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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1952 - 5 StR 509/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,267
BGH, 25.06.1952 - 5 StR 509/52 (https://dejure.org/1952,267)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1952 - 5 StR 509/52 (https://dejure.org/1952,267)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1952 - 5 StR 509/52 (https://dejure.org/1952,267)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 69
  • NJW 1952, 1186
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.06.2024 - 2 StR 51/23

    Erfolgreiche Richterablehnung nach nicht eingehaltener Vereinbarung eines …

    (a) Dem Tatrichter kommt bei der Auslegung mündlicher und schriftlicher Erklärungen ein nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegender Beurteilungsspielraum hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben und Behauptungen zu (vgl. BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - 2 StR 353/21, Rn. 25; Beschlüsse vom 25. Juni 1952 - 5 StR 509/52, BGHSt 3, 69, 70 f.;… vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 267/13, Rn. 23).
  • BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00

    Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug; …

    Rn. 16 c) Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der in den zehn abgeurteilten Fällen geschädigten Unternehmen gemäß § 263 Abs. 1 StGB weist ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf; allerdings war der Betrug jeweils bereits mit Aushändigung der Ware - und nicht erst des Bargeldes beim Umtausch am nächsten Tag, worauf das Landgericht offenbar abhebt - vollendet (vgl. auch BGHSt 3, 69, 72).
  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 267/13

    Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Vortrag der Beweiserheblichkeit im Zeitpunkt der …

    Da das anzuwendende Recht nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) RomIVO insbesondere auch für die Auslegung von Verträgen und damit auch der diesen zugrundeliegenden Erklärungen maßgebend ist, es sich bei der Auslegung von Erklärungen jedoch um eine ureigene Aufgabe des Tatrichters handelt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1952 - 5 StR 509/52, NJW 1952, 1186), ist es dem Senat verwehrt, die festgestellten Erklärungen des Angeklagten und des I. selbst nach türkischem Recht auszulegen, um festzustellen, ob unabhängig von der Frage des anzuwendenden Rechts unterschiedliche Ergebnisse ausgeschlossen werden könnten.
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