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   BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50   

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https://dejure.org/1951,157
BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50 (https://dejure.org/1951,157)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1951 - III ZR 99/50 (https://dejure.org/1951,157)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1951 - III ZR 99/50 (https://dejure.org/1951,157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 1, 388
  • MDR 1951, 413
  • DVBl 1951, 506
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 30.06.1939 - III 185/38

    1. Kann ein Gerichtsassessor (oder Assessor) vertretungsweise als Vorsitzender

    Auszug aus BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
    Das Reichsgericht hat (RGZ 161, 145 ff) den Anspruch aus Amtshaftung in einem Falle verneint, in dem ein Wehrmachtsgefreiter seinen Kommandeur befehlsgemäss abgesetzt, auf dem Rückweg einen grösseren Umweg gemacht und hierbei einen Unfall verursacht hatte.
  • RG, 31.10.1941 - III 50/41

    Handelt ein Soldat auf der Dienstfahrt mit einem Heereskraftwagen noch in

    Auszug aus BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
    Die vom Berufungsgericht erwähnte Entscheidung RGZ 167, 367 ff läßt, wie die Revision mit Recht bemerkt, die hier zu entscheidende Frage ausdrücklich offen (a.a.O. 372).
  • RG, 13.05.1930 - III 284/29

    Welchen Personen gegenüber verletzt der Prozeßrichter seine Amtspflicht, wenn er

    Auszug aus BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
    In anderen Fällen ist aber der Kreis der "Dritten" erheblich weiter gezogen worden; so besteht die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers auch gegenüber unbeteiligten Passanten, die durch den Ball verletzt werden können (RGZ 125, 85), eines Rechtspflegers bei Eintragung einer unwirksamen Prokura gegenüber einem auf die Wirksamkeit der Prokura vertrauenden Geschäftsfreund der Firma (RGZ 127, 153 ff [156]), des Zwangsversteigerungsrichters gegenüber einem Mieter (RGZ 129, 23 ff [26]), des einen Vergleich beurkundenden Prozessrichters gegenüber dem Rechtsnachfolger einer Partei (RGZ 129, 37 ff [43]).
  • RG, 25.06.1929 - III 492/28

    1. Besteht eine Amtspflicht auch gegenüber solchen Personen, gegen die sich die

    Auszug aus BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
    In anderen Fällen ist aber der Kreis der "Dritten" erheblich weiter gezogen worden; so besteht die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers auch gegenüber unbeteiligten Passanten, die durch den Ball verletzt werden können (RGZ 125, 85), eines Rechtspflegers bei Eintragung einer unwirksamen Prokura gegenüber einem auf die Wirksamkeit der Prokura vertrauenden Geschäftsfreund der Firma (RGZ 127, 153 ff [156]), des Zwangsversteigerungsrichters gegenüber einem Mieter (RGZ 129, 23 ff [26]), des einen Vergleich beurkundenden Prozessrichters gegenüber dem Rechtsnachfolger einer Partei (RGZ 129, 37 ff [43]).
  • RG, 04.04.1932 - VI 14/32

    1. Wann haftet der Kraftfahrzeughalter nach allgemeinen Vorschriften für einen

    Auszug aus BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
    Deshalb hat das Reichsgericht mit Recht die Heranziehung des § 831 BGB für derartige Fälle abgelehnt (RGZ 136, 15 ff).
  • RG, 26.01.1932 - III 140/31

    1. Liegt den über einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts entscheidenden

    Auszug aus BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
    Deshalb hat das Reichsgericht eine Amtspflicht des Prozessrichters im Armenrechtsverfahren gegenüber dem Prozessgegner des Antragstellers (RGZ 135, 110 ff [113]) ebenso verneint wie eine Amtspflicht der Justizverwaltung gegenüber Zeitungsverlegern bei der Aufstellung von Richtlinien für die Auswahl von Zeitungen zur Bekanntgabe amtlicher Veröffentlichungen (RGZ 140, 423 ff [427]; auch bei einer Zwangseinweisung in eine Wohnung ist nur der bisherige Verfügungsberechtigte als "Dritter" angesehen worden (RGZ 138, 309 ff [313]).
  • RG, 21.06.1933 - V 392/32

    1. Haftet der Staat dem geschädigten Zeitungsverlag auf Schadensersatz, wenn die

    Auszug aus BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
    Deshalb hat das Reichsgericht eine Amtspflicht des Prozessrichters im Armenrechtsverfahren gegenüber dem Prozessgegner des Antragstellers (RGZ 135, 110 ff [113]) ebenso verneint wie eine Amtspflicht der Justizverwaltung gegenüber Zeitungsverlegern bei der Aufstellung von Richtlinien für die Auswahl von Zeitungen zur Bekanntgabe amtlicher Veröffentlichungen (RGZ 140, 423 ff [427]; auch bei einer Zwangseinweisung in eine Wohnung ist nur der bisherige Verfügungsberechtigte als "Dritter" angesehen worden (RGZ 138, 309 ff [313]).
  • RG, 01.11.1932 - III 436/31

    1. Unter welchen Umständen gehört zum ordnungsgemäßen Gebrauch eines

    Auszug aus BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
    Deshalb hat das Reichsgericht eine Amtspflicht des Prozessrichters im Armenrechtsverfahren gegenüber dem Prozessgegner des Antragstellers (RGZ 135, 110 ff [113]) ebenso verneint wie eine Amtspflicht der Justizverwaltung gegenüber Zeitungsverlegern bei der Aufstellung von Richtlinien für die Auswahl von Zeitungen zur Bekanntgabe amtlicher Veröffentlichungen (RGZ 140, 423 ff [427]; auch bei einer Zwangseinweisung in eine Wohnung ist nur der bisherige Verfügungsberechtigte als "Dritter" angesehen worden (RGZ 138, 309 ff [313]).
  • RG, 24.01.1930 - III 75/29

    1. Wer ist bei Amtspflichtverletzungen von Handelsregisterführern als Dritter im

    Auszug aus BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
    In anderen Fällen ist aber der Kreis der "Dritten" erheblich weiter gezogen worden; so besteht die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers auch gegenüber unbeteiligten Passanten, die durch den Ball verletzt werden können (RGZ 125, 85), eines Rechtspflegers bei Eintragung einer unwirksamen Prokura gegenüber einem auf die Wirksamkeit der Prokura vertrauenden Geschäftsfreund der Firma (RGZ 127, 153 ff [156]), des Zwangsversteigerungsrichters gegenüber einem Mieter (RGZ 129, 23 ff [26]), des einen Vergleich beurkundenden Prozessrichters gegenüber dem Rechtsnachfolger einer Partei (RGZ 129, 37 ff [43]).
  • RG, 06.05.1930 - III 193/29

    Besteht im Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstücke auch gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
    In anderen Fällen ist aber der Kreis der "Dritten" erheblich weiter gezogen worden; so besteht die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers auch gegenüber unbeteiligten Passanten, die durch den Ball verletzt werden können (RGZ 125, 85), eines Rechtspflegers bei Eintragung einer unwirksamen Prokura gegenüber einem auf die Wirksamkeit der Prokura vertrauenden Geschäftsfreund der Firma (RGZ 127, 153 ff [156]), des Zwangsversteigerungsrichters gegenüber einem Mieter (RGZ 129, 23 ff [26]), des einen Vergleich beurkundenden Prozessrichters gegenüber dem Rechtsnachfolger einer Partei (RGZ 129, 37 ff [43]).
  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01

    Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines

    Insbesondere ist ein Tätigwerden in Ausübung des übertragenen öffentlichen Amtes selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte gerade das tut, was er verhindern sollte (wenn etwa Wachtpersonal, das Plünderungen vermeiden soll, sich selbst daran beteiligt, RGZ 104, 304; wenn ein Polizeibeamter, der die mißbräuchliche Verwendung von Dienstfahrzeugen verhindern soll, selbst einen Dienstwagen zu einer Schwarzfahrt benutzt, Senatsurteile BGHZ 124, 15, 18; 1, 388, 392 ff).
  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am

    Die nach den Vorschriften über die Amtshaftung ersatzpflichtige Körperschaft kann den Ersatzberechtigten nicht auf eine Kraftfahrzeughalterhaftung der öffentlichen Hand als andere Ersatzmöglichkeit verweisen (vgl. BGHZ 1, 388; 29, 38, 44 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]; 50, 271, 273 [BGH 27.06.1968 - III ZR 63/65]u.a.).
  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

    So hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon sehr früh angenommen, daß die Reederhaftung des Staates nach den §§ 485, 735 HGB, Art. 7 EGHGB (BGHZ 3, 321, 328 ff) und seine Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter nach den §§ 7 ff StVG (BGHZ 1, 388, 390 ff; 3, 321, 331; 29, 38, 44; 47, 196, 198; 49, 267, 269; 50, 271, 273; BGH NJW 1961, 2256 Nr. 5) neben die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ohne die Entlastungsmöglichkeit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB treten (vgl. ferner BGHZ 55, 180, 183; BGH NJW 1974, 1770, 1771 zur Haftung der öffentlichen Hand nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz).
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