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Rechtsprechung
   BGH, 01.12.1953 - 5 StR 521/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,299
BGH, 01.12.1953 - 5 StR 521/53 (https://dejure.org/1953,299)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1953 - 5 StR 521/53 (https://dejure.org/1953,299)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1953 - 5 StR 521/53 (https://dejure.org/1953,299)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 140
  • NJW 1954, 280
  • MDR 1954, 116
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (3)

  • RG, 04.05.1939 - 3 D 224/39

    Wegen einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgt wird, kann auch das …

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  • RG, 13.05.1937 - 3 D 309/37

    1. Genügen Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, auch dann als …

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  • RG, 17.06.1935 - 5 D 339/35

    Zur Frage des Zusammenhangs zwischen der mit Strafe bedrohten Handlung und der …

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  • BGH, 28.10.1982 - 4 StR 472/82

    Freispruch von einer versuchten schweren Brandstiftung und einer Sachbeschädigung …

    Daher dürfe die Unterbringung auch angeordnet werden, wenn der Berechtigte einen Strafantrag nicht gestellt hat (BGHSt 5, 140; BGH NJW 1958, 1643, insoweit in BGHSt 12, 50 nicht abgedruckt; a.A. RGSt 71, 218, 219; 71, 321, 322; 73, 155, 156).
  • BGH, 21.04.1971 - 2 StR 82/71

    Anordnung der Unterbringung in eine Heilanstalt und Pflegeanstalt bei einer Tat …

    In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon vor dem Inkrafttreten des § 42 a Abs. 2 StGB entschieden (BGHSt 5, 140).

    Entscheidend ist, daß die Handlung, die das Verfahren veranlaßt, auf dieselbe geistige Erkrankung zurückzuführen ist, die auch die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen begründet (BGHSt 5, 140).

  • BGH, 13.09.1968 - 4 StR 372/68

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Straftaten, die an sich nur geringes Gewicht haben (z.B. Beleidigungen oder Zechprellereien), zur Anstaltseinweisung des Täters führen können, sofern die Veranlagung, aus der die Taten entsprungen sind, den Täter als für die Öffentlichkeit gefährlich erscheinen läßt; es kommt dabei stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles an (BGHSt 5, 140; BGH NJW 1955, 837 [BGH 03.02.1955 - 4 StR 612/54]; 1967, 297).

    Zwar ist die Anstaltsunterbringung eines Täters gemäß § 42 b StGB nicht unter allen Umständen davon abhängig, daß ihn schon allein die von ihm begangenen und den Anlaß des Verfahrens bildenden, mit Strafe bedrohten Handlungen für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen; es genügt, daß die begangenen Handlungen Ausfluß einer Geisteskrankheit sind, welche die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 140, 142 [BGH 01.12.1953 - 5 StR 521/53]/143; RGSt 69, 242).

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