Rechtsprechung
| BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Kostenpflichtiger - Rechtsanwalt - Erstattungsberechtigter - Umsatzsteuererstattung - Vorsteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 15a Abs. 1, 4
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 98, 396
- NJW 1970, 1343
- DB 1970, 1767
- BStBl II 1970, 434
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (11)
- BGH, 16.12.1952 - I ZR 29/52
Wertpapierbereinigung. Rückgriff
Auszug aus BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69
Diese Regelung kann aber im Rahmen der Erstattung von Aufwendungen wegen der besonderen Gestaltung des Aufwendungsersatzes nicht angewendet werden (vgl. Urteil des BGH I ZR 29/52 vom 16. Dezember 1952, BGHZ 8, 222 [235];… Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, II. Bd., Recht der Schuldverhältnisse, Teil 1 c, 10./11. Aufl., § 254 Erläuterung 23). - BFH, 18.07.1967 - GrS 8/66
Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen eines …
Auszug aus BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69
Auf Grund der Kostenentscheidung des FG vom 27. Dezember 1968, durch die die Steuerpflichtige gegen das FA einen Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten erlangt hat (vgl. Beschluß des BFH Gr. S. 8/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 156 [158], BStBl II 1968, 59), kann die Steuerpflichtige vom FA auch die Erstattung der auf die Vergütung ihres Prozeßbevollmächtigten entfallenden Umsatzsteuer verlangen. - BFH, 03.02.1970 - VII B 74/69
Verhandlungsgebühr - Entscheidungen - Mündliche Verhandlung
Auszug aus BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69
Wie in dem Beschluß des Senats vom 3. Februar 1970 VII B 74--76/69, (BFH 98, 392, BStBl II 1970, 433) ausgeführt ist, entsteht nach § 117 Abs. 2 BRAGebO eine Verhandlungsgebühr nur durch solche Entscheidungen, die nach den Vorschriften der FGO grundsätzlich nach einer mündlichen Verhandlung ergehen.
- OLG München, 29.10.1968 - 11 W 1459/68
Auszug aus BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69
Der Senat vermag nicht der Auffassung zu folgen, daß der obsiegende Beteiligte (Erstattungsberechtigte) von dem unterlegenen Beteiligten (Erstattungspflichtigen) nicht die Erstattung der auf die Vergütung seines Rechtsanwalts entfallenden Umsatzsteuer verlangen könne, wenn er die Umsatzsteuer gemäß § 15 UStG als Vorsteuer abziehen könne (vgl. Beschlüsse des Hessischen FG B II 41/68 vom 24. Juli 1969, EFG 1969, 502, des Schleswig-Holsteinischen FG III 50/69 vom 22. Juli 1969, EFG 1969, 501, des FG Rheinland-Pfalz III 96/68 vom 23. Juli 1968, EFG 1968, 533, des OLG München 11 W 1459/68 vom 29. Oktober 1968, NJW 1969, 56 [OLG München 29.10.1968 - 11 W 1459/68], des Hanseatischen OLG Bremen 2 W 87/69 vom 3. Oktober 1969, Der Betriebs-Berater 1969 S. 1465 -- BB 1969, 1465 --; im Ergebnis auch Boeker: Erstattung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Kostenfestsetzungsverfahren, BB 1969, 1128). - OLG Bremen, 03.10.1969 - 2 W 87/69
Auszug aus BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69
Der Senat vermag nicht der Auffassung zu folgen, daß der obsiegende Beteiligte (Erstattungsberechtigte) von dem unterlegenen Beteiligten (Erstattungspflichtigen) nicht die Erstattung der auf die Vergütung seines Rechtsanwalts entfallenden Umsatzsteuer verlangen könne, wenn er die Umsatzsteuer gemäß § 15 UStG als Vorsteuer abziehen könne (vgl. Beschlüsse des Hessischen FG B II 41/68 vom 24. Juli 1969, EFG 1969, 502, des Schleswig-Holsteinischen FG III 50/69 vom 22. Juli 1969, EFG 1969, 501, des FG Rheinland-Pfalz III 96/68 vom 23. Juli 1968, EFG 1968, 533, des OLG München 11 W 1459/68 vom 29. Oktober 1968, NJW 1969, 56 [OLG München 29.10.1968 - 11 W 1459/68], des Hanseatischen OLG Bremen 2 W 87/69 vom 3. Oktober 1969, Der Betriebs-Berater 1969 S. 1465 -- BB 1969, 1465 --; im Ergebnis auch Boeker: Erstattung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Kostenfestsetzungsverfahren, BB 1969, 1128). - BFH, 04.05.1965 - VII 70/62
Auszug aus BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69
Die Entscheidung, daß der Erstattungspflichtige dem Erstattungsberechtigten die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer unabhängig davon zu zahlen hat, ob der Erstattungsberechtigte sie von der Vorsteuer abziehen kann, steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Senats VII 70/62 vom 4. Mai 1965 (HFR 1965, 481, vgl. Boeker, a. a. O.). - FG Hessen, 24.07.1969 - B II 41/68
Auszug aus BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69
Der Senat vermag nicht der Auffassung zu folgen, daß der obsiegende Beteiligte (Erstattungsberechtigte) von dem unterlegenen Beteiligten (Erstattungspflichtigen) nicht die Erstattung der auf die Vergütung seines Rechtsanwalts entfallenden Umsatzsteuer verlangen könne, wenn er die Umsatzsteuer gemäß § 15 UStG als Vorsteuer abziehen könne (vgl. Beschlüsse des Hessischen FG B II 41/68 vom 24. Juli 1969, EFG 1969, 502, des Schleswig-Holsteinischen FG III 50/69 vom 22. Juli 1969, EFG 1969, 501, des FG Rheinland-Pfalz III 96/68 vom 23. Juli 1968, EFG 1968, 533, des OLG München 11 W 1459/68 vom 29. Oktober 1968, NJW 1969, 56 [OLG München 29.10.1968 - 11 W 1459/68], des Hanseatischen OLG Bremen 2 W 87/69 vom 3. Oktober 1969, Der Betriebs-Berater 1969 S. 1465 -- BB 1969, 1465 --; im Ergebnis auch Boeker: Erstattung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Kostenfestsetzungsverfahren, BB 1969, 1128). - OLG Karlsruhe, 31.07.1969 - 7 W 33/69
Auszug aus BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69
Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Umsatzsteuer, die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfällt, unabhängig davon zu erstatten ist, ob die Steuerpflichtige sie gemäß § 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Beschlüsse des FG Hamburg V 161/68 N vom 10. Juli 1969, EFG 1969, 500, des OLG Karlsruhe 7 W 33/69 vom 31. Juli 1969, NJW 1969, 2018, des OLG Düsseldorf 10 W 85/69 vom 23. Juli 1969, "Versicherungsrecht" 1969, 979, des OLG Frankfurt 6 W 18/69 vom 14. Juli 1969, NJW 1969, 1676, des OLG Köln 8 W 1/69 vom 14. Februar 1969, Anwaltsblatt 1969, 201, und des Hanseatischen OLG Hamburg 8 W 76/68 vom 8. Juli 1968, Monatsschrift für Deutsches Recht 1968 S. 850 -- MDR 1968, 850 --). - OLG Frankfurt, 14.07.1969 - 6 W 18/69
Auszug aus BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69
Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Umsatzsteuer, die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfällt, unabhängig davon zu erstatten ist, ob die Steuerpflichtige sie gemäß § 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Beschlüsse des FG Hamburg V 161/68 N vom 10. Juli 1969, EFG 1969, 500, des OLG Karlsruhe 7 W 33/69 vom 31. Juli 1969, NJW 1969, 2018, des OLG Düsseldorf 10 W 85/69 vom 23. Juli 1969, "Versicherungsrecht" 1969, 979, des OLG Frankfurt 6 W 18/69 vom 14. Juli 1969, NJW 1969, 1676, des OLG Köln 8 W 1/69 vom 14. Februar 1969, Anwaltsblatt 1969, 201, und des Hanseatischen OLG Hamburg 8 W 76/68 vom 8. Juli 1968, Monatsschrift für Deutsches Recht 1968 S. 850 -- MDR 1968, 850 --). - OLG Düsseldorf, 23.07.1969 - 10 W 85/69
Auszug aus BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69
Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Umsatzsteuer, die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfällt, unabhängig davon zu erstatten ist, ob die Steuerpflichtige sie gemäß § 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Beschlüsse des FG Hamburg V 161/68 N vom 10. Juli 1969, EFG 1969, 500, des OLG Karlsruhe 7 W 33/69 vom 31. Juli 1969, NJW 1969, 2018, des OLG Düsseldorf 10 W 85/69 vom 23. Juli 1969, "Versicherungsrecht" 1969, 979, des OLG Frankfurt 6 W 18/69 vom 14. Juli 1969, NJW 1969, 1676, des OLG Köln 8 W 1/69 vom 14. Februar 1969, Anwaltsblatt 1969, 201, und des Hanseatischen OLG Hamburg 8 W 76/68 vom 8. Juli 1968, Monatsschrift für Deutsches Recht 1968 S. 850 -- MDR 1968, 850 --). - OLG Köln, 14.02.1969 - 8 W 1/69
- BGH, 17.04.2012 - VI ZB 46/11
Rechtsanwaltsvergütung: Geltendmachung der Umsatzsteuer auf getätigte Auslagen …
Rn. 7 b) Soweit das Bundesdisziplinargericht (Beschluss vom 29. Januar 1987 - IV VL 37/85, MDR 1987, 467) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 3. Februar 1970 - VII B 129/69, BFHE 98, 396 Rn. 398 f.) die Auffassung vertreten hat, dass die mit den Fahrtkosten gezahlte Mehrwertsteuer Bestandteil der tatsächlichen Reiseaufwendungen und damit der dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen ist, die unabhängig von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erstattungsfähig sind, vermag der Senat sich dieser Auffassung für die zivilrechtliche Kostenerstattung nicht anzuschließen. - BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89
Keine Erstattung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren, soweit …
Der Beschluß des Senats vom 3. Februar 1970 VII B 129/69 (BFHE 98, 396, BStBl II 1970, 434), nach dem die auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallende Umsatzsteuer unabhängig davon zu erstatten sei, ob der Erstattungsberechtigte sie als Vorsteuer abziehen könne, habe in Rechtsprechung und Schrifttum vielfache Kritik gefunden.Der Senat hat in seinem Beschluß in BFHE 98, 396, BStBl II 1970, 434 entschieden, daß der Kostenpflichtige die dem Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten zu zahlende Umsatzsteuer unabhängig davon zu erstatten hat, ob der Erstattungsberechtigte sie als Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann.
a) Die Erstattungsfähigkeit dieser Umsatzsteuer ist in der Entscheidung in BFHE 98, 396, BStBl II 1970, 434 damit begründet worden, daß die an den Rechtsanwalt gezahlte oder zu zahlende Umsatzsteuer für den Erstattungsberechtigten trotz des Vorsteuerabzugs eine Aufwendung i. S. des § 139 Abs. 1 FGO bleibe.
Der Senat hat im Beschluß in BFHE 98, 396, BStBl II 1970, 434 die Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs bei der Erstattung von Aufwendungen gemäß § 139 FGO auch mit der Begründung abgelehnt, damit würde ein ähnliches Ziel angestrebt wie es durch § 254 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden solle; diese Regelung des Schadensersatzrechts sei aber im Bereich des Aufwendungsersatzes nicht anwendbar.
c) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer sei auch dann erstattungsfähig, wenn der Erstattungsberechtigte zum Vorsteuerabzug befugt sei, wird dies zum Teil damit begründet - oder stillschweigend vorausgesetzt -, daß der Erstattungsberechtigte dadurch keinen Vermögensvorteil erlange, weil er die erstattete Umsatzsteuer dann nicht als Vorsteuer geltend machen dürfe, bzw. den bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug nach der Erstattung berichtigen müsse (vgl. Wollny, NJW 1970, 1343; FG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Dezember 1981 V 45/81 EK, EFG 1982, 431; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 10. März 1983 14 W 123/83, MDR 1983, 852; vom 31. Oktober 1985 14 W 532/85, MDR 1986, 324;… Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., § 25 Rdnr. 7).
Auf diesem umsatzsteuerrechtlichen Wege kann aber das auch hier als ungerechtfertigt angesehene Ergebnis einer Bereicherung des Erstattungsberechtigten nicht verhindert werden (vgl. auch Beschluß des Senats in BFHE 98, 396, BStBl II 1970, 434 a. E.).
e) Für die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auch in den Fällen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstattungsberechtigten spricht somit lediglich das in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach angeführte Argument, daß die Kostenfestsetzung als vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen nicht mit Problemen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden dürfe (so FG des Saarlandes, EFG 1984, 412; FG Düsseldorf, EFG 1982, 431, und EFG 1985, 629; OLG Koblenz, MDR 1983, 852, und MDR 1986, 324; Wollny, NJW 1970, 1343, 1344;… Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, a. a. O., Tz. 10754/3;… Riedel/Sußbauer, a. a. O., § 25 Rdnr. 14).
- OLG Bremen, 17.01.1991 - 2 W 4/91
Erstattung einer auf die Gebühren des Prozessbevollmächtigten angefallenen …
Diese Auffassung hat sich zunächst nicht durchsetzen können, weil die Kostenfestsetzungspraxis demgegenüber der bislang herrschenden Meinung gefolgt ist, wonach auch die zum Vorsteuerabzug berechtigte Partei für berechtigt gehalten wurde, vom kostenerstattungspflichtigen Gegner die Erstattung auch der ihrem Anwalt geschuldeten Umsatzsteuer zu verlangen (vgl. insbesondere BFH NJW 1970, 1343; OLG Bremen, 4. Zivilsenat, Beschluß vom 20.04.1971 in MDR 1971, 673;… weitere Nachweise bei Baumbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 91 Anm. 21 Stichwort "Umsatzsteuer").Auch der Senat hat sich dieser Praxis angeschlossen, weil der Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sie immerhin nahezulegen scheint, wobei der Senat auch davon ausgegangen ist, daß bei richtiger umsatzsteuerrechtlicher Behandlung die Partei die Erstattung der Umsatzsteuer vom Gegner nur anstelle ihrer Verrechnung im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt und nicht etwa neben dem Vorsteuerabzug verlangen kann (vgl. auch Wollny, NJW 1970, 1343, 1344 [BFH 03.02.1970 - VII B 129/69] ; OLG Koblenz, MDR 1986, 324 [OLG Koblenz 31.10.1985 - 14 W 532/85] ; offengelassen von BFH in NJR 1970, 1343, 1344 reSp.).
Diese Prämisse sieht der Senat jedoch nunmehr als entfallen an, nachdem der Bundesfinanzhof neuerdings mit Beschluß vom 6.03.1990 (Az. VII E 9/89, abgedruckt in JurBüro 1990, 1452 ff) die von ihm ursprünglich bejahte kostenrechtliche Erstattungsfähigkeit der auf die Anwaltsgebühren entfallenden Umsatzsteuer bei gegebener Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstattungsberechtigten (vgl. NJW 1970, 1343) u.a. mit der Begründung verneint hat, daß eine Doppelliquidierung der auf die Anwaltsgebühren entfallenden Umsatzsteuer durch die sowohl kostenerstattungs- als auch vorsteuerabzugsberechtigte Partei umsatzsteuerrechtlich nicht zu vermeiden sei, weil der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen sei für Steuern, die dem Unternehmer von dritter Seite ersetzt werden.
- VG Würzburg, 27.04.2021 - W 3 M 20.2128
Abrechnungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf Reisekosten des Anwalts
Rn. 19 Soweit das Bundesdisziplinargericht (Beschluss vom 29. Januar 1987 - IV VL 37/85, MDR 1987, 467) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 3. Februar 1970 - VII B 129/69, BFHE 98, 396 Rn. 398 f.) die Auffassung vertreten hat, dass die mit den Fahrtkosten gezahlte Mehrwertsteuer Bestandteil der tatsächlichen Reiseaufwendungen und damit der dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen ist, die unabhängig von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erstattungsfähig sind, vermag der Senat sich dieser Auffassung für die zivilrechtliche Kostenerstattung nicht anzuschließen. - LAG Hamburg, 29.05.1991 - 4 Ta 10/91
Vorsteuerabzug; Festsetzung der Mehrwertsteuer; Obsiegende Partei; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2010 - L 30 SF 56/09
Gebührenfestsetzung im Rahmen von PKH; Beschwerdewert; Berücksichtigung der …
Rn. 10 Der im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, VII B 129/69, u.a. in NJW 1970, 1343) teilweise vertretenen Auffassung (u.a. OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. März 1991, 2 W 8/91, u.a. in NJW 1991, 3156) ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der BFH diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 6. März 1990 (VII E 9/89; unter anderem in NJW 1991, 1702 bis 1704) ausdrücklich aufgegeben hat. - BFH, 09.11.1976 - VII B 69/74
Gebühren - Auslagen - Eigene Sache - Rechtsanwalt - Finanzgericht - Umsatzsteuer
Der vom FG zitierte Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Februar 1970 VII B 129/69 (BFHE 98, 396, BStBl II 1970, 434) steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. - OLG Stuttgart, 07.12.1990 - 8 W 567/90
Kostenerstattungsrechtliche Auswirkungen der Vorsteuerabzugsberechtigung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Bamberg, 10.05.1991 - 6 W 7/91
Notwendigkeit der Einschaltung von Verkehrsanwälten für die Kostenentscheidung; …
In dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung (BStBl II 70, 434 = NJW 70, 1343) aufgegeben, wonach der Kostenpflichtige die dem Rechtsanwalt des Kostengläubigers zu zahlende Umsatzsteuer unabhängig davon zu erstatten hatte, ob der Kostengläubiger sie als Vorsteuer abzuziehen berechtigt war. - OLG München, 17.12.1990 - 11 W 2554/90
Abhängigkeit der Erstattungspflicht einer an den Rechtsanwalt des …
Allerdings hat der Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 06.03.1990 - VII E 9/89 - (BStBl II 1990, 584 = JurBüro 1990, 1452 = Rpfleger 1990, 477) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BStBl II 1970, 434 = NJW 1970, 1343 = AnwBl. 1970, 228) für das finanzgerichtliche Verfahren entschieden, daß der Kostenpflichtige die dem Prozeßbevollmächtigten des Erstattungsberechtigten zu zahlende Umsatzsteuer dann nicht zu erstatten hat, wenn sie der Erstattungsberechtigte als Vorsteuer abziehen kann. - OLG Bamberg, 15.05.1991 - 5 W 8/91
Umsatzsteuer als "notwendige Kosten" bei Vorsteuerabzugsberechtigung
- OLG Nürnberg, 19.03.1991 - 3 W 566/91
Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer für Anwaltskosten bei …
- OLG Düsseldorf, 23.10.1990 - 10 W 86/90
Erstattungspflicht; Umsatzsteuer; Vorsteuer
- OLG Dresden, 03.02.1994 - 12 W 621/93
Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer des Prozeßbevollmächtigten
- OLG Braunschweig, 06.03.1991 - 2 W 8/91
Erstattungspflichtigkeit bezüglich der die dem Rechtsanwalt des …
- OLG Nürnberg, 14.11.1990 - 5 W 3212/90
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Kostenfestsetzung bei …
- LAG Hamburg, 11.12.1991 - 4 Ta 16/91
Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Erstattungsfähigkeit von …
- OLG Bamberg, 12.07.1991 - 3 W 35/91
Ersatzfähigkeit der durch den Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten …
- OLG Bamberg, 18.06.1991 - 1 W 25/91
Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; …
- AG Forchheim, 29.02.1984 - 1 C 73/84
Schadensersatz; Ersatz der Mehrwertsteuer; Rechtsanwaltskosten
- OLG Bamberg, 15.10.1987 - 1 W 85/87
Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechsanwaltes der …
- AG Viechtach, 20.09.1973 - C 84/73
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