Rechtsprechung
| BGH, 20.03.1991 - StB 3/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Untersuchungshaft - Haftbefehl - Erweiterung des Tatvorwurfs - Beschwerdezulässigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Keine Haft-Beschwerde zur Erweiterung des Tatvorwurfs
Papierfundstellen
- BGHSt 37, 347
- NJW 1991, 2094
- MDR 1991, 983
- NStZ 1991, 502
- StV 1991, 309
- StV 1991, 309 LS
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.03.1986 - 1 StE 4/85
Auszug aus BGH, 20.03.1991 - StB 3/91
Sie liegt seinen Entscheidungen zugrunde, nach denen eine Beschwerde unzulässig ist, wenn sie Auflagen i.S. des § 116 Abs. 1 Satz 2 StPO oder Beschränkungen nach § 119 Abs. 3 StPO betrifft (BGHSt 25, 120; 26, 270) oder wenn mit ihr nur einer von mehreren Haftgründen beanstandet wird, ohne daß dessen Wegfall zur Haftentlassung führen soll (BGHSt 34, 34 = DRsp IV (458) 145 a).Solange die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft davon jedoch nicht abhängt, ist der für die Ausnahmeregelung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO maßgebliche Gesichtspunkt, daß nur die Verhaftung selbst als der vollzogene oder zu vollziehende Eingriff in die persönliche Freiheit einer Überprüfung auf ihre Berechtigung im Beschwerdeverfahren unterzogen werden soll, nicht betroffen (vgl. dazu BGHSt 34, 34, 35, 36 = DRsp IV (458) 145 a).
- BGH, 28.01.1976 - StB 1/76
Anfechtung von dem Untersuchungsgefangenen auferlegten Beschränkungen durch das …
Auszug aus BGH, 20.03.1991 - StB 3/91
Sie liegt seinen Entscheidungen zugrunde, nach denen eine Beschwerde unzulässig ist, wenn sie Auflagen i.S. des § 116 Abs. 1 Satz 2 StPO oder Beschränkungen nach § 119 Abs. 3 StPO betrifft (BGHSt 25, 120; 26, 270) oder wenn mit ihr nur einer von mehreren Haftgründen beanstandet wird, ohne daß dessen Wegfall zur Haftentlassung führen soll (BGHSt 34, 34 = DRsp IV (458) 145 a). - BGH, 25.01.1973 - 7 BJs 316/70
Nichtzulässigkeit einer Beschwerde - Anfechtbarkeit angeordneter Auflagen einer …
Auszug aus BGH, 20.03.1991 - StB 3/91
Sie liegt seinen Entscheidungen zugrunde, nach denen eine Beschwerde unzulässig ist, wenn sie Auflagen i.S. des § 116 Abs. 1 Satz 2 StPO oder Beschränkungen nach § 119 Abs. 3 StPO betrifft (BGHSt 25, 120; 26, 270) oder wenn mit ihr nur einer von mehreren Haftgründen beanstandet wird, ohne daß dessen Wegfall zur Haftentlassung führen soll (BGHSt 34, 34 = DRsp IV (458) 145 a).
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