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   BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52   

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https://dejure.org/1953,157
BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52 (https://dejure.org/1953,157)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1953 - 1 StR 623/52 (https://dejure.org/1953,157)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1953 - 1 StR 623/52 (https://dejure.org/1953,157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 368
  • NJW 1953, 673
  • MDR 1953, 247
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.1951 - 1 StR 363/51

    Kriterien für eine Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Vernehmungsmethoden

    Auszug aus BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GoltdArch 46, 337; JW 1930, 760; JW 1931, 950; JW 1932, 520; RGSt 71, 21, 23), der sich auch der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen angeschlossen hat (u.a. 1 StR 363/51 vom 30. Oktober 1951), kann zwar der Angeklagte die Gesetzwidrigkeit einer sich auf die Sachleitung beziehenden Anordnung des Vorsitzenden mit der Revision regelmässig nicht geltend machen, wenn er oder der Verteidiger es, wie hier, unterlassen hat, nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen.
  • RG, 24.09.1883 - 2203/83

    Ist §. 257 Abs. 3 St.P.O. eine Rechtsnorm, deren Verletzung zur Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52
    Dass die Unterlassung der Worterteilung ein Revisionsgrund im Sinne des § 337 StPO sein kann, ist aber unbestritten (u.a. RGSt 9, 69; RGJW 1916, 1347 und JW 1933, 1591).
  • RG, 03.06.1927 - I 499/27

    In welcher Form kann dem Angeklagten das Wort gegeben werden?

    Auszug aus BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52
    Im übrigen hat das Reichsgericht in RGSt 61, 317 auch eine für den Angeklagten in der Form nicht hinreichend erkennbare Erteilung des letzten Wortes, also eine Massnahme des Vorsitzenden, als einen Verfahrensverstoss im Sinne des § 337 StPO angesehen.
  • RG, 17.11.1936 - 1 D 793/36

    1. Recht und Pflicht des Arztes, Zeugnis abzulegen oder zu verweigern. 2. Wer

    Auszug aus BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GoltdArch 46, 337; JW 1930, 760; JW 1931, 950; JW 1932, 520; RGSt 71, 21, 23), der sich auch der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen angeschlossen hat (u.a. 1 StR 363/51 vom 30. Oktober 1951), kann zwar der Angeklagte die Gesetzwidrigkeit einer sich auf die Sachleitung beziehenden Anordnung des Vorsitzenden mit der Revision regelmässig nicht geltend machen, wenn er oder der Verteidiger es, wie hier, unterlassen hat, nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen.
  • BGH, 11.03.1960 - 4 StR 588/59

    Gerichtliche Aufklärungspflicht von Amts wegen bei Unklarheiten über

    Daß ein Zeuge unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden sei, kann aber mit der Revision auch dann gerügt werden, wenn der Vorsitzende des Tatgerichts die Vereidigung angeordnet hat und seine Anordnung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet worden ist (BGH - bei Dallinger - MDR 1958, 14; vgl. auch BGHSt 3, 368).
  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Ob dem durch eigene Verlesung seiner schriftlichen Einlassung - wie vom Gericht angeboten - Genüge getan wäre (ablehnend BGHSt 3, 368), mag hier dahinstehen.
  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 737/95

    Beweisverwertungsverbot für die Aussage eines Arztes, nachdem der Patient die

    So hat der Bundesgerichtshof die Revision auch ohne vorherige Anrufung des Gerichts durchgreifen lassen, wenn der Vorsitzende eine von Amts wegen gebotene unverzichtbare Maßnahme unterlassen hat (BGHSt 3, 368; 38, 260, 261 m.w.N.) oder wenn das Gericht die Aussage eines Zeugen verwertet hat, den der Vorsitzende unter Verstoß gegen ein absolutes Vereidigungsverbot vereidigt hat (BGHSt 20, 98, 99).
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