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   BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87   

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BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87 (https://dejure.org/1987,90)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1987 - 4 StR 541/87 (https://dejure.org/1987,90)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1987 - 4 StR 541/87 (https://dejure.org/1987,90)
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Nackenstich

§ 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch bei Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes - Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch - Beendung eines Tötungsversuchs - Vorstellungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung hinsichtlich der Möglichkeit des ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 24

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 90
  • NJW 1988, 1559
  • NJW 1988, 1602
  • MDR 1988, 244
  • StV 1988, 102
 
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Wird zitiert von ... (85)

  • BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88

    Katzenkönig

    Der Mordversuch war beendet, da der Angeklagte nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung glaubte, der Erfolg werde eintreten (BGHSt 35, 90, 92 m. Nachw.).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Wäre das der Fall, so könnte sich der Täter Straffreiheit nur verdienen, wenn er Aktivitäten zur Verhinderung des Erfolgs entfaltet hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 35, 90, 93; zuletzt BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92).

    Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt allerdings nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (vgl. BGHSt 35, 90; 34, 53; BGH NStZ 1986, 264; BGH, Beschluß v. 6. November 1986 - 4 StR 580/86).

    f) In der Literatur wird mit unterschiedlichen Lösungsansätzen überwiegend die Auffassung vertreten, bei außertatbestandlicher Zielerreichung und damit sinnlos gewordenem weiteren Tatplan sei kein Raum für strafbefreienden Rücktritt (Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdn. 4 a; Eser in Schönke/Schröder 24. Aufl. Rdn. 11, 17 b; Lackner 20. Aufl. Rdn. 11 f.; Rudolphi in SK Rdn. 9, 14 a, 17 - jeweils zu § 24 StGB - Herzberg FS Blau (1985) S. 97 ff.; NJW 1988, 1559; NJW 1989, 197; JZ 1989, 114; Mayer NJW 1988, 2589; Puppe NStZ 1986, 14; NStZ 1990, 433; JZ 1993, 361; Ranft Jura 1987, 527; Rengier JZ 1988, 931; Roxin JR 1986, 424, 426; Seier JuS 1989, 102).

    In diesem Sinne hält den Erfolgseintritt auch für möglich, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen.

    An die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, sind nach dieser Rechtsprechung daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 35, 90; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 1. April 1989 - 1 StR 119/89; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter

    Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. etwa BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 227; 41, 369).
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