Rechtsprechung
| BFH, 16.11.1965 - VII 17/65 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Tätigkeit des Finanzanwärters als Tätigkeit im Steuerwesen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 83, 660
- BStBl III 1965, 739
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 19.04.1988 - VII R 56/87
Notwendige Beiladung - Bestellung eines Beratungsstellenleiters - …
Der Senat hat zwar im Urteil vom 16. November 1965 VII 17/65 U (BFHE 83, 660, BStBl III 1965, 739), das die Frage der Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung betrifft, die Tätigkeit eines Finanzanwärters während seiner praktischen Ausbildung in der Finanzverwaltung als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StBerG a.F. angesehen. - BFH, 04.04.1978 - VII R 100/77
Höhere Handelsschule
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 16. November 1965 VII 17/65 U (BFHE 83, 660, BStBl III 1965, 739) die vom FG Düsseldorf als Vorinstanz mit dem Urteil vom 15. Oktober 1964 IV 42/64 A (Entscheidungen der Finanzgerichte 1965 S. 89 - EFG 1965, 89 -) vertretene Auffassung bestätigt, daß durch den Besuch einer höheren Handelsschule die Voraussetzung der mit dem jetzigen § 156 Abs. 2 Nr. 2 StBerG übereinstimmenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a. F. erfüllt werde. - BFH, 16.03.1993 - VII S 4/93
Säumnis der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten für die Zulassung zur …
Der erkennende Senat hat für eine hauptberufliche Tätigkeit verlangt, daß die Arbeitszeit und Arbeitskraft des Antragstellers überwiegend beansprucht sein müssen (Senatsurteil vom 16. November 1965 VII 17/65 U, BFHE 83, 660, BStBl III 1965, 739;… vgl. auch Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 36 St-BerG, Kommentar Meggendorf B 361, und Gehre, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., 36 Rz. 11), und ausgeführt, daß dies auch dann der Fall ist, wenn die Tätigkeit nur als Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wird (…Senatsurteil vom 19. April 1988 VII R 85/87, BFH/NV 1989, 49, 52).
- BFH, 10.04.1973 - VII R 122/71
Mehrjähriges Praktikum - Finanzschüler - Lehrzeit im steuerberatenden Beruf
Da sich dieser Praktikantenzeit sofort seine Ausbildung als Finanzanwärter anschloß, die nach dem Urteil des Senats vom 16. November 1965 VII 17/65 U (BFHE 83, 660, BStBl III 1965, 739) gleichfalls eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens darstellt, und der Kläger nach Beendigung seiner Finanzanwärterzeit weiterhin ununterbrochen auf diesem Gebiet tätig gewesen ist, könnte -- wenn man der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Praktikantenzeit folgt -- das in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StBerG a. F. verlangte Erfordernis einer vierjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses erfüllt gewesen sein. - BFH, 19.04.1988 - VII R 85/87
Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin der Beratungsstelle eines …
Der Senat hat zwar im Urteil vom 16. November 1965 VII 17/65 U (BFHE 83, 660, BStBl III 1965, 739), das die Frage der Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung betrifft, die Tätigkeit eines Finanzanwärters während seiner praktischen Ausbildung in der Finanzverwaltung als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StBerG a.F. angesehen. - FG Köln, 10.03.1998 - 8 K 7780/97
Ausbildungszeiten als berufspraktische Tätigkeit eines Steuerberaters
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