Rechtsprechung
| BFH, 04.08.1967 - VI R 262/66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Aufwendungen für den Besuch einer Berufsaufbauschule als Kosten der Ausbildung für einen anderen Beruf
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 90, 21
- DB 1967, 2144
- BStBl III 1967, 774
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BFH, 24.08.1962 - VI 110/62 U
Aufwendungen eines Steuerinspektors für ein berufsunabhängiges Studium als …
Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 262/66
Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Abgrenzung der Ausbildungskosten von den Fortbildungskosten schwierig ist, z.B. im Urteil VI 110/62 U vom 24. August 1962 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 75 S. 606 - BFH 75, 606 -, BStBl III 1962, 488). - BFH, 13.11.1959 - VI 81/58 U
Begriff der abzugsfähigen Fortbildungskosten - Begriff der Ausbildungskosten - …
Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 262/66
Das gleiche gilt für Kosten, die ein im Berufsleben stehender Steuerpflichtiger macht, um seine Lebensstellung durch den Übergang in einen anderen Beruf, also durch einen Berufswechsel zu verbessern (Urteil des Senats VI 81/58 U vom 13. November 1959, BFH 70, 143, BStBl III 1960, 53). - BFH, 25.11.1966 - VI 175/65
Auszug aus BFH, 04.08.1967 - VI R 262/66
Der Senat hat allerdings im Urteil VI 175/65 vom 25. November 1966 (BFH 87, 473, BStBl III 1967, 200) zugelassen, daß ein Industrieingenieur die Kosten des Studiums an einer Technischen Hochschule als Werbungskosten in dem ausgeübten Beruf als Betriebsingenieur ansetzte.
- BFH, 10.12.1971 - VI R 150/70
Studium an Ingenieur-Fachschule als Berufsfortbildung
Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nur Fortbildungskosten als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht kommen, daß aber Ausbildungskosten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG gehören (z. B. Urteile VI R 262/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 21, BStBl III 1967, 774, und IV R 119/66 vom 20. Februar 1969, a. a. O.).Zu den Ausbildungskosten gehören auch solche Kosten, die ein im Berufsleben stehender Steuerpflichtiger macht, um seine Lebensstellung durch den Übergang in einen anderen Beruf, also durch einen Berufswechsel, zu verbessern (Urteil des Senats VI R 262/66, a. a. O.).
Von ähnlichen Überlegungen ist der Senat auch bereits bei seiner Entscheidung VI R 262/66 (…a. a. O.) ausgegangen, indem er den Besuch einer Berufsaufbauschule, durch den ein berufstätiger Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für den geplanten Besuch einer Ingenieurschule schaffen wollte, als Ausbildung beurteilt hat.
- BFH, 26.05.1971 - VI R 63/69
Besuch eines Lehrganges - Fortbildungskosten - Werbungskosten - Erweiterung der …
Dasselbe gelte nach dem Urteil des BFH VI R 262/66 vom 4. August 1967 (BFH 90, 21, BStBl III 1967, 774) von Aufwendungen, die ein bereits im Berufsleben stehender Steuerpflichtiger mache, um seine Lebensstellung durch einen Berufswechsel zu verbessern.Er macht im wesentlichen geltend: Die nicht näher begründete Auffassung des FG, die Berufe des Gehilfen im wirtschaftsund steuerberatenden Beruf und des Steuerbevollmächtigten seien verschieden, sei unvereinbar mit der Definition des Berufswechsels im BFH-Urteil VI R 262/66 vom 4. August 1967 (a. a. O.), wonach es darauf ankomme, ob der Zugang zu einem Beruf durch besondere Voraussetzungen, vor allem durch die Notwendigkeit eines längeren Schulbesuchs und des Erwerbs von Prüfungszeugnissen erschwert werde.
- BFH, 29.05.1974 - VI R 182/71
Kosten eines Kaufmannsgehilfen für Studium an Höherer Wirtschaftsfachschule sind …
Die Höhere Wirtschaftsfachschule sei nicht vergleichbar mit einer Berufsaufbauschule, mit der sich der BFH im Urteil vom 4. August 1967 VI R 262/66 (BFHE 90, 21, BStBl III 1967, 774) befaßt habe.Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Studium an der Höheren Wirtschaftsfachschule -- wenn auch mit Einschränkungen -- mit dem Besuch einer Berufsaufbauschule vergleichbar, deren Kosten der Senat im Urteil VI R 262/66 als Berufsausbildungskosten angesehen hat.
- BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66
Ausgaben eines Bilanzbuchhalters - Büro eines Steuerberaters - Teilnahme an …
Dabei ist allerdings zu beachten, daß Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch allgemein bildender Schulen (z. B. höhere Schulen oder Berufsschulen) in der Regel unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen (vgl. BFH-Urteile VI R 262/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 21, BStBl III 1967, 774; IV 339/64 U). - BFH, 19.01.1990 - VI R 119/86
Aufwendungen eines bei einem Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen …
Zu den Ausbildungskosten gehörten auch solche Ausgaben, die ein berufstätiger Steuerpflichtiger aufwende, um seine Lebensstellung durch den Übergang in einen anderen Beruf zu verbessern (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. August 1967 VI R 262/66, BFHE 90, 21, BStBl III 1967, 774, und vom 28. September 1984 VI R 44/83, BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 94). - BFH, 18.02.1977 - VI R 78/75
Kosten eines Studiums an der Pädagogischen Hochschule sind Ausbildungskosten i. …
Diese Grundsätze gelten auch für Aufwendungen für ein Studium eines im Berufsleben stehenden Steuerpflichtigen, um seine Lebensgestaltung durch den Übergang in einen anderen Beruf, also durch einen Berufswechsel, zu verbessern (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 262/66, BFHE 90, 21, BStBl III 1967, 774). - BFH, 10.12.1971 - VI R 160/70
Kosten eines Hochschulstudiums - Abschlußprüfungen - Ausbildungskosten - …
Der Steuerpflichtige führt aus, die wiederholt betonten Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten (Urteil VI R 262/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 21, BStBl III 1967, 774) hätten den erkennenden Senat nicht gehindert, in Ausnahmefällen Kosten eines Hochschulstudiums als Werbungskosten anzuerkennen, z. B. in den Urteilsfällen VI 5/65 vom 25. Januar 1966 (BFH 84, 543, BStBl III 1966, 198) und VI 81/58 U vom 13. November 1959 (BFH 70, 143, BStBl III 1960, 53). - BFH, 03.12.1974 - VI R 191/73
Teilnahme an Bildungslehrgang - Bildungslehrgang - Bundeswehrfachschule - …
Aus diesen Gründen habe das FG keinen Anlaß, der Frage weiter nachzugehen, ob "Soldat" ein Beruf sei oder ob es durchaus auch verschiedene Soldatenberufe gebe und alle Soldaten als verbindendes Element lediglich denselben Dienstherrn hätten (vgl. Urteil des BFH vom 4. August 1967 VI R 262/66, BFHE 90, 21, BStBl III 1967, 774).
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