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Rechtsprechung
   BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37131
BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19 (https://dejure.org/2020,37131)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2020 - 5 StR 553/19 (https://dejure.org/2020,37131)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2020 - 5 StR 553/19 (https://dejure.org/2020,37131)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB
    Untreue durch Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung (Vermögensbetreuungspflicht des Vorsitzenden der Vertreterversammlung; Pflichtverletzung; Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Ermessen; Vergütungshöhe; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Untreue: Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 Abs 1 Alt 2 StGB, § 69 Abs 2 SGB 4, § 78 Abs 6 SGB 5, § 261 StPO
    Untreue: Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung; Verwirklichung des Tatbestands der Untreue in der Variante der Treubruchverletzung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 266
    Untreue durch Gewährung von Übergangsgeldern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266
    Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung; Verwirklichung des Tatbestands der Untreue in der Variante der Treubruchverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vorwurf der Untreue gegen Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin muss neu geprüft werden

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    BGH kassiert Untreue-Freisprüche gegen Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - Untreueprozess gegen Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin wird neu aufgerollt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überhöhte Übergangsgelder für ehemalige Funktionäre einer Kassenärztlichen Vereinigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übergangsgelder für ehemalige Funktionäre einer Kassenärztlichen Vereinigung - und die Frage der Untreue

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 65, 202
  • NJW 2021, 1473
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (29)

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19
    Die Funktion der VV ist insoweit vergleichbar mit derjenigen von Aufsichtsräten bei juristischen Personen des Privatrechts (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht von deren Mitgliedern BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 335 f.; vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187, 200 f.; Zehetgruber, wistra 2018, 489, 490).

    Dann wäre aber zu bedenken gewesen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jedenfalls bei Zuwendungen anzunehmen ist, die keine Gegenleistung zum Gegenstand haben und auch nicht durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben als gerechtfertigt angesehen werden können (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83, 84; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 337 f., und vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158, für entsprechende Zuwendungen in der Privatwirtschaft).

    Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar mit Sonderzahlungen im privatrechtlichen Bereich, bei denen eine treupflichtwidrige Verwendung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens verneint wird, wenn die Zahlung einen zukunftsbezogenen Nutzen zum Wohle des Unternehmens aufweist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, aaO, S. 337; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 255).

    Zwar findet die Vermögensbetreuungspflicht grundsätzlich eine Grenze in eigenen Vergütungsangelegenheiten, weil die Interessen von Vermögensinhaber und Treupflichtigem insoweit nicht gleichgerichtet sind (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 40, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331, und vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, ZIP 2009, 2110, 2118, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 54, 148).

    Die Funktion der VV ist insoweit vergleichbar mit derjenigen von Aufsichtsräten bei juristischen Personen des Privatrechts (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht von deren Mitgliedern BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 335 f.; vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187, 200 f.; Zehetgruber, wistra 2018, 489, 490).

    Dann wäre aber zu bedenken gewesen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jedenfalls bei Zuwendungen anzunehmen ist, die keine Gegenleistung zum Gegenstand haben und auch nicht durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben als gerechtfertigt angesehen werden können (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83, 84; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 337 f., und vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158, für entsprechende Zuwendungen in der Privatwirtschaft).

    Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar mit Sonderzahlungen im privatrechtlichen Bereich, bei denen eine treupflichtwidrige Verwendung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens verneint wird, wenn die Zahlung einen zukunftsbezogenen Nutzen zum Wohle des Unternehmens aufweist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, aaO, S. 337; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 255).

    Zwar findet die Vermögensbetreuungspflicht grundsätzlich eine Grenze in eigenen Vergütungsangelegenheiten, weil die Interessen von Vermögensinhaber und Treupflichtigem insoweit nicht gleichgerichtet sind (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 40, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331, und vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, ZIP 2009, 2110, 2118, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 54, 148).

  • BGH, 07.11.1990 - 2 StR 439/90

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19
    c) Die Genehmigung der Anpassungsverträge durch die VV am 5. Mai 2011 entfaltete keine tatbestands- oder unrechtsausschließende Wirkung, weil selbst das Kollektivorgan eine zweckwidrige Verwendung von öffentlichen Mitteln nicht wirksam zu genehmigen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1990 - 2 StR 439/90, NJW 1991, 990, 991, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 37, 226; Beschluss vom 23. Oktober 1981 - 2 StR 477/80, BGHSt 30, 247, 249).

    Zum Vorsatz der Untreue gehört zwar auch, dass der Täter die Pflichtwidrigkeit seines Handelns kennt (BGH, Urteile vom 7. November 1990 - 2 StR 439/90, aaO, …und vom 18. November 1986 - 1 StR 536/86, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1).

    c) Die Genehmigung der Anpassungsverträge durch die VV am 5. Mai 2011 entfaltete keine tatbestands- oder unrechtsausschließende Wirkung, weil selbst das Kollektivorgan eine zweckwidrige Verwendung von öffentlichen Mitteln nicht wirksam zu genehmigen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1990 - 2 StR 439/90, NJW 1991, 990, 991, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 37, 226; Beschluss vom 23. Oktober 1981 - 2 StR 477/80, BGHSt 30, 247, 249).

    Zum Vorsatz der Untreue gehört zwar auch, dass der Täter die Pflichtwidrigkeit seines Handelns kennt (BGH, Urteile vom 7. November 1990 - 2 StR 439/90, aaO, …und vom 18. November 1986 - 1 StR 536/86, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1).

  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98

    Konkurrenzverbot bei Vereinbarung eines Übergangsgeldes

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19
    Zwar wird der einem Organmitglied durch Dienstvertrag erteilten Versorgungszusage für die Zeit nach dessen Ausscheiden grundsätzlich Entgeltcharakter zugebilligt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1975 - II ZR 90/73, NJW 1976, 145, 147, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 65, 190; vom 28. September 1981 - II ZR 181/80, MDR 1982, 462, und vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, BGHR BetrAVG § 1 Übergangsgeld 1).

    Für Übergangsgelder kann dies aber allenfalls bei einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien angenommen werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, aaO).

    Zwar wird der einem Organmitglied durch Dienstvertrag erteilten Versorgungszusage für die Zeit nach dessen Ausscheiden grundsätzlich Entgeltcharakter zugebilligt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1975 - II ZR 90/73, NJW 1976, 145, 147, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 65, 190; vom 28. September 1981 - II ZR 181/80, MDR 1982, 462, und vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, BGHR BetrAVG § 1 Übergangsgeld 1).

    Für Übergangsgelder kann dies aber allenfalls bei einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien angenommen werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, aaO).

  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen …

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19
    Dann wäre aber zu bedenken gewesen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jedenfalls bei Zuwendungen anzunehmen ist, die keine Gegenleistung zum Gegenstand haben und auch nicht durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben als gerechtfertigt angesehen werden können (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83, 84; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 337 f., und vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158, für entsprechende Zuwendungen in der Privatwirtschaft).

    Zwar findet die Vermögensbetreuungspflicht grundsätzlich eine Grenze in eigenen Vergütungsangelegenheiten, weil die Interessen von Vermögensinhaber und Treupflichtigem insoweit nicht gleichgerichtet sind (…BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 40, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331, und vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, ZIP 2009, 2110, 2118, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 54, 148).

    Dann wäre aber zu bedenken gewesen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jedenfalls bei Zuwendungen anzunehmen ist, die keine Gegenleistung zum Gegenstand haben und auch nicht durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben als gerechtfertigt angesehen werden können (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83, 84; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 337 f., und vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158, für entsprechende Zuwendungen in der Privatwirtschaft).

    Zwar findet die Vermögensbetreuungspflicht grundsätzlich eine Grenze in eigenen Vergütungsangelegenheiten, weil die Interessen von Vermögensinhaber und Treupflichtigem insoweit nicht gleichgerichtet sind (…BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 40, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331, und vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, ZIP 2009, 2110, 2118, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 54, 148).

  • BGH, 24.05.2016 - 4 StR 440/15

    Freispruch des Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale) vom Vorwurf der Untreue …

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19
    Sofern ihn nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften begrenzen, überschreitet der zur Entscheidung Berufene seinen Ermessensspielraum regelmäßig nicht, wenn er eine angemessene Vergütung bezahlt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, BGHR StGB § 266 Pflichtwidrigkeit 1).

    Zur Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten T. als Treupflichtverletzung wird das neue Tatgericht die neu festzustellenden Begleitumstände der Zahlungen umfassend in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600, 602; Saliger/Schweiger, ZG 2018, 16, 20; Rönnau, NStZ 2004, 113, 115).

    Sofern ihn nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften begrenzen, überschreitet der zur Entscheidung Berufene seinen Ermessensspielraum regelmäßig nicht, wenn er eine angemessene Vergütung bezahlt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, BGHR StGB § 266 Pflichtwidrigkeit 1).

    Zur Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten T. als Treupflichtverletzung wird das neue Tatgericht die neu festzustellenden Begleitumstände der Zahlungen umfassend in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600, 602; Saliger/Schweiger, ZG 2018, 16, 20; Rönnau, NStZ 2004, 113, 115).

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19
    Eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots liegt daher regelmäßig erst dann vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unangemessene Gegenleistung gewährt wird (BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4).

    Diesbezüglich ist zwar anerkannt, dass finanzielle Zuwendungen an Mitarbeiter auch dann vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gedeckt sein können, wenn sie im Interesse einer qualitativ befriedigenden und effektiven Aufgabenerfüllung geleistet werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, aaO Rn. 37, …und vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, aaO, S. 86).

    Eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots liegt daher regelmäßig erst dann vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unangemessene Gegenleistung gewährt wird (BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4).

    Diesbezüglich ist zwar anerkannt, dass finanzielle Zuwendungen an Mitarbeiter auch dann vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gedeckt sein können, wenn sie im Interesse einer qualitativ befriedigenden und effektiven Aufgabenerfüllung geleistet werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, aaO Rn. 37, …und vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, aaO, S. 86).

  • BGH, 09.12.2004 - 4 StR 294/04

    BGH bestätigt Freispruch eines ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin …

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19
    Dann wäre aber zu bedenken gewesen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jedenfalls bei Zuwendungen anzunehmen ist, die keine Gegenleistung zum Gegenstand haben und auch nicht durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben als gerechtfertigt angesehen werden können (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83, 84; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 337 f., und vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158, für entsprechende Zuwendungen in der Privatwirtschaft).

    Diesbezüglich ist zwar anerkannt, dass finanzielle Zuwendungen an Mitarbeiter auch dann vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gedeckt sein können, wenn sie im Interesse einer qualitativ befriedigenden und effektiven Aufgabenerfüllung geleistet werden (…vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, aaO Rn. 37, und vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, aaO, S. 86).

    Dann wäre aber zu bedenken gewesen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jedenfalls bei Zuwendungen anzunehmen ist, die keine Gegenleistung zum Gegenstand haben und auch nicht durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben als gerechtfertigt angesehen werden können (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83, 84; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 337 f., und vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158, für entsprechende Zuwendungen in der Privatwirtschaft).

    Diesbezüglich ist zwar anerkannt, dass finanzielle Zuwendungen an Mitarbeiter auch dann vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gedeckt sein können, wenn sie im Interesse einer qualitativ befriedigenden und effektiven Aufgabenerfüllung geleistet werden (…vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, aaO Rn. 37, und vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, aaO, S. 86).

  • BSG, 26.08.1983 - 8 RK 29/82

    Tarifangestellte der AOK - Gewährung von Fahrtkostenerstattung - Sicherstellung …

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19
    Bei der praktischen Umsetzung dieses Gebots muss aber schon wegen der sachbedingten Schwierigkeiten einer Erfolgskontrolle den einzelnen Verwaltungsträgern bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme ein Rahmen belassen werden, der durch das Selbstverwaltungsrecht noch verstärkt wird (BSGE 55, 277; BSGE 71, 108).

    Einem Träger der öffentlichen Verwaltung ist es im Unterschied zu einem privaten Unternehmer nicht freigestellt, Vergütungen in beliebiger Höhe zu gewähren (BSGE 55, 277).

    Bei der praktischen Umsetzung dieses Gebots muss aber schon wegen der sachbedingten Schwierigkeiten einer Erfolgskontrolle den einzelnen Verwaltungsträgern bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme ein Rahmen belassen werden, der durch das Selbstverwaltungsrecht noch verstärkt wird (BSGE 55, 277; BSGE 71, 108).

    Einem Träger der öffentlichen Verwaltung ist es im Unterschied zu einem privaten Unternehmer nicht freigestellt, Vergütungen in beliebiger Höhe zu gewähren (BSGE 55, 277).

  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19
    Hierbei ist nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 62 f. mwN).

    Einen solchen untreuerelevanten Maßstab stellt das den gesamten Bereich der öffentlichen Verwaltung überspannende haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar (BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, BGHSt 64, 246, und vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 70).

    Hierbei ist nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 62 f. mwN).

    Einen solchen untreuerelevanten Maßstab stellt das den gesamten Bereich der öffentlichen Verwaltung überspannende haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar (BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, BGHSt 64, 246, und vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 70).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19
    Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar mit Sonderzahlungen im privatrechtlichen Bereich, bei denen eine treupflichtwidrige Verwendung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens verneint wird, wenn die Zahlung einen zukunftsbezogenen Nutzen zum Wohle des Unternehmens aufweist (BGH…, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, aaO, S. 337; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 255).

    Insoweit ist die Rechtslage vergleichbar mit Sonderzahlungen im privatrechtlichen Bereich, bei denen eine treupflichtwidrige Verwendung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens verneint wird, wenn die Zahlung einen zukunftsbezogenen Nutzen zum Wohle des Unternehmens aufweist (BGH…, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, aaO, S. 337; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 255).

  • BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R

    Krankenversicherung - Angemessenheit der Vergütung eines Kassenvorstands - …

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 592/10

    Verurteilung des Bürgermeisters und des Kämmerers einer Gemeinde wegen Untreue …

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen - …

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 146/13

    Prozess um Geschäftsgebaren beim Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband muss …

  • BGH, 23.10.1981 - 2 StR 477/80

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - …

  • BGH, 23.10.1975 - II ZR 90/73

    Zweimann-Ausschüsse des Aufsichtsrats

  • BGH, 18.11.1986 - 1 StR 536/86

    Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung für …

  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 181/80

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Angemessenheit einer …

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB …

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 366/19

    Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg muss …

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

  • BGH, 20.08.2019 - II ZR 121/16

    Wirksamkeit eines Anstellungsvertrages nach Grundsätzen zum fehlerhaften …

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 188/99

    Faktischer Geschäftsführer; Untreue, Kausalität zwischen Irrtum und …

  • BSG, 11.08.1992 - 1 RR 7/91

    Träger der Arbeitrentenversicherung - Haftpflichtversicherungsverträge - …

  • BGH, 31.08.2023 - 5 StR 447/22

    Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zur Urteilsaufhebung in der sogenannten …

    Nach alledem erschließt sich dem Senat anhand der Urteilsgründe nicht, ob nach der zwischen dem Angeklagten R. einerseits und den Angeklagten K. und W. als Vertreter des Konzertveranstalters andererseits getroffenen Vereinbarung - deren Auslegung dem Tatgericht obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2020 - 5 StR 553/19, BGHSt 65, 202, 210) - die Freikarten und Kaufoptionen der F. und H. H. oder dem Angeklagten R. persönlich zukommen sollten.

    Das Landgericht hat wesentliche Umstände, die für eine solche Abrede zwischen dem Angeklagten R. einerseits und der Angeklagten K. und W. anderseits sprechen könnten, außer Betracht gelassen und sich dadurch den Blick auf den möglichen Bedeutungsgehalt der Freikarten- und Kaufoptionsvereinbarung verstellt (vgl. zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 24. November 2020 - 5 StR 553/19, BGHSt 65, 202, 210).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.07.2024 - 7 Sa 1125/23

    Nichtigkeit Arbeitsverhältnis - Sittenwidrigkeit -Wirksamkeit außerordentliche …

    Im Hinblick auf die Ausübung dieser Hinweispflicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nicht jede verschwenderisch anmutende Ausgabe den Tatbestand der Untreue erfüllt; vielmehr ist für die Festlegung der Höhe von im Bereich der öffentlichen Verwaltung gezahlten Vergütungen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet, der regelmäßig erst dann (pflichtwidrig) überschritten wird, wenn es zur Gewährung einer sachlich nicht gerechtfertigten und damit unangemessenen Gegenleistung kommt (BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19, BeckRS 2020, 43084 Rn. 30).

    Finanzielle Zuwendungen an Mitarbeiter können - vergleichbar mit Sonderzahlungen im privatrechtlichen Bereich - auch dann mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar sein, wenn sie im Interesse einer qualitativ befriedigenden und effektiven Aufgabenerfüllung geleistet werden (BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19, BeckRS 2020, 43084 Rn. 43).

  • LG Hagen, 29.03.2023 - 49 KLs 30/19

    Iserlohner Abfindungsaffäre: Personalchef und Empfänger von 250.000 Euro …

    Rn. 121 Das Merkmal der Verletzung einer Pflicht zur Wahrnehmung und Betreuung fremder Vermögensinteressen knüpft an außerstrafrechtliche Normkomplexe und Wertungen an, die das Verhältnis zwischen dem Vermögensinhaber und dem Vermögensverwalter im Einzelnen gestalten und so erst den Inhalt der - strafbewehrten - Pflicht und die Maßstäbe für deren Verletzung festlegen (BGH Urt. vom 24.11.2020, 5 StR 553/19, Rn. 28).

    Einen solchen untreuerelevanten Maßstab stellt das den gesamten Bereich der öffentlichen Verwaltung überspannende haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar (BGH Urt. vom 24.11.2020, 5 StR 553/19, Rn. 29).

    Bei der praktischen Umsetzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit- und Sparsamkeit muss aber schon wegen der sachbedingten Schwierigkeiten einer Erfolgskontrolle den einzelnen Verwaltungsträgern bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme ein Rahmen belassen werden, der durch das Selbstverwaltungsrecht noch verstärkt wird (BGH Urt. vom 24.11.2020, 5 StR 553/19, Rn. 29).

  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 350/20

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: keine Betreuungspflicht des verordnenden …

    Als Grundlage für eine solche Verpflichtung kommen nur Rechtsbeziehungen vertraglicher oder gesetzlicher Art in Betracht, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen inhaltlich besonders herausgehoben ist und über die allgemeine Pflicht hinausgeht, auf die Vermögensinteressen von Vertragspartnern oder anderen Personen Rücksicht zu nehmen, auf deren materielle Güter eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit besteht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, NJW 2010, 2309 Tz. 93 und 109; BGH, Urteil vom 24. November 2020 - 5 StR 553/19, NJW 2021, 1473 Rn. 21; Urteil vom 8. Mai 1951 - 1 StR 171/51, BGHSt 1, 186, 188;… weitere Nachweise bei Saliger in: SSW-StGB, 5. Aufl., § 266 Rn. 10).
  • BGH, 12.03.2024 - 4 StR 173/23

    Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes (Auslegung von …

    Das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler hin überprüfen, insbesondere darauf, ob sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder (sonst) gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2020 - 5 StR 553/19 Rn. 32 mwN).
  • BGH, 11.12.2024 - 6 StR 248/24

    Raub (Zueignungsabsicht); Erpressung (Bereicherungsabsicht: Vermögensvorteil, …

    Das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler hin überprüfen, insbesondere darauf, ob die Auslegung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2020 - 5 StR 553/19, BGHSt 65, 202 Rn. 32;… Beschluss vom 12. März 2024 - 4 StR 173/23, NStZ 2024, 602 Rn. 10).
  • VG Köln, 17.02.2021 - 1 L 166/21
    Rn. 95 Vgl. hierzu ausführlich Gounalakis, NJW 2021, 1473 ff.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2022 - L 7 KA 43/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - kurzfristiger Antrag auf Aufhebung des …

    So habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. November 2020 (gemeint wohl Urteil BGH vom 24. November 2020 - 5 StR 553/19 - juris.de) den Freispruch von drei Mitgliedern des Vorstands der Beklagten gegen den Vorwurf der Untreue aufgehoben.
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