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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1953 - 5 StR 300/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,457
BGH, 03.11.1953 - 5 StR 300/53 (https://dejure.org/1953,457)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1953 - 5 StR 300/53 (https://dejure.org/1953,457)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1953 - 5 StR 300/53 (https://dejure.org/1953,457)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 69
  • NJW 1954, 200
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • RG, 21.07.1936 - 4 D 372/36

    Wie ist die Gesamtstrafe zu bilden, wenn Arrest mit Gefängnis zusammentrifft? In …

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  • BGH, 19.06.1962 - 5 StR 189/62
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  • BGH, 09.11.1954 - 2 StR 203/54

    Rechtsmittel

    Es kann dahinstehen, ob es hierfür schon ausreicht, wenn das Oberlandesgericht sie dem Versichernden oder anderen Zeugen vorhalten, oder wenn sie für die Entschliessung des Gerichts über Zeugenladungen von Bedeutung sein konnte (RGSt 75, 399; dagegen BGHSt 5, 69).

    Die Entscheidung BGHSt 5, 69 steht nicht entgegen.

  • BGH, 10.07.1962 - 5 StR 35/62

    Rechtsmittel

    Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB bestraft und geht in den Gründen ohne jede weitere Ausführung davon aus, das Kreisgericht in Nauen sei eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde, Wenn auch an der allgemeinen Zuständigkeit der Kreisgerichte in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen keine Zweifel bestehen, so hat die Strafkammer offensichtlich überhaupt nicht beachtet, daß darüber hinaus zur Zuständigkeit nach § 156 StGB gehört, daß die betreffende Versicherung gerade auch über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden darf, und daß sie nicht völlig wirkungslos ist (vgl. BGHSt 5, 69; 13, 154 [BGH 13.05.1959 - 4 StR 115/59]; ferner 5 StR 189/62 v. 19. Juni 1962, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das ist jedoch, wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 5, 69, 72 [BGH 03.11.1953 - 5 StR 300/53] schon näher dargelegt hat, nicht ausreichend, weil es keine rechtliche Wirkung einer eidesstattlichen Versicherung ist, daß man sie zum Anlaß für weitere Ermittlungen nimmt.

  • OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 3 Ss 149/96
    Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Behörde eidesstattliche Versicherungen abnehmen darf und ferner, daß die konkrete Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, und in dem Verfahren, um das es sich handelte abgegeben werden durfte und daß sie nicht rechtlich völlig wirkungslos war (vgl. BGHSt 5, 69; 17, 303; 24, 38; BGH StV 1985, 55;… Dreher/Tröndle, § 156 Rdnr. 5 jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, 08.03.1966 - 1 StR 569/65

    Verpflichtung des Generalkonsulats zum Einschreiten bei Vorliegen eines …

    In der Befugnis kann auch die allgemeine Berechtigung zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen liegen (BGHSt 2, 218, 221 [BGH 25.03.1952 - 1 StR 866/51]; s. aber auch BGHSt 5, 69; vgl. Tarif (Nr. 18) zum Gebührengesetz für das Auswärtige Amt und die Auslandsbehörden - BGBl III 27-2).
  • BGH, 30.11.1954 - 5 StR 554/54

    Rechtsmittel

    An dieser Auffassung des Reichsgerichts kann jedoch - wie der erkennende Senat bereits entschieden hat - nicht festgehalten werden (vgl BGHSt 5, 69 [72] = NJW 1954, 200).
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