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   BGBl. I 1990 S. 229   

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BGBl. I 1990 S. 229 (https://dejure.org/1990,19711)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 28.02.1990, Seite 229
  • Neufassung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
  • vom 14.02.1990

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.04.1999 - VI ZR 65/98

    Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten

    Anders als beim Beruf des Krankenpflegehelfers (vgl. Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege - Krankenpflegegesetz - vom 4. Juni 1985, BGBl. I, 893; § 1 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985, BGBl. I, 1973 ff.) sind die Voraussetzungen für die Ausbildung zur "Schwesternhelferin" (vgl. § 13 c Abs. 1 Ziff. 2 Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 - BGBl. I, 229) nicht gesetzlich geregelt; für letztere ist demgemäß auch nicht die Ableistung eines Praktikums von 1100 Stunden vorgeschrieben.
  • BVerwG, 06.10.1998 - 6 C 11.98

    Mitwirkung im Katastrophenschutz; Erlöschen der Pflicht zur Ableistung des

    Die hier umstrittene Feststellung, ob die Verpflichtung des Klägers zur Ableistung des Grundwehrdienstes wegen Mitwirkung im Katastrophenschutz erloschen ist, bestimmt sich nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995, BGBl I S. 1756, sowie § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990, BGBl I S. 229, und des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995, BGBl I S. 1726.
  • BSG, 10.02.1993 - 9a RV 11/92

    Erstattungsanspruch - Arbeitgeber - Lohnfortzahlungskosten - Verursacherprinzip -

    Dasselbe gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 5 des Katastrophenschutzgesetzes (KatSchG) vom 9. Juli 1968 idF vom 14. Februar 1990 (BGBl I 229).
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