 b GewStG nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 206/61 U vom 18. September 1962, BStBl 1962 III S. 468, Slg. Bd. 75 S. 547).

  • BFH, 23.11.1961 - IV 98/60 S

    Rechtsweg bei Änderungsantrag hinsichtlich eines Gewerbesteuermeßbescheides

    Auszug aus BFH, 30.06.1964 - VI 341/62 U
    Hiergegen ist das Berufungsverfahren gegeben (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 98/60 S vom 23. November 1961, BStBl 1962 III S. 199, Slg. Bd. 74 S. 535).
  • FG Nürnberg, 26.02.2003 - III 119/02

    Keine Korrektur eines Gewerbesteuermessbescheides gem. § 35b GewStG wegen …

    Eine solche Änderung habe nicht nur Bedeutung für die Anwendung des § 34 EStG , sondern beeinflusse anders als im BFH-Urteil vom 18.09.1962, BStBl III 1962 468 auch die Höhe des Gewerbeertrags (BFH-Urteil vom 30.06.1964 BStBl III 1964, 581).

    Er meint im Wesentlichen, der BFH habe in seinem Urteil in BStBl III 1964, 581 entschieden, dass ein Gewerbesteuermessbescheid auch dann von Amts wegen nach § 35b GewStG zu ändern sei, wenn ein bisher als laufender Gewinn bezeichneter Teil des Gewinns in einem geänderten Einkommensteuerbescheid als Veräußerungsgewinn behandelt werde.

    Die Rechtsgrundsätze des Urteils in BStBl III 1964, 581 seien dagegen nicht auf Feststellungsbescheide beschränkt, sondern auch auf Einkommensteuerbescheide als Grundlage für eine Änderung nach § 35b GewStG anzuwenden.

    Er beruft sich jedoch auf das BFH-Urteil in BStBl III 1964, 581, nach der eine Umqualifizierung eines Teils des gewerblichen Gesamtgewinns in einen Veräußerungsgewinn eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG rechtfertige.

    Sollte - wie der Beklagte vorträgt - kein Unterschied zwischen Feststellungsbescheid und Einkommensteuerbescheid gerechtfertigt sein, so wäre der Widerspruch dergestalt zu lösen, das die Rechtgrundsätze des Urteils in BStBl III 1964, 581 aufzugeben wären.

    In dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof der Vorinstanz (FG Köln, EFG 1997, 1038) nicht gefolgt, welche ausdrücklich unter dem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30.06.1964 VI 341/62 U, BStBl III 1964, 581 die Umqualifizierung als Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb behandelt hatte.

  • BFH, 23.06.2004 - X R 59/01

    Gewerbesteuer - Folgen der Umqualifizierung einer Einkunftsart

    So hat der VI. Senat des BFH im Urteil vom 30. Juni 1964 VI 341/62 U (BFHE 80, 296, BStBl III 1964, 581) § 35b GewStG in einem Fall angewendet, in welchem in einem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid die Gesamthöhe des gewerblichen Gewinns unverändert blieb und lediglich dessen Zuordnung zum laufenden Gewinn einerseits und zum (einkommensteuerrechtlich tarifbegünstigten und gewerbesteuerrechtlich irrelevanten) Veräußerungsgewinn andererseits verändert wurde.

    Dagegen spricht insbesondere das bereits zitierte BFH-Urteil in BFHE 80, 296, BStBl III 1964, 581.

  • BFH, 16.12.2004 - X R 14/03

    Änderung des Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG aufgrund einer …

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH § 35b GewStG bereits in seiner Fassung vor In-Kraft-Treten des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl I 1976, 3341, BStBl I 1976, 694, 702) --GewStG a.F.--, nach dessen Wortlaut "die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb berührt" sein musste, in einem Fall angewendet, in welchem in einem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid die Gesamthöhe des gewerblichen Gewinns unverändert blieb und lediglich dessen Zuordnung zum laufenden Gewinn einerseits und zum (einkommensteuerrechtlich tarifbegünstigten und gewerbesteuerrechtlich irrelevanten) Veräußerungsgewinn andererseits geändert wurde (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1964 VI 341/62 U, BFHE 80, 296, BStBl III 1964, 581).

    Es macht auch keinen Unterschied, ob die Behandlung des gewerblichen Gewinns als laufender Gewinn oder Veräußerungsgewinn in einem Feststellungsbescheid wie im Fall der Entscheidung in BFHE 80, 296, BStBl III 1964, 581 oder --wie im Streitfall-- in einem Einkommensteuerbescheid beurteilt wird.

  • BFH, 27.08.2003 - VIII B 150/02

    NZB: Subsumtionsfehler

    Der Hinweis auf das Urteil vom 30. Juni 1964 VI 341/62 U (BFHE 80, 296, BStBl III 1964, 581), das --nach Ansicht der Klägerin-- mit der Entscheidung vom 10. März 1999 XI R 28/98 (BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475) nicht im Einklang stehe, verkennt, dass im Verfahren des VI. Senats nur der Sachverhalt zu beurteilen war, dass der Gewinnfeststellungsbescheid mit Rücksicht auf die Höhe des laufenden Gewinns (oder Verlusts) und damit "die Höhe des der Gewerbesteuer überhaupt unterliegenden Gewinns" geändert wurde.
  • FG Hamburg, 21.11.2000 - II 695/99

    Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides bei Umqualifizierung der Einkunftsart

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  • BFH, 27.01.1977 - IV B 72/74

    Keine Aussetzung der Vollziehung eines endgültigen Bescheides, soweit Zahlungen …

    Das gilt auch - wie das FG ebenfalls zu Recht betont -, obwohl der Streit nicht um die Höhe, sondern um die Qualifizierung des streitigen Teilgewinns als Veräußerungs- oder laufender Gewinn geht, da auch insoweit eine Folgeänderung nach § 35 b GewStG stattfindet (BFH-Urteil vom 30. Juni 1964 VI 341/62 U. BFHE 80, 296, BStBl III 1964, 581).
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