Rechtsprechung
| BGH, 05.02.1953 - 3 StR 755/52 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 4, 47
- NJW 1953, 593
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- RG, 01.03.1937 - 2 D 811/36
Geht der Verkehrsteilnehmer, der von rechts kommt, dadurch seines Vorfahrtrechtes …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 13.02.1931 - I 1370/30
1. Pflichten des Kraftfahrers auf einer Ortsstraße, an die unmittelbar die Häuser …
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- BGH, 12.07.1954 - VGS 1/54
Rechtsstellung des vorfahrtberechtigten Kraftfahrers
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 09.03.1954 - 3 StR 12/54 Einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen bedurfte es nicht, weil der 4. Senat von einer früheren anders lautenden Entscheidung des 3. Senats vom 5. Februar 1953 (BGHSt 4, 47; vollständig abgedruck NJW 1953, 593 und VRS 5, 218) abgewichen ist und weil alle voraufgehenden Entscheidungen sich nur auf den inzwischen aufgehobenen § 2a StGB stützen, während die vorliegende Entscheidung zu § 2 n.F. ergeht.
Der 3. Strafsenat hat schon in der Entscheidung vom 5. Februar 1953 (NJW 1953, 593) - wenn auch nicht mit näherer Begründung - ausgeführt, daß nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung des § 9 Abs. 1 StVO die Bestrafung einer vorher begangenen Übertretung nicht mehr erfolgen müsse.
- BGH, 05.11.1953 - 4 StR 462/53
Unübersichtlichkeit einer Kreuzung - Vorfahrtberechtigter - Einsehbarkeit von …
Aufgrund der Unübersichtlichkeit allein ist er nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit herabzusetzen (siehe auch BGH vom 5.2. 1953, VRS 5, 218; OLG Hamm vom 3.10.1958, VerkBl 1959, 259, VRS 17, 75).Die Revision verweist demgegenüber auf die Urteile des Bundesgerichtshofs VI ZR 37/52 vom 30. Januar 1953 (veröffentlicht in VRS 5, 182) und 3 StR 755/52 vom 5. Februar 1953 (BGHSt 4, 47; VRS 5, 218).
- BGH, 20.05.1954 - 3 StR 360/53
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1953 (BGHSt 4, 47 = VRS 5, 218; vgl. auch BGH VRS 4, 612) ausgeführt hat, ist die Kreuzung für den Benutzer der Hauptstrasse nicht deshalb eine "unübersichtliche Stelle" im Sinne des § 9.Anderes ist auch nicht dem schon erwähnten Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 4, 47 (= VHS 5, 218) zu entnehmen, das nur feststellt, dass der Vorfahrtberechtigte Benutzer der Hauptstrasse um des Achtungsschildes willen allein nicht verpflichtet ist, eine an sich zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen.
- BGH, 01.07.1954 - 3 StR 378/53
Rechtsmittel
Das gilt euch gegenüber solchen Wartepflichtigen, die er infolge der örtlichen Bebauung vor der Einfahrt in die Kreuzung nicht beobachten kann (BGH VI ZR 70/52 vom 4. Februar 1953 in BGHZ 9, 6 [10] = VRS 5, 172 [174], sowie dieUrteile des erkennenden Senats vom 12. September 1952 - 3 StR 435/52 - in VRS 4, 612 [614] undvom 5. Februar 1953 - 3 StR 755/52 - in BGHSt 4, 47 = VRS 5, 218). - BGH, 16.12.1954 - 3 StR 165/54
Rechtsmittel
Da das Vergehen der fahrlässigen Tötung zu der Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Strassenverkehrs in Tateinheit steht, kommt eine förmliche Einstellung des Verfahrens allerdings nicht in Betracht; es entfällt nur die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, während das Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Vergehen nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB anhängig bleibt (vgl u.a. BGH 3 StR 303/51vom 21. Juni 1951, 3 StR 755/52 vom 8. Juli 1953). - BGH, 14.10.1953 - VI ZR 103/52 Zwar braucht der Benutzer der Hauptstrasse nicht allgemein damit zu rechnen daß die für ihn nicht sichtbaren, aus einer Nebenstraße kommenden und wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht missachten werden (BGHSt 4, 47; BGHZ 9, 6 [10] und Urteil 3 StR 435/52 vom 12. September 1952, VerkRSamml 1952, 612).
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