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   BGH, 17.03.1959 - 1 StR 562/58   

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BGH, 17.03.1959 - 1 StR 562/58 (https://dejure.org/1959,605)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1959 - 1 StR 562/58 (https://dejure.org/1959,605)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1959 - 1 StR 562/58 (https://dejure.org/1959,605)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 16
  • NJW 1959, 1092
  • MDR 1959, 503
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.1958 - 2 ARs 199/57
    Auszug aus BGH, 17.03.1959 - 1 StR 562/58
    VGH (Stuttgart) JZ 1958, 446 und OVG Münster bei Potrykus, Der Münzautomat 1959, 32, 36; die beiden letzten Entscheidungen sind nach der Fundstellenangabe nicht rechtskräftig.
  • RG, 05.06.1930 - II 131/30

    Findet auf das Ausstellen, Ankündigen und Anpreisen von Gegenständen, die zur

    Auszug aus BGH, 17.03.1959 - 1 StR 562/58
    Diese Vorschrift, die auch der Entwurf eines StGB 1959 in § 227 (unter Erweiterung auf empfängnisverhütende Mittel) beibehalten will, sucht demnach die hier gegensätzlichen Interessen der Gesundheitsfürsorge und des allgemeinen sittlichen Empfindens auszugleichen (Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 18. Februar 1927, RTDrucks III. Wahlperiode 1924, Bd. 401 Nr. 975; RGSt 65, 17): Sie läßt das durch § 184 StGB geschützte Rechtsgut in der Sache zurücktreten und erlaubt die Werbung für ansteckungsverhütende Schutzmittel aus Gründen der Gesundheitsfürsorge.
  • RG, 23.09.1901 - 2103/01

    Nach welchen Gesichtspunkten entscheidet sich, ob ein Gegenstand zu unzüchtigem

    Auszug aus BGH, 17.03.1959 - 1 StR 562/58
    Allerdings fällt das öffentliche Ankündigen, Anpreisen oder Ausstellen solcher Mittel, anders als nach der früheren strengeren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 34, 365; 46, 7),nicht mehr unter § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (RGBl 1, 61) hat dafür durch Einfügen der Nr. 3 a in § 184 Abs. 1 StGB einen eigenen Straftatbestand geschaffen.
  • RG, 22.12.1932 - II 1159/32

    Kann die Verbreitung von Werbeschriften für Präservative durch die wahllose und

    Auszug aus BGH, 17.03.1959 - 1 StR 562/58
    Dazu kommt, daß der Automat die Mittel nicht nur jedem anpreist, der vorübergeht, sondern zugleich mit der gewünschten Ware wahllos jeden bedient, der die verlangte Münze einwirft: Kinder, Halbwüchsige und Erwachsene ohne jeden Unterschied (vgl. RGSt 67, 65).
  • BGH, 27.01.1961 - 1 StR 324/60

    Anbringen eines Warenautomatens an einer Hauswand - Mangelhaftigkeit eines

    Der Senat hält daran fest, daß gegen Sitte und Anstand verstößt, wer Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen feilhält, gleichviel, ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen (Bestätigung von BGHSt 13, 16).

    Am 16. Mai 1959 forderte ein Polizeibeamter den Angeklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1959 (BGHSt 13, 16) auf, die - von außen nicht sichtbaren - Gummischutzmittel aus dem Automaten zu entfernen.

    Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1959 - BGHSt 13, 16 - gehindert, wonach Sitte und Anstand allein schon durch das Feilhalten von Gummischutzmitteln in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen verletzt werden - gleichviel, ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen; nach dieser Rechtsauffassung wäre die Revision zu verwerfen.

    Dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist auch zuzustimmen, daß es für die danach zu treffende Sachentscheidung darauf ankommt, ob man - mit dem Bundesgerichtshof (BGHSt 13, 16) - Sitte und Anstand schlechthin als verletzt ansieht, wenn Gummischutzmittel in Außenautomaten feilgehalten werden, oder ob man - der früheren, auch vom vorlegenden Gericht vertretenen Rechtsauffassung folgend - in dem Feilhalten von Gummischutzmitteln in Außenautomaten einen Verstoß gegen Sitte und Anstand nur dann findet, wenn noch besondere Umstände hinzutreten.

    Dagegen wäre die Revision zu verwerfen, wenn man der in BGHSt 13, 16 ausgesprochenen Rechtsansicht folgt.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht meint, die Neufassung des § 41 a GewO durch das Vierte Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl I 61) stehe der Aufrechterhaltung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 13, 16 niedergelegten Rechtsauffassung entgegen.

    Er hält daher an seiner in BGHSt 13, 16 mitgeteilten Rechtsauffassung und ihrer Begründung fest.

  • BGH, 05.07.1962 - 1 StR 136/62

    Strafbarkeitsregelung über das Anbieten von Mitteln zur Verhütung von

    Da es mit dieser Rechtsansicht in Gegensatz zu den Entscheidungen BGHSt 13, 16, BGHSt 15, 361 und BGHSt 16, 343 (= NJW 1962, 162 [BGH 17.11.1961 - 4 StR 195/61] Nr. 12), möglicherweise auch zu dem Beschluß BGH NJW 1962, 544 [BGH 16.01.1962 - 5 StR 496/61] Nr. 15 zu treten meint, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Die betreffenden Fälle liegen zeitlich vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung; das Urteil BGHSt 13, 16 war schon vor Erlaß des Gesetzes ergangen.

    Schon vorher, durch Urteil vom 17. März 1959, hatte der Bundesgerichtshof solchen Schutzmittelvertrieb für anstandswidrig und schlechthin nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB strafbar erklärt (BGHSt 13, 16).

    Allerdings, hatte das Urteil BGHSt 13, 16 in der Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Automatenvertriebs von Schutzmitteln nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB keinen entscheidenden Wandel gebracht.

    Sie sieht es nicht mit diesem für schlechthin strafbar an, sondern läßt die jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BVerwG 10, 164 gegen BGHSt 13, 16 und die ferneren eingangs angeführten Beschlüsse des BGH).

  • BGH, 09.11.1960 - 4 StR 345/60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Der hier gegebene Sachverhalt weiche in den wesentlichen Punkten nicht von dem ab, den der Bundesgerichtshof zur Grundlage seiner Entscheidung vom 17. März 1959 (BGHSt 13, 16) genommen habe.

    Der erkennende Senat ist - im Gegensatz zur Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts - der Meinung, daß der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt sich in wesentlichen Punkten von dem unterscheidet, der in BGHSt 13, 16 behandelt wird, und daß deshalb ein Vorlegungsfall nicht gegeben ist.

    Das Oberlandesgericht in Hamm hat im Vorlegungsbeschluß ausgeführt, es entspräche Wortlaut und Sinn der Entscheidung BGHSt 13, 16, daß der Schutzmittelverkauf aus Automaten, die - wie hier - in einem mit der Straße in engem räumlichen Zusammenhange stehenden Haus- oder Ladeneingang angebracht und von der Straße aus ohne weiteres einzusehen seien, nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB strafbar sei.

    Zum andern ist folgendes zu unterscheiden: Steht fest, daß ein Verkaufsautomat "zur Straße hin" angebracht ist und der Schutzmittelverkauf somit "an öffentlichen Straßen oder Plätzen" stattfindet, dann kommt es nach BGHSt 13, 16 auf das Hinzutreten oder Fehlen anderer anstößiger Umstände nicht an.

    Der Generalbundesanwalt hatte die Vorlegungsvoraussetzungen bejaht und beantragt, an der in BGHSt 13, 16 geäußerten Rechtsauffassung im Ergebnis festzuhalten.

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 195/61
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  • BGH, 27.01.1961 - 1 StR 600/60

    Feilhalten von Kondomen in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen -

    Der Senat hält daran fest, daß gegen Sitte und Anstand verstößt, wer Mittel oder Gegenstandes die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen feilhält, gleichviel, ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen (Bestätigung von BGHSt 13, 16).

    Dieser Rechtsauffassung zu folgen und daher die Revision zu verwerfen, sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1959 - BGHSt 13, 16 - gehindert, wonach Sitte und Anstand allein schon durch das Feilhalten von Gummischutzmitteln in Warenautomaten an Öffentlichen Straßen oder Plätzen verletzt worden - gleichviel, ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen.

    Er hält daher an seiner in BGHSt 13, 16 mitgeteilten Rechtsauffassung und ihrer Begründung fest.

  • BGH, 14.04.1970 - 5 StR 103/69

    Anbieten von Präservativen in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen

    Das Feilbieten von Präservativen in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen (Außenautomaten) verletzt nicht schlechthin Sitte und Anstand im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB (im Gegensatz zu BGHSt 13, 16; 15, 361 [BGH 03.02.1961 - 4 StR 524/60]; 16, 340 [BGH 01.12.1961 - 3 StR 38/61]; 17, 309 [BGH 03.07.1962 - 1 StR 213/62]; BGH NJV 1962, 544).

    Es sieht sich hieran durch die Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gehindert, die in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten haben, daß das Feilbieten von Präservativen in Außenautomaten schlechthin Anstand und Sitte verletze (vgl. BGHSt 13, 16; 15, 361 [BGH 03.02.1961 - 4 StR 524/60]; 16, 340 [BGH 01.12.1961 - 3 StR 38/61]; 17, 309 [BGH 03.07.1962 - 1 StR 213/62]; BGH NJW 1962, 544 [BGH 16.01.1962 - 5 StR 496/61]; BGH 5 StR 216/61 vom 5. Mai 1961; anderer Meinung Bundesverwaltungsgericht NJW 1960, 1407).

  • BVerwG, 23.02.1960 - I C 240.58

    Rechtmäßigkeit eines Verbots des Schutzmittelverkaufs aus Straßenautomaten -

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1959 (BGHSt 13 S. 16) soll das Feilhalten von Gummischutzmitteln in Außenautomaten unter diese Strafbestimmung fallen, nämlich Sitte und Anstand schlechthin verletzen, gleichviel ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen.
  • BGH, 11.01.1961 - 1 StR 324/60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auf seine Revision hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es von dessen Rechtsprechung (BGHSt 13, 16) abweichen will, wonach das Feilhalten von Gummischutzmitteln in Außenautomaten Sitte und Anstand verletzt, gleichviel, ob sonstige anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen.
  • BVerwG, 23.02.1960 - I C 148.56

    Rechtsmittel

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1959 (BGHSt 13 S. 16) soll allerdings das Feilhalten von Gummischutzmitteln in Außenautomaten unter diese Strafbestimmung fallen, nämlich Sitte und Anstand schlechthin verletzen, gleichviel ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen.
  • BGH, 05.05.1961 - 5 StR 216/61

    Rechtsmittel

    An der Entscheidung BGHSt 13, 16, nach welcher das Feilhalten von Mitteln oder Gegenständen, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen schlechthin Sitte und Anstand verletzt, wird aus den Gründen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 1961 - 1 StR 324/60 - = NJW 1961, 838 festgehalten.
  • BVerwG, 23.02.1960 - I C 241.58

    Verbot einer Abgabe von Schutzmitteln an Jugendliche - Störung der öffentlichen

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