Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1951 - 1 StR 130/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,211
BGH, 24.04.1951 - 1 StR 130/51 (https://dejure.org/1951,211)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1951 - 1 StR 130/51 (https://dejure.org/1951,211)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1951 - 1 StR 130/51 (https://dejure.org/1951,211)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,211) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 131
  • MDR 1951, 438
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.11.1951 - 2 StR 296/51

    Anstiftung zum Totschlag aus niedrigem Beweggrund; Berücksichtigung des niedrigen

    Hingegen war es nicht der Zweck der Strafangleichungsverordnung, die Abhängigkeit der Strafbarkeit des Teilnehmers von der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Haupttat zu beseitigen (OGHSt 1, 95, 103; 2, 50, 56; BGHSt 1, 131).
  • BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55

    Versuchte Anstiftung - Vollendete Anstiftung - Idealkonkurrenz - Straferhöhende

    Sagt der zum Meineid Angestiftete nur uneidlich bewußt falsch aus, so ist der Anstifter wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§§ 49 a, 154 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (§§ 48, 153 StGB) zu verurteilen (so unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senatsvom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55 - und unter Aufgabe der in der Entscheidung BGHSt 1, 131, vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht).

    Für den somit zu entscheidenden Fall, daß § 48 StGB in Verbindung mit dem Grundtatbestand einer Strafvorschrift und § 49 a StGB in Verbindung mit einem schweren Fall dieses Tatbestands zusammentreffen, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHSt 1, 131 ausgesprochen, daß die "durch § 49 a mit Strafe bedrohte geringere Gefährdung des Rechtsgutes bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens nur zu berücksichtigen ist, wenn die Handlung nicht zur stärkeren Gefährdung durch eine Versuchshandlung oder zur Verletzung durch die Begehung der gewollten Tat geführt hat, daß also § 49 a auch in der neuen Fassung nur anzuwenden ist, wenn und soweit das Gesetz keine andere Strafe androht.

    Der erkennende Senat hat angesichts der durch den genannten Beschluß des Großen Senats veränderten Sachlage seine Entscheidung BGHSt 1, 131 erneut überprüft und ist - im Einverständnis mit sämtlichen übrigen Strafsenaten - von der geschaffenen neuen Grundlage aus zu dem Ergebnis gekommen, daß an dieser Entscheidung nicht mehr festzuhalten ist.

    Es kann nicht befriedigen, daß eine, wenn auch nur in der Form der Gefährdung nach § 49 a erfüllte schwerere Strafvorschrift im Schuldspruch völlig hinter der in der Form der Verletzung erfüllten schwächeren Rechtsnorm zurücktreten soll mit dem in der Entscheidung BGHSt 1, 131 allerdings bereits erkannten Ergebnis, daß eine völlig erfolglose Anstiftung strenger beurteilt wird als eine teilweise erfolgreiche.

    Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Erörterung der Frage, ob § 49 a StGB auch in dieser seiner Neufassung überhaupt noch als Hilfsvorschrift ("subsidiär") zu bezeichnen ist (vgl BGHSt 1, 131, 134 ff [BGH 24.04.1951 - 1 StR 130/51]; 305, 306 f; 6, 308, 311) [BGH 12.08.1954 - 1 StR 148/54].

  • BGH, 05.05.1998 - 1 StR 635/96

    Vorliegen einer rechtlich selbständigen Handlung bei versuchter Anstiftung und

    Der Senat verweist auf BGHSt 1, 131, 135; 6, 308, 311.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht