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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.1977 - 1 BJs 55/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2030
BGH, 23.03.1977 - 1 BJs 55/75 (https://dejure.org/1977,2030)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1977 - 1 BJs 55/75 (https://dejure.org/1977,2030)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1977 - 1 BJs 55/75 (https://dejure.org/1977,2030)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer gemeinschaftlichen Verteidigung - Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Verteidigung - Gemeinschaftliche Verteidigung in getrennten Verfahren - Möglichkeit eines Interessenwiderstreits bei gemeinschaftlicher Verteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 154
  • NJW 1977, 1208
  • MDR 1977, 507
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.02.1976 - StB 8/76

    Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Zulässigkeit einer von dem im …

    Auszug aus BGH, 23.03.1977 - 1 BJs 55/75
    Die Beschwerden der Beschuldigten von D. und des Rechtsanwalts O. sind zulässig (vgl. BGHSt 26, 291, 292 ff); sie sind aber nicht begründet.

    Daß die Verfahren gegen De. und von D. getrennt geführt werden, ändert daran nichts, da beide Beschuldigte im gleichen Sachzusammenhang der Unterstützung der sogenannten RAF beschuldigt werden und da die Verbindung der beiden Verfahren miteinander, wenn auch nicht wahrscheinlich, so doch möglich ist (BGHSt 26, 291, 295/296).

    Der Senat tritt daher der Rechtsprechung bei, die ein Verbot der Nacheinanderverteidigung mehrerer der Sache nach Mitbeschuldigter auch für Fälle getrennter Verfahren annimmt (vgl. auch den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluß des erkennenden Senats vom 27. Februar 1976, BGHSt 26, 291, in dessen Begründung - a.a.O. S. 294 - der Senat bereits davon ausging, daß es auch bei getrennten Verfahren, die nicht zu gleicher Zeit anhängig sind, Fälle gemeinschaftlicher Verteidigung geben kann).

  • OLG München, 28.11.1975 - 1 Ws 1304/75
    Auszug aus BGH, 23.03.1977 - 1 BJs 55/75
    Wie das Oberlandesgericht München in seinem Beschluß vom 28. November 1975 (NJW 1976, 252, 253) herausgearbeitet hat, sind die Worte "durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger" in der Neufassung dieser Vorschrift so zu lesen, daß damit eine Verteidigung durch "denselben Verteidiger" ausgeschlossen sein soll, womit "jeder Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut für die Annahme" entfällt, die Vorschrift "sei in der Anwendung beschränkt auf die Fälle gleichzeitiger und verfahrensgleicher Verteidigung der mehreren Beschuldigten" (…OLG München a.a.O.).

    Zutreffend weist der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs darauf hin, daß im Rahmen einer Prüfung nach § 146 StPO eine Kontrolle von Qualität und Quantität der Verteidigung weder zulässig noch möglich ist und daß die Verteidigung als zugelassener Rechtsanwalt oder dessen amtlich bestellter Vertreter für die maßgebliche Verteidigerfunktion keinen Unterschied macht (vgl. auch OLG München NJW 1976, 252, 254 und BVerfG NJW 1976, 231 zum Fall der Untervollmacht).

  • BGH, 22.10.1975 - 1 StE 1/74

    Verhandeln gegen einen seine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt habenden …

    Auszug aus BGH, 23.03.1977 - 1 BJs 55/75
    Bei der Entscheidung BGHSt 26, 221, der die Tatbestandswirkung eines Verteidigerausschlusses nach § 138 a StPO (in der Zwischenfassung, d.h. in der des Artikels 1 Nr. 6 des 1. StVRG ErgG) zum Gegenstand hatte, bestand für den Senat keine Notwendigkeit, in eine vertiefte Auslegung des § 146 StPO einzutreten; es erschien damals angezeigt, die Wirkungsbreite des § 138 a StPO selbst zu verdeutlichen.
  • BGH, 13.10.1976 - 3 StR 100/76

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Verbot gemeinschaftlicher …

    Auszug aus BGH, 23.03.1977 - 1 BJs 55/75
    Ebenso wie auf das fehlerhafte Unterlassen der Zurückweisung eines Verteidigers trotz Kenntnis des Gerichts von den die Anwendbarkeit des § 146 StPO begründenden tatsächlichen Umständen die Revision nicht gestützt werden kann, wenn nicht ein den Schutz des Angeklagten beeinträchtigender konkreter Interessenwiderstreit bewiesen ist (vgl. BGHSt 27, 22 = NJW 1977, 115), hat auch eine vom Bestreben nach Ausschluß eines die Verteidigung des Beschuldigten belastenden Interessenwiderstreits getragene Zurückweisung eines Verteidigers, welche die für § 146 StPO maßgebenden Abgrenzungskriterien im Einzelfall verfehlt, ohne sie willkürlich zu mißachten, nicht die Bedeutung einer den Beschuldigten belastenden Beschränkung seiner Verteidigung, wenn er anderweit ordnungsgemäß verteidigt ist.
  • BGH, 22.03.1977 - StB 41/77

    Sukzessive Mehrfachverteidigung

    Auszug aus BGH, 23.03.1977 - 1 BJs 55/75
    Eine solche Umgehung der Vorschrift liegt nicht vor, wenn die Fortführung einer zuerst übernommenen Verteidigung eines Beschuldigten nach Zurückweisung des Verteidigers von der später übernommenen eines anderen in der gleichen Sache Beschuldigten für zulässig gehalten wird (so der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorgesehenen Beschluß vom 22. März 1977 - 1 BJs 20/75 StB 41/77).
  • BVerfG, 26.11.1975 - 2 BvR 883/75

    Zurückweisung eines Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft bei unzulässiger …

    Auszug aus BGH, 23.03.1977 - 1 BJs 55/75
    Zutreffend weist der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs darauf hin, daß im Rahmen einer Prüfung nach § 146 StPO eine Kontrolle von Qualität und Quantität der Verteidigung weder zulässig noch möglich ist und daß die Verteidigung als zugelassener Rechtsanwalt oder dessen amtlich bestellter Vertreter für die maßgebliche Verteidigerfunktion keinen Unterschied macht (vgl. auch OLG München NJW 1976, 252, 254 und BVerfG NJW 1976, 231 zum Fall der Untervollmacht).
  • OLG Hamburg, 24.11.1975 - 3 Ws 76/75
    Auszug aus BGH, 23.03.1977 - 1 BJs 55/75
    Der in solchen Fällen naheliegende Interessenwiderstreit in der Person eines Verteidigers, den § 146 StPO vermeiden will, belastet die Verteidigung der mehreren Beschuldigten nicht nur im Falle der Gleichzeitigkeit ihrer Wahrnehmung (vgl. den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. November 1975, NJW 1976, 250).
  • BGH, 21.12.1977 - StB 254/77
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  • BGH, 27.02.1976 - StB 8/76

    Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Zulässigkeit einer von dem im …

    Der gleiche Vorgang der Waffenübernahme zum Zwecke der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ist Gegenstand des gegen den Beschuldigten H. gerichteten Ermittlungsverfahrens (1 BJs 55/75), in dem gegen diesen flüchtigen Beschuldigten der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. August 1975 - II BGs 261/75 - ergangen ist.
  • BGH, 17.08.1977 - StB 162/77

    Zurückweisung eines Rechtsanwalts im Strafprozess - Anzahl der im Strafprozess …

    Der Umstand, daß die zusammenhängenden Tatvorwürfe Gegenstand verschiedener Verfahren sind, ändert daran nichts (vgl. BGHSt 26, 291, 295/296; 335, 336; Senatsbeschluß vom 23. März 1977 - 1 BJs 55/75/StB 52/77 -, S. 4, abgedruckt in NJW 1977, 1208, MDR 1977, 507 [BGH 23.03.1977 - StB 52/77]).

    In dem Beschluß des Senats vom 23. März 1977 (a.a.O.) ist im einzelnen ausgeführt, daß das Verbot gemeinschaftlicher Verteidigung einer Nacheinanderverteidigung mehrerer der Sache nach Mitbeschuldigter auch bei getrennten Verfahren entgegensteht.

  • OLG Koblenz, 08.08.1978 - 1 Ss 388/78

    Mehrfachverteidigung in einem Bußgeldverfahren; Einstellung des Verfahrens gemäß …

    Die Bestimmung gilt vielmehr selbst dann, wenn der Verteidiger in einem der mehreren Verfahren sein Mandat niedergelegt hat (BGHSt 27, 154) oder wenn eines von ihnen -sei es durch Verurteilung, sei es durch Freispruch- rechtskräftig abgeschlossen ist (BGHSt 26, 367; BGH NJW 1978, 384; BVerfG NJW 1977, 800; OLG Koblenz, Beschluß vom 1. Juni 1978 -2 Ws 245/78).
  • BGH, 07.11.1978 - 5 StR 654/78

    Revisionsrechtliche Beurteilung und Auswirkung der Vertretung zweier …

    Das verstößt gegen § 146 StPO, der eine Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger auch dann verbietet, wenn dieser nacheinander für mehrere Beschuldigte tätig wird (BGHSt 27, 148; 27, 154).
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