Rechtsprechung
| BGH, 16.08.1972 - 2 StR 98/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Fortsetzung der Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) in Abwesenheit des Angeklagten - Fehlende Anhörung des Angeklagten zu dessen Vorstrafen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 25, 4
- NJW 1972, 2006
- MDR 1972, 964
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 22.06.1977 - 3 StR 139/77
Feststellung der Vorstrafen in Abwesenheit des Angeklagten - Zweifel an der …
Die Vorstrafen dürfen in Abwesenheit des Angeklagten festgestellt und im Urteil zu seinem Nachteil verwertet werden (Aufgabe von BGHSt 25, 4).Soweit diese Auffassung mit der Entscheidung BGHSt 25, 4, die vor der Ergänzung des § 265 StPO ergangen ist, nicht in Einklang steht, hat der 2. Strafsenat auf Antrage erklärt, daß er an seiner Rechtsansicht nicht festhalte.
- BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74
Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der …
Der Bundesgerichtshof hatte Fälle von Abwesenheit des Angeklagten mehrfach zu beurteilen, war jedoch nicht zu einer Entscheidung darüber gezwungen, ob ein Verfahrenshindernis vorlag; denn in all diesen Fällen war eine zulässige Verfahrensrüge erhoben worden (BGHSt 10, 304, 306; 10, 396; 19, 144, 145; 24, 257, 258; 25, 4; 25, 317, 320). - OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01
Notwendige Verteidigung; Nebenkläger; Rechtsanwalt; Bestellung; Verteidiger
Zu Recht und in der revisionsrechtlich vorgeschriebenen Form macht der Angeklagte den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil wesentliche Teile der Hauptverhandlung, nämlich die Verlesung des Anklagesatzes ( vgl. BGH 9, 243, 244 ), die Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache (… vgl. BGH a.a.O.) sowie die Erörterung der Vorstrafen, zumal dann wenn diese wie hier strafschärfend berücksichtigt wurden ( vgl. BGH NJW 72, 2006 ), ohne den nach § 140 Abs. 2 StPO notwendigen Verteidiger stattgefunden haben. - BGH, 22.07.1977 - 3 StR 139/77
Strafbarkeit wegen Betruges und wegen Hehlerei - Rechtmäßigkeit der Feststellung …
Die Vorstrafen dürfen in Abwesenheit des Angeklagten festgestellt und im Urteil zu seinem Nachteil verwertet werden (Aufgabe von BGHSt 25, 4).Soweit diese Auffassung mit der Entscheidung BGHSt 25, 4, die vor der Ergänzung des § 265 StPO ergangen ist, nicht in Einklang steht, hat der 2. Strafsenat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Rechtsansicht nicht festhalte.
- BGH, 31.07.1992 - 4 StR 250/92
Verteidigung eines Angeklagten durch einen Rechtsreferendar
Die Feststellung der Vorstrafen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH NJW 1972, 2006).
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