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   BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75   

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https://dejure.org/1975,85
BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75 (https://dejure.org/1975,85)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1975 - 2 ARs 203/75 (https://dejure.org/1975,85)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1975 - 2 ARs 203/75 (https://dejure.org/1975,85)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Veräumung der Frist für die sofortige Beschwerde - Anforderungen an die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 187
  • NJW 1975, 2352
  • MDR 1975, 1033
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75
    In der Entscheidung BGHSt 26, 118 ff ist diese Frage offen gelassen.

    Nach § 462 a Abs. 4 StPO besteht diese Zuständigkeit der Vollstreckungskammer auch dann, wenn die Freiheitsstrafe, die verbüßt wird, nicht in dem Verfahren ausgesprochen worden ist, in dem die nachträgliche Entscheidung erforderlich wird (vgl. BGHSt 26, 118).

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75
    Zwar gibt es keinen Zuständigkeitswechsel in dem Falle, in dem eine Vollstreckungskammer noch mit der Sache befaßt ist und der Verurteilte vor der Entscheidung in eine Strafanstalt eines anderen Gerichtsbezirks verlegt wird (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75 -).

    In seinem Beschluß vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75 - hat der Senat bereits ausgesprochen, daß bei der Verlegung eines Verurteilten aus einer Strafvollzugsanstalt in eine andere Anstalt ein Zuständigkeitswechsel so lange nicht eintritt, als die Strafvollstreckungskammer nicht abschließend über eine Frage entschieden hat, mit der sie befaßt wurde, während der Verurteilte noch in ihrem Bezirk einsaß.

  • BGH, 02.07.1975 - 2 ARs 167/75

    Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Führungsaufsicht

    Auszug aus BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75
    Dagegen ist das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462 a Abs. 2 StPO 1975 für die nachträglichen Entscheidungen zuständig, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch nicht begonnen hat oder der Verurteilte am 1. Januar 1975 bereits wieder aus der Haft entlassen war (vgl. BGH NJW 1975, 1130 = JR 1975, 205 und BGH, Beschluß vom 2. Juli 1975 - 2 ARs 167/75 -).

    Bereits begonnene Verfahrensabschnitte sollen nach bisherigem Recht weiter geführt werden, falls keine Sonderregelung ergangen ist (BGH, Beschluß vom 2. Juli 1975 - 2 ARs 167/75 - Peters JR 1975, 206 und StPO Lehrbuch 2. Aufl. S. 84).

  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Auszug aus BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75
    Außerdem darf in der Regel nicht durch eine Zuständigkeitsänderung in den Rechtsmittelzug eingegriffen werden (vgl. BGHSt 19, 177; 22, 250; 25, 51 m.w. Nachw.).
  • BGH, 15.11.1972 - 2 ARs 300/72

    Verbindung eines vor einem Gericht niederer Ordnung schwebenden Verfahrens mit

    Auszug aus BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75
    Außerdem darf in der Regel nicht durch eine Zuständigkeitsänderung in den Rechtsmittelzug eingegriffen werden (vgl. BGHSt 19, 177; 22, 250; 25, 51 m.w. Nachw.).
  • BGH, 15.10.1968 - 2 ARs 291/68

    Ergehen eines Strafurteils in Abwesenheit des Angeklagten - Antrag auf

    Auszug aus BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75
    Außerdem darf in der Regel nicht durch eine Zuständigkeitsänderung in den Rechtsmittelzug eingegriffen werden (vgl. BGHSt 19, 177; 22, 250; 25, 51 m.w. Nachw.).
  • BGH, 27.02.1975 - 2 ARs 15/75

    Zuständiges Gericht bei nächträglicher Entscheidung über die Aussetzung eines

    Auszug aus BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75
    Dagegen ist das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462 a Abs. 2 StPO 1975 für die nachträglichen Entscheidungen zuständig, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch nicht begonnen hat oder der Verurteilte am 1. Januar 1975 bereits wieder aus der Haft entlassen war (vgl. BGH NJW 1975, 1130 = JR 1975, 205 und BGH, Beschluß vom 2. Juli 1975 - 2 ARs 167/75 -).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer solange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 187, 189 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75].

    - (BGHSt 26, 118, 120; 26, 187, 189 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; BGH, Beschlüsse vom 4. August 1976 - 2 ARs 271/76 - und vom 22. Februar 1978 - 2 ARs 388/77 -).

  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind außer vorübergehenden Verschubungen (vgl. Amtl. Begründung a.a.O.) diejenigen Fälle, in denen die bisher zuständige Strafvollstreckungskammer noch nicht abschließend über eine Frage entschieden hat, mit der sie befaßt wurde, während der Verurteilte noch in ihrem Bezirk einsaß (BGHSt 26, 165 ff; 26, 187 ff).

    Sollte sie zu ihrer gegenteiligen Ansicht dadurch veranlaßt worden sein, daß in einer früheren Entscheidung des Senats (BGHSt 26, 187, 189) ausgeführt ist, bereits begonnene "Verfahrensabschnitte" sollen nach bisherigem Recht weitergeführt werden, so hat sie den Sinn dieses Satzes verkannt.

    Da eine Strafvollstreckungskammer bereits dann "mit der Sache befaßt" ist, wenn eine Entscheidung erforderlich wird, also unabhängig von einer Antragsstellung (BGHSt 26, 187 f), würde die Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bielefeld darauf hinauslaufen, daß nach Verbüßung der Hälfte der Strafe jeglicher Anstaltswechsel ohne Einfluß auf die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bliebe.

  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

    Ihr obliegen die nachträglichen Entscheidungen, sobald gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (BGHSt 26, 118; 26, 187, 189 f.; 30, 189, 192; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasstsein 2).
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