Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2833   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90070
BGBl. I 2011 S. 2833 (https://dejure.org/2011,90070)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,90070) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 22.12.2011, Seite 2833
  • Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
  • vom 19.12.2011

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 54/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zusammentreffen

    Gemäß § 1 Abs. 7 S 1 Alg II-V (für 2012 anzuwenden in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 19.12.2011, BGBl I 2833; ab 1.1.2013 anzuwenden in der Fassung des Art. 10 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.3.2013, BGBl I 556) sind deshalb bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem BFD teilnehmen, anstelle der für beschäftigte Leistungsberechtigte geltenden Beträge (§ 11b Abs. 1 S 1 Nr. 3 bis 5 SGB II) vom Taschengeld des BFD (§ 2 Nr. 4 BFDG) ein spezifischer Freibetrag in Höhe von 175 Euro monatlich für 2012 und von 200 Euro monatlich für 2013 abzusetzen.

    Die S 1 bis 3 gelten allerdings nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind oder aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhalten, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind (§ 1 Abs. 7 S 4 Alg II-V in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 19.12.2011; BGBl I 2833).

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 38/15 R

    Arbeitslosengeld II - Regelbedarf - Abzüge für die Nutzung von Kochgas -

    Er hat den Gesamtgewinn des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 2864, 44 Euro nach § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ) vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2011 (BGBl I 2833) anteilig auf die Monate des betroffenen Bewilligungsabschnitts aufgeteilt (entspricht: 477, 41 Euro mtl) und die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) in richtiger Höhe berücksichtigt.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2016 - L 7 AS 2045/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - neuer Bescheid nach Klageerhebung - endgültige

    Die vorgenannten Einkommenspositionen bleiben ferner nicht nach Maßgabe des § 11a SGB II unberücksichtigt, weil sie keiner der dort in den Abs. 1 bis 5 geregelten Ausnahmen unterfallen; gleiches gilt bezüglich der Ausnahmeregelungen in § 1 Alg II-V (in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. Dezember 2011 <BGBl. I S. 2833>).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2012 - L 3 AS 3615/11

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung bzw -berechnung - Absetzung der

    Dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-V abschließend ist und eine Absetzung höherer tatsächlicher Aufwendungen ausscheidet, ergibt sich auch aus der für minderjährige Hilfebedürftige zum 01.01.2012 neu eingeführten Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg-II-V n.F. (Änderungsverordnung vom 19.11.2011, BGBl I S. 2833).
  • BSG, 30.12.2015 - B 4 AS 259/15 B
    Der Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber die Beträge in dem ab dem 1.1.2012 geltenden § 1 Abs. 7 Alg II-V (BGBl I 2011, 2833) angehoben habe, besagt noch nichts darüber, dass eine Gefährdung der Existenz durch den vorherigen Betrag gegeben gewesen sein könnte.
  • SG Halle, 13.10.2015 - S 7 AS 4841/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auch der für das Taschengelt geltende höhere Grundfreibetrag in Höhe von 175 Euro wird wegen der Regelung in § 1 Abs. 7 Satz 2 SGB II (eingefügt durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 19. Dezember 2011, BGBl. I S. 2833 ff.; hier in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden) nicht verdrängt, weil die Aufwendungen den Betrag von 115 Euro nicht übersteigen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht