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   BGH, 10.02.1960 - 2 StR 20/60   

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https://dejure.org/1960,1136
BGH, 10.02.1960 - 2 StR 20/60 (https://dejure.org/1960,1136)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1960 - 2 StR 20/60 (https://dejure.org/1960,1136)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1960 - 2 StR 20/60 (https://dejure.org/1960,1136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess - Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges und fortgesetzter Kuppelei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 14, 136
  • NJW 1960, 878
  • MDR 1960, 518
  • JR 1960, 188
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.01.1955 - 5 StR 499/54
    Auszug aus BGH, 10.02.1960 - 2 StR 20/60
    Soweit die Revision hilfsweise Aufhebung des Urteils im Falle der ausbeuterischen Kuppelei und weitere Aufklärung begehrt, ist sie unzulässig, da ein Freispruch wegen nicht erwiesener Schuld einen Angeklagten nicht beschwert (BGHSt 7, 153).

    Über den Auslagenersatz nach § 467 Abs. 2 StPO ist auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses zu entscheiden; eine weitere Beweisaufnahme findet nicht statt (BGHSt 7, 153).

  • BGH, 13.10.1953 - 1 StR 710/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.1960 - 2 StR 20/60
    Das Verbot der Schlechterstellung steht nicht entgegen, obwohl sich möglicherweise die Änderung zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt, Denn die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO verbietet nicht eine dem Angeklagten nachteilige Änderung der Kostenentscheidung (BGHSt 5, 52).
  • BGH, 06.05.1960 - 2 StR 65/60

    Formen der Beteiligung an einer Konkursverschleppung - Vollendung des

    Eine Teilung nach Bruchteilen würde nicht dem Gesetz entsprechen (vgl. BGH NJW 1960, 878 Nr. 15).
  • BGH, 24.01.1973 - 3 StR 21/72

    Notwendige Auslagen des Angeklagten bei Teilfreispruch

    Vor der Änderung der Kostenvorschriften durch das EGOWiG war es ausgeschlossen, daß das Gericht des ersten Rechtszuges bei Teilfreispruch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen nach Bruchteilen entschied (BGHSt 14, 136).
  • BGH, 07.07.1961 - 4 StR 167/61
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  • BGH, 27.08.1963 - 5 StR 239/63

    Rechtsmittel

    Eine Erstattung der Auslagen käme nur für ausscheidbare Auslagen in Frage (vgl. BGHSt 14, 136).
  • BGH, 18.11.1969 - 1 StR 338/69

    Verbrechens des betrügerischen Bankrotts unter Annahme mildernder Umstände -

    Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Kostenvorschriften der §§ 465 Abs. 1, 467 StPO auch in ihrer neuen Fassung eine Quotelung der notwendigen Auslagen im Urteil (vgl. BGHSt 14, 136) nicht vorsehen.
  • BGH, 21.03.1966 - III ZR 124/64

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung - Umfang der Kosten

    In solchen Fällen geht die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dahin (RGSt 73, 303/306; BGHSt 14, 136): Der Angeklagte muß grundsätzlich alle Kosten tragen; bei der Staatskasse bleiben nur die ausscheidbaren Kosten, die sich allein auf den Teil des Verfahrens beziehen, wegen dessen der Angeklagte nicht verurteilt worden ist.
  • BGH, 21.12.1965 - 1 StR 502/65

    Abgrenzung von Tateinheit zu Tatmehrheit - Beweiskraft von Angaben über das

    Eine Auslagenerstattung gemäß § 467 Abs. 2 StPO kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (BGH LM § 467 StPO Nr. 9 = BGHSt 14, 136).
  • BGH, 14.07.1964 - 1 StR 145/64

    Beihilfe im Rückfall zum schweren Diebstahl - Ablehnung einer Auslagenerstattung

    Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer es gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt hat, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, soweit er freigesprochen worden ist (BGHSt 14, 136).
  • BGH, 09.10.1962 - 1 StR 372/62

    Rechtsmittel

    Die hierauf bezüglichen ausscheidbaren Kosten hat die Staatskasse zu tragen (BGHSt 5, 52; 14, 136 [BGH 05.02.1960 - 4 StR 557/59]; RG HRR 1928 Nr. 695).
  • BGH, 13.02.1962 - 5 StR 499/61

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Strafgerichts - Bedeutung einer

    Wird der Erstattungsanspruch für einige Fälle anerkannt, für andere abgelehnt, so ist gemäß der Entscheidung BGHSt 14, 136 zu verfahren.
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