Rechtsprechung
| BFH, 02.07.1969 - I B 10/69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit eines Berichtigungsbescheids, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel durch rechtswidrige Maßnahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden sind.
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 96, 300
- BStBl II 1969, 636
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78
Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung - …
Abgesehen davon, daß auch die Ergebnisse einer unrechtmäßig durchgeführten Prüfung in Berichtigungsveranlagungen nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO verwertet werden dürfen (BFH-Beschluß vom 2. Juli 1969 I B 10/69, BFHE 96, 300, BStBl II 1969, 636), ist nicht ersichtlich, daß die Steuerfahndungsprüfung unzulässig gewesen wäre. - BFH, 30.10.1974 - I R 40/72
Keine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung, wenn der dem Betrieb dienende …
Selbst wenn diese Tatsachen durch rechtswidrige Maßnahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden wären, würde sich daraus allein kein allgemeines Verwertungsverbot ergeben (BFH-Beschluß vom 2. Juli 1969 I B 10/69, BFHE 96, 300, BStBl II 1969, 636), solange die Anordnung der Betriebsprüfung nicht angefochten und für rechtswidrig erklärt wurde (BFH-Urteil vom 7. Juni 1973 V R 64/72, BFHE 109, 500, BStBl II 1973, 716). - BFH, 07.06.1973 - V R 64/72
Berichtigungsveranlagung - Verwertung neuer Tatsachen - Feststellung während …
Auf welche Weise diese Tatsachen bekanntwerden, sei im allgemeinen gleichgültig (Beschluß des BFH vom 2. Juli 1969 I B 10/69, BFHE 96, 300, BStBl II 1969, 636).
- BFH, 11.07.1979 - I B 10/79
Auswertung von Akten - Einstweilige Anordnung - Verwertungsverbot - …
Dieser Rechtsansicht widersprechen auch nicht die Ausführungen in dem Beschluß des Senats vom 2. Juli 1969 I B 10/69 (BFHE 96, 300, BStBl II 1969, 636). - FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 240/98
Kein Verwertungsverbot für die im Rahmen einer Bankenprüfung rechtswidrig …
Nach der früheren Rechtsprechung des BFH durfte grundsätzlich auch eine rechtswidrig ermittelte Tatsache verwertet werden (BFH-Urteil vom 02. Juli 1969 I B 10/69, BStBl II 1969, 636). - BFH, 03.11.1983 - V R 5/73 Der Senat braucht sich nicht mit der Rechtsprechung auseinanderzusetzen, nach der es ein allgemeines Verbot, rechtswidrig ermittelte Tatsachen zu verwerten, nicht gibt (Beschluß vom 2. Juli 1969 I B 10/69 , BFHE 96, 300, BStBl II 1969, 636; Urteil vom 7. Juni 1973 V R 64/72 , BFHE 109, 500 , BStBl II 1973, 716 ; anderer Auffassung Tipke/Kruse, AO /FGO, 10.Aufl., § 88 Rdnr.6 und § 173 Rdnr.22, und Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO /FGO, § 88 Rdnr.11).
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