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Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1952 - 2 StR 185/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,411
BGH, 06.05.1952 - 2 StR 185/52 (https://dejure.org/1952,411)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1952 - 2 StR 185/52 (https://dejure.org/1952,411)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1952 - 2 StR 185/52 (https://dejure.org/1952,411)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 315
  • NJW 1952, 752
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (5)

  • RG, 02.03.1928 - I 139/28

    1. Zum Begriff der straflosen Nachtat. 2. Wie ist zu verfahren, wenn das untere …

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  • RG, 19.09.1939 - 1 D 702/39

    Wer an der Verabredung zum Bandendiebstahl beteiligt gewesen ist, an einem …

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  • RG, 10.01.1933 - I 1478/32

    1. Unter welchen Voraussetzungen liegt vollendete Zueignung und damit …

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  • RG, 02.10.1906 - V 349/06

    1. Ist eine Vorspiegelung falscher oder eine Unterdrückung wahrer Tatsachen …

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  • RG, 19.06.1883 - 1117/83

    Kann der Anstifter zu einem Diebstahle zugleich Hehler der vom angestifteten …

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  • BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54

    Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen - §§ 242, 26, 27, 259 StGB

    Das ist ausgesprochen für Fälle der Anstiftung zur Vortat in den Urteilen 2 StR 185/52 vom 6. Mai 1952 (= BGHSt 2, 315) bei einfacher Hehlerei, 2 StR 289/52 vom 10. Februar 1953 (= BGHSt 4, 41) und 4 StR 430/52 vom 26. Februar 1953 bei gewerbsmäßiger Hehlerei, für die Beihilfe in den Urteilen 4 StR 695/52 vom 19. März 1953, 2 StR 825/53 vom 28. April 1953, 2 StR 48/53 vom 5. Mai 1953, 4 StR 721/52 vom 23. Juli 1953 und 2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953 (= BGHSt 5, 378).

    Es sei deshalb unbillig, den Teilnehmer, der, was die Vortat anlange, weniger getan habe als der Vortäter, wegen der Vortatteilnahme und der Hehlerei zu bestrafen, während der Vortäter nur wegen der Vortat bestraft werde (so insbesondere BGHSt 2, 315 und 4 StR 695/52 vom 19. März 1953).

    In den Entscheidungen BGHSt 2, 315 und 4, 41 sowie 4 StR 430/52 vom 26. Februar 1953, aber auch im Schrifttum, wird die Straflosigkeit der Hehlerei des auf die Beute abzielenden Vortatteilnehmers ferner damit begründet, seine Hehlerhandlung richte sich gegen dasselbe Rechtsgut wie die Vortat; indem er vom Vortäter die Beute oder einen Teil davon übernehme, verwirkliche er nur die seine Vortatteilnahme tragende Absicht, die Sache für sich zu gewinnen.

    In diesem Falle ist die Hehlereihandlung eine bereits mitbestrafte Nachtat (im Anschluß an BGHSt 2, 315 und 3, 41).

  • BGH, 10.02.1953 - 2 StR 289/52
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  • BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53

    Rechtsmittel

    Aus demselben Grunde ist Gesetzeskonkurrenz für den Anstifter angenommen, der bei Bestimmung des Diebes bereits die Absicht hatte, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, selbst wenn die Hehlerei gewerbsmässig geschah (BGHSt 2, 315; 4, 41).
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