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Rechtsprechung
   BFH, 04.08.1967 - VI R 261/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,1656
BFH, 04.08.1967 - VI R 261/66 (https://dejure.org/1967,1656)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1967 - VI R 261/66 (https://dejure.org/1967,1656)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1967 - VI R 261/66 (https://dejure.org/1967,1656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 530
  • BFHE 89, 530
  • DB 1967, 1969
  • BStBl III 1967, 727
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.02.1966 - VI 103/65

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Schiff als Arbeitsstätte - Wohnung …

    Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 261/66
    Das ist entscheidend, wie der Senat in den Urteilen VI 257/62 vom 12. Juli 1963 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 448), und VI 103/65 vom 22. Februar 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 85 S. 512, BStBl III 1966, 470) ausgesprochen hat.
  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung …

    In einem späteren Urteil vom 4. August 1967 zu § 9 Nr. 4 EStG 1961 (Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) hatte der BFH allerdings entschieden, daß ein Lediger, der am Beschäftigungsort ein möbliertes Zimmer bewohnte, in der Regel nur dort seine Wohnung habe, also für Wochenendbesuchsfahrten zu seiner Mutter keine Werbungskosten geltend machen könne (BStBl III 1967, 727).
  • BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Vorübergehende Beschäftigung - Auswärtigen …

    Auch nach der Rechtsprechung des BFH lägen Lebenshaltungskosten und keine Werbungskosten vor, wenn ein junger lediger Arbeitnehmer, der bisher im Haushalt seiner Eltern gelebt habe, aus beruflichen Gründen am Ort seiner Tätigkeit ein möbliertes Zimmer nehme und ihm dadurch Mehraufwendungen für Verpflegung, Miete und Besuchsfahrten zu den Eltern entständen (BFH-Urteile VI R 261/66 vom 4. August 1967 und VI R 334/66 vom 18. August 1967, BFH 89, 530 und 90, 37, BStBl III 1967, 727 und 780).

    Einer Anerkennung von Verpflegungsaufwendungen als Werbungskosten steht in einem solchen Fall § 12 Nr. 1 EStG entgegen (vgl. die Urteile des erkennenden Senats VI R 261/66, a. a. O. und VI R 334/66, a. a. O.).

    Der Senat hat im Urteil VI R 261/66 (…a. a. O.) entschieden, daß es sich bei den Wochenendfahrten eines dauernd auswärts beschäftigten ledigen Arbeitnehmers zu seiner Mutter, bei der er vor seiner Versetzung gewohnt hatte, in der Regel um Besuchsfahrten handelt, die auch dazu dienen, die Freizeit über das Wochenende nach dem persönlichen Geschmack des Arbeitnehmers zu gestalten.

  • BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69

    Doppelte Haushaltsführung von unverheirateten Arbeitnehmern mit Angehörigen

    Insbesondere hat ein unverheiratetes Kind, das im Haushalt seiner Eltern wohnt, dort regelmäßig keinen eigenen Haushalt; vielmehr haben dann nur die Eltern einen Haushalt, selbst wenn das Kind zu den Kosten des elterlichen Haushalts beiträgt (…Urteil des erkennenden Senats VI R 135/67, a. a. O.; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats VI R 261/66 vom 4. August 1967, BFH 89, 530, BStBl III 1967, 727).
  • BFH, 10.11.1978 - VI R 118/74

    Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten - Hauptwohnung

    "Wohnung" sei nach dem BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 261/66 (BFHE 89, 530, BStBl III 1967, 727) der Raum, der einem Menschen für sein Privatleben zur Verfügung stehe; ein Arbeitnehmer habe seine Wohnung in dem Raum, von dem aus er regelmäßig seine Arbeitsstelle aufsuche und wohin er nach der Arbeit zurückkehre.
  • BFH, 21.08.1974 - VI R 166/72

    Sonderausgabenabzug der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anläßlich …

    Der Senat hat im übrigen bei der doppelten Haushaltsführung einen eigenen Hausstand eines ledigen Steuerpflichtigen stets verneint, wenn er im Hause seiner von ihm finanziell nicht abhängigen Eltern ein ganz oder teilweise mit eigenen Möbeln eingerichtetes Zimmer bewohnt, auch wenn er von den Eltern mitverpflegt wird und zu den Kosten des elterlichen Hausstandes beigetragen hat; denn es handelt sich in solchen Fällen um einen Hausstand der Eltern und nicht um einen eigenen Hausstand des ledigen Sohnes (vgl. Urteile vom 4. August 1967 VI R 261/66, BFHE 89, 530, BStBl III 1967, 727; vom 18. August 1967 VI R 135/67, BFHE 90, 40, BStBl III 1967, 792; vom 16. November 1971 VI R 347/69, BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152, und vom 16. November 1971 VI R 353/69, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132).
  • BFH, 04.04.1975 - VI R 197/73

    Lediger Arbeitnehmer - Beschäftigungsort - Möbliertes Zimmer - Fahrtkosten - …

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. August 1967 VI R 261/66 (BFHE 89, 530, BStBl III 1967, 727) ausgeführt hat, ist als Wohnung eines Ledigen auch ein möbliertes Zimmer anzusehen, und zwar unabhängig von der Güte der Einrichtung.
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