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Rechtsprechung
   BFH, 21.07.1964 - VII 224/63 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,2173
BFH, 21.07.1964 - VII 224/63 U (https://dejure.org/1964,2173)
BFH, Entscheidung vom 21.07.1964 - VII 224/63 U (https://dejure.org/1964,2173)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 1964 - VII 224/63 U (https://dejure.org/1964,2173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Befreiung von Beamten und Angestellten der Finanzverwaltung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 80, 64
  • DB 1964, 1286
  • BStBl III 1964, 496
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.11.1960 - VII 55/59 U

    Rechtsgültigkeit der "Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif"

    Auszug aus BFH, 21.07.1964 - VII 224/63 U
    Ein Ausnahmefall aber, in dem etwa der Verordungsgeber dem Gesetz eine Auslegung gegen seinen Wortlaut geben könnte (vgl. das Urteil des erkennenden Senats VII 55/59 U vom 30. November 1960, BStBl 1961 III S. 151, Slg. Bd. 72 S. 412), liegt nicht vor, da kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß der Gesetzgeber tatsächlich etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, der andere Fall aber, daß die wörtliche Auslegung zu einem wirtschaftlich nicht vertretbaren unsinnigen Ergebnis führen würde, hier nicht in Betracht kommt.
  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung - …

    Die Vorschrift verlangte keine zehnjährige Dienstzeit in der Finanzverwaltung; es genügte, wenn die geforderte fünfjährige qualifizierte Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geleistet wurde (vgl. BFHE 80, 64 = BStBl 1964 III S. 496; BFHE 80, 59 = BStBl 1964 III S. 495).

    Die Beschwerdeführer könnten im Fall der mit den Verfassungsbeschwerden angestrebten Begrenzung der Mindesttätigkeitsdauer auf fünf Jahre jederzeit noch ihre prüfungsfreie Zulassung als Steuerberater beantragen, da der Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienst der Finanzverwaltung und der prüfungsfreien Zulassung nach § 8 StBerG a. F. nicht begrenzt war (vgl. BFHE 80, 64 (67) = BStBl 1964 III S. 496 (497 re. Sp.)) und auch nach neuem Recht nicht begrenzt ist (…vgl. Weiß, DStZ A 1972, S. 377 (383)).

  • BFH, 27.02.1973 - VII R 64/71

    Ausscheiden aus dem Dienst - Finanzverwaltung - Befreiung von …

    Die weitere Voraussetzung, daß die mindestens fünfjährige Tätigkeit in einer bestimmten Dienststellung während eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst liegen muß, hat die Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß es nicht erforderlich ist, daß der Bewerber eine zehnjährige Dienstzeit in der Finanzverwaltung aufweisen muß; es genügt, daß die genannte fünfjährige Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst liegt (Urteil des BFH vom 21. Juli 1964 VII 224/63 U, BFHE 80, 64, BStBl III 1964, 496).
  • BFH, 12.01.1965 - VII 252/63 U

    Befreiung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung - Begriff der Finanzverwaltung

    Wie der Senat in seinem Urteil VII 224/63 U vom 21. Juli 1964 (BStBl 1964 III S. 496) entschieden hat, bedarf es danach nicht einer zehnjährigen Dienstzeit des Bewerbers in der Finanzverwaltung, sondern genügt es, wenn die geforderte fünfjährige Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst der Finanzverwaltung stattgefunden hat.
  • BFH, 21.07.1964 - VII 221/63 U

    Voraussetzungen für die Befreiung eines Finanzrichters von der …

    Wie der Senat in seinem Urteil VII 224/63 U vom 21. Juli 1964 (BStBl 1964 III S. 496) entschieden hat, verlangt § 8 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes als Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung zwar, daß die geforderte fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter oder dergleichen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Dienst stattgefunden hat, nicht aber, daß der Bewerber eine zehnjährige Dienstzeit in der Finanzverwaltung aufzuweisen hat.
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