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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1982 - StbSt (R) 1/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1381
BGH, 25.10.1982 - StbSt (R) 1/82 (https://dejure.org/1982,1381)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1982 - StbSt (R) 1/82 (https://dejure.org/1982,1381)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1982 - StbSt (R) 1/82 (https://dejure.org/1982,1381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Revision im Verfahren um den Ausschluss eines Steuerberaters aus seinem Beruf - Verletzung von Berufspflichten durch den Steuerberater - Verjährung der Verfolgung der Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerberater - Revision - Zulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StBerG § 129 Abs. 1 Nr. 2
    Zulässigkeit der Revision der Staatsanwaltschaft

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 128
  • NJW 1983, 582
  • MDR 1983, 150
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - StbSt (R) 1/82
    Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut, dem Sinnzusammenhang sowie dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt (BVerfGE 1, 299, 312; 10, 234, 244; 11, 126, 129; st. Rspr.).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - StbSt (R) 1/82
    Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut, dem Sinnzusammenhang sowie dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt (BVerfGE 1, 299, 312; 10, 234, 244; 11, 126, 129; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - StbSt (R) 1/82
    Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut, dem Sinnzusammenhang sowie dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt (BVerfGE 1, 299, 312; 10, 234, 244; 11, 126, 129; st. Rspr.).
  • BGH, 11.12.1961 - AnwSt (B) 6/61

    Auslegung des § 145 BRAO

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - StbSt (R) 1/82
    Demnach liegt es nahe anzunehmen, daß der Wortlaut des § 129 Abs. 1 Nr. 2 StBerG weiter gefaßt ist, als es dem Willen des Gesetzes entspricht (ebenso - für § 145 Abs. 1 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - BGHSt 17, 21, 24).
  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

    Dem kommt jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil der in § 304 Abs. 5 StPO zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus Wortlaut, Sinnzusammenhang und erkennbarem Zweck der Vorschrift ergibt (vgl. hierzu BGHSt 31, 128, 130), auch die Anfechtungsmöglichkeit einer Anordnung von Erzwingungshaft erfaßt.
  • OLG Jena, 23.10.2013 - 1 Ws 283/13

    Pflichtverteidigerbestellung: Erstreckung der Bestellung auf das Verfahren über …

    Rn. 21 "Zwar ist bei der Auslegung von Gesetzen nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, dem Sinnzusammenhang und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt, zu forschen (BVerfGE 45, 272, 288; BGHSt 31, 128, 130).
  • LG Mannheim, 02.08.2010 - 6 Qs 10/10

    Strafverfahren: Fortwirkung einer im Ursprungsverfahren erfolgten …

    Zwar ist bei der Auslegung von Gesetzen nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, dem Sinnzusammenhang und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt, zu forschen (BVerfGE 45, 272, 288; BGHSt 31, 128, 130).
  • KG, 17.05.1990 - 5 Ws (B) 130/90

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Festsetzung einer Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen das …

    Diese Auslegung hat sich nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers zu richten, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, dem Sinnzusammenhang und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt (BVerfGE 45, 272, 288; BGHSt 31, 128, 130 ).
  • KG, 17.05.1990 - 2 Ss 107/90
    Diese Auslegung hat sich nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers zu richten, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, dem Sinnzusammenhang und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt (BVerfGE 45, 272, 288; BGHSt 31, 128, 130).
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