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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 64/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10189
BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 64/02 (https://dejure.org/2003,10189)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2003 - AnwZ (B) 64/02 (https://dejure.org/2003,10189)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 64/02 (https://dejure.org/2003,10189)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • BGHReport 2004, 203
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Rechtsanwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 64/02
    Dieses Grundrecht umfaßt die Freiheit, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 171, 179; 87, 287, 316).

    Daß eine Tätigkeit als angestellter Jurist in der Rechtsabteilung einer Aktiengesellschaft, wie sie der Antragsteller ausübt, mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht von vornherein unvereinbar ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 46 BRAO (vgl. BVerfGE 87, 287, 327).

    Denn der Rechtsanwaltsberuf darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn dem Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287, 323; Senatsbeschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527 unter II 2 m.Nachw.).

  • BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02

    Tätigkeit eines Leitenden Arztes als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 64/02
    Denn der Rechtsanwaltsberuf darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn dem Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287, 323; Senatsbeschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527 unter II 2 m.Nachw.).

    Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (Senatsbeschluß vom 17. März 2003, aaO m.Nachw.).

  • OLG Stuttgart, 30.04.2010 - Not 1/10

    Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in …

    Zwar ist die Ausbildung als Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater auch für die Ausübung des Berufs als Anwaltsnotar nützlich; sie qualifiziert aber den Bewerber nicht in ganz besonderer Weise oder auch nur in besonderer Weise für den Notarberuf, weil ihr eine notarspezifische Ausrichtung naturgemäß fehlt (BGH, Beschl. v. 3. November 2003 - NotZ 8/03, BGHReport 2004, 203;… vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/97, BGHR BNotO, § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 4).
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