Rechtsprechung
| BGH, 21.01.1954 - 3 StR 43/53 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 5, 269
- NJW 1954, 648
- JR 1954, 189
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.05.1953 - 3 StR 46/53
Gesetzeseinheit zwischen einem Meineid und einer vorsätzlich falschen Aussage - …
Auszug aus BGH, 21.01.1954 - 3 StR 43/53
Damit ist die zunächst uneidlich erstattete Aussage in dem Meineid aufgegangen (vgl. BGHSt 4, 244; ferner das zum Abdruck bestimmte Urteil vom 15. Oktober 1953 - 3 StR 323/53). - BGH, 15.10.1953 - 3 StR 323/53
Auszug aus BGH, 21.01.1954 - 3 StR 43/53
Damit ist die zunächst uneidlich erstattete Aussage in dem Meineid aufgegangen (vgl. BGHSt 4, 244; ferner das zum Abdruck bestimmte Urteil vom 15. Oktober 1953 - 3 StR 323/53). - RG, 21.06.1928 - III 214/28
Kann ein Verbrechen oder Vergehen, das mit der beschworenen falschen Aussage in …
Auszug aus BGH, 21.01.1954 - 3 StR 43/53
Wie das Reichsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 157 StGB in seiner vor Inkrafttreten der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl 1, 341) geltenden Fassung mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, setzte dessen Anwendung voraus, dass der Angeklagte den Tatbestand, der die Strafverfolgung nach sich ziehen konnte, nicht erst durch die unwahre Aussage begründet hatte (vgl. RGSt 62, 211; 75, 277). - RG, 30.06.1941 - 3 D 274/41
Hat jemand einen andern durch bewußt unwahre Aussagen begünstigt und diese im …
Auszug aus BGH, 21.01.1954 - 3 StR 43/53
Wie das Reichsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 157 StGB in seiner vor Inkrafttreten der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl 1, 341) geltenden Fassung mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, setzte dessen Anwendung voraus, dass der Angeklagte den Tatbestand, der die Strafverfolgung nach sich ziehen konnte, nicht erst durch die unwahre Aussage begründet hatte (vgl. RGSt 62, 211; 75, 277).
- BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55
Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung …
Bei der zweiten Frage will er, der Rechtsprechung des 1. Strafsenats folgend, seine in BGHSt 5, 269 vertretene Rechtsauffassung aufgeben und § 157 in jedem Falle anwenden.Daraus leiten der 10 Senat in 1 StR 391/53 vom 22. September 1953 und der 3. Senat im Vorlegungsbeschluß - unter Aufgabe der in BGHSt 5, 269 vertretenen gegenteiligen Meinung - ab, auch wenn die Aussage erst nach Wiederholung in einem späteren Termin abgeschlossen und beeidet werde, müsse dem Zeugen § 157 StGB zugute kommen, wenn er geglaubt habe, sich durch die im früheren.
Im Gegensatz hierzu hatte der 3. Senat im Urteil BGHSt 5, 269 die Anwendbarkeit des § 157 StGB in dem Falle verneint, wo der kommissarisch vernommene Zeuge auf Beschluß des Prozeßgerichts zu seiner Aussage in einem neuen Termin beeidigt wird und einen Meineid leistet.
Der Große Senat vermag der im Vorlegungsbeschluß vertretenen Auffassung nicht beizupflichten, sondern ist aus Gründen, die im wesentlichen bereits im Urteil BGHSt 5, 269 angeführt worden sind, der Ansicht, daß, wenn in demselben Rechtszug der Zeuge eine in welcher Form und Folge auch immer abgegebene Aussage beschwört, die Vorschrift des § 157 StGB auf den begangenen Meineid nicht anwendbar ist.
Nicht schlechthin zutreffend erscheint allerdings der in BGHSt 5, 269 mitverwertete Gesichtspunkt, im Strafrecht sei anerkannt, daß sich im allgemeinen niemand auf eine Gefahrenlage berufen dürfe, die er selbst in Kenntnis der ihm drohenden Gefahr herbeigeführt hat.
Es fehlt somit, worauf schon in BGHSt 5, 269 zutreffend hingewiesen ist, an einer dem Meineide vorausgegangenen strafbaren Handlung, deretwegen dem Zeugen bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung erwachsen konnte, Zwar hebt § 157 StGB n.F. allein auf die Vorstellung des Zeugen ab, setzt also nicht voraus, daß die "Vortat", deretwegen er gerichtliche Bestrafung befürchte, strafbar ist.
Noch ein weiterer, in BGHSt 5, 269 ebenfalls schon angeführter Grund spricht dafür, daß nach dem Willen des.
- BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54
Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom …
Die Annahme, dass nicht Tatmehrheit, sondern Gesetzeseinheit zwischen den beiden falschen Aussagen vorliegt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 244; 5, 44) [BGH 24.09.1953 - 3 StR 150/53]; durch die Anwendung des § 157 StGB (vgl dazu BGHSt 5, 269) ist die Angeklagte nicht beschwert. - BGH, 24.05.1955 - 2 StR 13/55 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 04.10.1955 - 5 StR 437/55
Rechtsmittel
Er wird am 24. Oktober 1955 zu entscheiden haben, ob an der in BGHSt 5, 269 ff vertretenen Auffassung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes festgehalten werden soll oder nicht. - BGH, 10.01.1956 - 1 StR 191/55
Rechtsmittel
Diesen Gesichtspunkt hat zwar der 3. Strafsenat in seinem Urteil BGHSt 5, 269, in dem er zu entscheiden hatte, ob § 157 StGB angewendet werden kann, wenn die uneidliche Falschaussage in demselben Rechtszug beschworen wird, mitverwertet. - BGH, 19.07.1955 - 5 StR 255/55
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Der Fall liegt hier umgekehrt, als in dem der Entscheidung BGHSt 5, 269 zugrunde, liegenden Fall. - BGH, 18.05.1954 - 1 StR 646/53
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Aber sowohl diese Entscheidung wie die in RGSt 62, 211 veröffentlichte und das Urteil des Bundesgerichtshofs 3 StR 43/53 vom 21. Januar 1954 betreffen Fälle, in denen nur eine Straftat vorlag. - BGH, 16.12.1954 - 4 StR 475/54
Rechtsmittel
Da die beiden Vernehmungen des ersten Rechtszuges erkennbar eine Einheit bilden, ging die vorsätzlich falsche Aussage im Meineid auf (BGHSt 4, 244, 215, 216; 5, 44, 269); es handelt sich demnach rechtlich um eine Tat, so dass die falsche Aussage als solche kein selbständiges Vergehen mehr bildet und demgemäss auch nicht mit der uneidlich erstatteten Aussage vor dem Oberlandesgericht in Fortsetzungszusammenhang stehen kann, wie das Landgericht annimmt (vgl BGHSt 5, 269). - BGH, 02.11.1954 - 2 StR 215/54
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