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Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,784
BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90 (https://dejure.org/1990,784)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90 (https://dejure.org/1990,784)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11/90 (https://dejure.org/1990,784)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Sozietät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43
    Auftreten als Mitglied einer überörtlichen Anwalts-Sozietät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 43 BRAO
    Rechtsberatung; Auftreten als überörtliche Anwalts-Sozietät

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 220
  • NJW 1991, 49
  • ZIP 1991, 33
  • MDR 1991, 366
  • BB 1991, 367
  • DB 1991, 440
  • AnwBl 1991, 97
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90
    Daher schulden alle einer Sozietät angehörenden Rechtsanwälte grundsätzlich gemeinsam die Erfüllung der Anwaltspflichten (BGHZ 56, 355, 359 ff.; 70, 247, 248/249; 83, 328; BGH…, Urteil vom 4. Februar 1988 - IX ZR 20/87, WM 1988, 457 = NJW 1988, 1973 = BGHR BGB § 675 Anwaltssozietät 1;… Urteil vom 10. März 1988 - III ZR 195/86, WM 1988, 986 = NJW-RR 1988, 1299 = BGHR BGB § 675 Anwaltssozietät 3).

    bb) Allerdings wird unter Berufung auf BGHZ 56, 355, 361 die Auffassung vertreten, daß eine gesamtschuldnerische Haftung gerade dann eine Ausnahme erfahre, wenn nur einer der assoziierten Anwalte bei dem Gericht zugelassen ist, bei dem die Sache verhandelt werden soll (z.B. EGH Hamm…, Beschluß vom 18. Februar 1986, abgedruckt bei Feuerich aaO § 25 Rdn. 11 f.;… Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht 1989 Rdn. 55;… Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts 2. Aufl. 1988 § 28 Rdn. 14).

    Ein solcher allgemeiner Grundsatz kann der Entscheidung BGHZ 56, 355, 361 nicht entnommen werden.

    Im übrigen geht es hier nicht - wie in BGHZ 56, 355 - um die Ermittlung der anwaltlichen Vertragspartner eines Mandanten aufgrund eines bereits abgeschlossenen Vertrages, sondern darum, festzustellen, welche generellen Anforderungen sich aus dem anwaltlichen Berufsrecht an den Inhalt der zum Abschluß des Anwaltsvertrages führenden - ausdrücklichen oder konkludenten - Erklärungen des Rechtsanwalts ergeben, wenn dieser zulässigerweise als Mitglied einer überörtlichen Sozietät auftreten will.

    Die damals bereits ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171) zur fehlenden rechtserheblichen Bedeutung der anwaltlichen Standesrichtlinien schuf insoweit keinen Vertrauenstatbestand, weil die zur Tatzeit herrschende Auffassung über die Unzulässigkeit der überörtlichen Sozietät und die Mindestanforderungen an eine Sozietät auch nicht mittelbar auf die anwaltlichen Standesrichtlinien, sondern unmittelbar auf die Auslegung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützt worden ist (BGHSt 30, 81, 83; BGHZ 56, 355; vgl. schon EGH JW 1934, 3134).

  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89

    Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90
    An dieser Auffassung hat der Beschluß des Senats vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 30/89 (BGHZ 108, 290, 295) nichts geändert.

    Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. September 1989 zur Frage der Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät (BGHZ 108, 290) war zur Tatzeit noch nicht ergangen, so daß ein Irrtum über deren Reichweite ausscheidet.

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90
    Die damals bereits ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171) zur fehlenden rechtserheblichen Bedeutung der anwaltlichen Standesrichtlinien schuf insoweit keinen Vertrauenstatbestand, weil die zur Tatzeit herrschende Auffassung über die Unzulässigkeit der überörtlichen Sozietät und die Mindestanforderungen an eine Sozietät auch nicht mittelbar auf die anwaltlichen Standesrichtlinien, sondern unmittelbar auf die Auslegung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützt worden ist (BGHSt 30, 81, 83; BGHZ 56, 355; vgl. schon EGH JW 1934, 3134).
  • BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei …

    Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senatsurteil vom 29. Oktober 1990, AnwSt (R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223 ff.).

    Rn. 32 (aa) Der Bundesgerichtshof hat allerdings Anfang/Mitte der 1990er Jahre entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt wettbewerbswidrig verhält, der nach außen wahrheitswidrig den Anschein erweckt, sich mit einem anderen Rechtsanwalt in einer Sozietät zusammengeschlossen zu haben, obwohl nur eine Außen(=Schein-)Sozietät vorliegt (Senatsurteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223 ff.; BGH, Urteile vom 23. September 1992 - I ZR 150/90, BGHZ 118, 225, 233 f.; vom 5. Mai 1994 - I ZR 57/92, NJW 1994, 2288 unter I 1 a m.w.N.).

    Ausschlaggebend für die genannte Rechtsprechung war einerseits die Annahme, mit einem gemeinsamen Außenauftritt der Rechtsanwälte verbinde ein Rechtsuchender die Erwartung, gleichzeitig alle Sozien zu beauftragen und deren Solidarhaftung herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11/90, aaO), und andererseits die Annahme, der Rechtsverkehr erwarte in diesen Fällen eine kollegiale Zusammenarbeit aller gleichrangig aufgeführten Rechtsanwälte auf gleicher Ebene (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1996 - I ZR 106/94, NJW 1996, 2308, 2310).

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 72/16

    Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen …

    Wollte der Rechtsbeschwerdeführer - auch wegen der damit verbundenen Vorteile (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355, 360; Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt(R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223) - die Angelegenheit durch seine Sozietät betreuen lassen, hätte es nahegelegen - wie üblich (vgl. BGH…, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 21) - die Sozietät zu mandatieren.
  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 121/90

    Haftung des aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts nach den Grundsätzen …

    Der ihm gegenübertretende Anwalt, der das Mandat annimmt, handelt dabei regelmäßig namens der Sozietät, verpflichtet also nicht nur sich persönlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen (BGHZ 56, 355, 359; 70, 247, 249; BGH, Urt. v. 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90, NJW 1991, 49, 50).
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