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   BGH, 21.05.1953 - III ZR 278/51   

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https://dejure.org/1953,85
BGH, 21.05.1953 - III ZR 278/51 (https://dejure.org/1953,85)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1953 - III ZR 278/51 (https://dejure.org/1953,85)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1953 - III ZR 278/51 (https://dejure.org/1953,85)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Besoldung für den Zeitraum der Verbüßung einer Haftstrafe im Gefängnis und im Konzentrationslager - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 75
  • NJW 1953, 1587
  • DVBl 1953, 733
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.03.1952 - III ZR 150/50

    Amtsverlust nach § 53 DBG. Straffreiheit

    Auszug aus BGH, 21.05.1953 - III ZR 278/51
    § 55 DBG ist auf solche Fälle entsprechend anzuwenden (Einschränkung gegenüber dem Urteil des Senats in BGHZ 5, 326).

    Der in III ZR 150/50 vom erkennenden Senat mit Urteil vom 31. März 1952 entschiedene Fall (BGHZ 5, 326) lag anders als der gegenwärtige.

  • BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05

    Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher

    Der Gesetzgeber könne, wenn die zu regelnden Verhältnisse eindeutig und klar genug liegen, auch unmittelbar durch Gesetz das Ziel herbeiführen, das sonst üblicherweise im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen sei (vgl. BGHZ 10, 75 ).

    Die Wirkung der "Aufhebung" des Urteils durch die Straffreiheitsverordnung müsse dieselbe sein wie im Falle der Aufhebung des Urteils im Wiederaufnahmeverfahren; dies gelte umso mehr, als die Gründe, die zur Aufhebung des Urteils zwingen, hier noch stärker seien als in den Fällen eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. BGHZ 10, 75 im Fall eines SS- und Polizeigerichts).

  • OLG Hamm, 30.03.2007 - 30 U 13/06

    Nachhaftung des in Kommanditistenstellung gewechselten OHG-Gesellschafters im

    Diese besagt, dass der Gläubiger keine Leistung fordern darf, die alsbald zurückzugewähren wären (vgl. BGHZ 10, 75; 79, 204, 94, 246; Palandt/Heinrichs, § 242, Rn. 52).
  • LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11

    Online-Spiel - Nutzung durch Minderjährige - Vertragsschluss

    Treuwidrig ist es, eine Leistung zu fordern, welche alsbald zurück zu gewähren ist ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est", vgl. hierzu BGHZ 10, 75; 79, 204; 94, 246; 110, 33, Palandt- Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 92).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 8 Sa 201/15

    Schadensersatz für entgangene Bonuszahlung bei unterlassener Zielvorgabe

    Ein schützenswertes Interesse wird unter anderem dann aberkannt, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurück zu gewähren wäre: dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (vgl. BGH 21.05.1953 - IV ZR 192/52 - BGHZ 10, 75; BGH 09.01.1981 - V ZR 58/79 - BGHZ 79, 204; BGH 29.04.1985 - II ZR 146/84 - BGHZ 94, 246; BGH 21.12.1989 - X ZR 30/89 - BGHZ 110, 33).
  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    Treuwidrig ist es, eine Leistung zu fordern, welche alsbald zurück zu gewähren ist ("dolo agit , qui petit, quod statim redditurus est", vgl. hierzu BGHZ 10, 75; 79, 204; 94, 246; 110, 33, Palandt- Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 92).
  • BVerwG, 24.11.1971 - VI C 13.69

    Wirkung der Straffreiheit bei Verurteilungen wegen militärischer Verbrechen oder

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1953 (BGHZ 10, 75) die Möglichkeit einer rückwirkenden Rechtswohltat im Rahmen der Straffreiheitsverordnung für bestimmte Fälle als nicht ohne weiteres ausgeschlossen bezeichnet, sich hierzu allerdings nicht abschließend geäußert.

    - Eine andere rechtliche Würdigung stünde in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 10, 75 und würde deshalb die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes voraussetzen.

    Schon dadurch unterscheidet sich dieser Fall von der im vorliegenden Rechtsstreit wiederholt angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 75); dort ging es um Bezüge, wie sie im Beamtenrecht selbst (dort in § 55 DBG) vorgesehen sind, und das Gericht hat sie ohne Heranziehung des Gesetzes zu Art. 131 GG zuerkannt.

    Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Urteil BGHZ 10, 75 vor dieses Problem aus dem oben angeführten Grunde ohnehin nicht gestellt.

    Dort ist weiter dargetan, daß der Senat sich insoweit in Übereinstimmung auch mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 75) befindet.

  • BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof habe sich im erwähnten Urteil BGHZ 5, 326 auf den Standpunkt gestellt, daß die Maßnahmen nach der Straffreiheitsverordnung keine Rückwirkung hätten, weil der Gesetzgeber trotz bezweckter Wiedergutmachung von Unrecht nur den Weg eines Gnadenerweises beschritten habe; im Urteil BGHZ 10, 75 habe der Bundesgerichtshof diese Ansicht aber für einen nach § 1 Abs. 1 und 2, § 7 der Straffreiheitsverordnung behandelten Fall aufgegeben und die Auffassung vertreten, in den Fällen, in denen die Verurteilung von Anfang an schlechthin mit der Gerechtigkeit unvereinbar gewesen sei, seien die Grundsätze des Wiederaufnahmeverfahrens heranzuziehen.

    Dieser habe nicht nur bei der Regelung in § 1 Abs. 1 und 2, wo das offensichtlich sei, sondern auch bei § 4 in der Wiederherstellung des Rechts bestanden, gegen das die früheren Urteile verstoßen hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg und OVG Münster a.a.O. und BGHZ 10, 75) und die nur erfolgen könne, wenn die Wirkung jener Urteile von Anfang an beseitigt werde.

    Es handele sich demnach auch hier um die Wiederherstellung des Rechts und nicht etwa nur um "Gnade vor Recht" auf Grund einer Änderung der Verhältnisse (abweichend anscheinend BGHZ 10, 78 [BGH 21.05.1953 - III ZR 278/51]).

    Er tritt mit Rechtsausführungen dem Berufungsurteil in der Frage der Auslegung des § 4 der Straffreiheitsverordnung bei und ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe tatsächlich festgestellt, durch das frühere Strafurteil habe materielles Unrecht vorgelegen, entsprechend der Auffassung in BGHZ 10, 75 seien daher die Revisionen zurückzuweisen.

    Gemeint sind, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen des Senats und seinem Hinweis auf BGHZ 10, 75 (Urteil vom 21. Mai 1953) ergibt, die Fälle, bei denen der Strafdrohung und Bestrafung von Anfang an der schwere Makel des Unrechts anhaftete, das Urteil also von Anfang an unvereinbar mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit war, weil entweder ohne gesetzliche Grundlage bestraft oder aber eine exorbitant hohe, allein nach nationalsozialistischer Auffassung in dieser Höhe oder Art in Betracht kommende Freiheitsstrafe verhängt worden war.

  • OLG Frankfurt, 13.06.2001 - 23 U 51/00

    Testamentsauslegung: Abgrenzung zwischen Vermächtnis, Auflage und Anordnung der

    Ein schutzwürdiges Interesse fehlt, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (ständige Rechtsprechung; BGHZ 10, 75; 110, 33; dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).
  • LG Köln, 20.01.2021 - 4 O 84/20

    Künstlerinitiative ,,Raum 13" muss ihre Ateliers und Ausstellungsflächen räumen

    Dieser Einwand des Fehlens eines berechtigten Interesses ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") ist als Anwendungsfall unzulässiger Rechtsausübung dadurch gekennzeichnet, dass demjenigen, der eine Leistung fordert, kein dauerhaftes Eigeninteresse, das Erlangte zu behalten, zur Seite steht (vgl. BGHZ 10, 75; 79, 204; 110, 33; Soergel/Teichmann Rn 298ff).
  • BSG, 11.09.1991 - 9a RV 11/90

    Leistungen nach dem BVG bei Todesurteilen der Militärstrafjustiz während des 2.

    Daß die Gewährung der Straffreiheit im Einzelfall sogar wie ein Wiederaufnahmeverfahren wirken kann (insbesondere über § 7 der VO), ist in der Rechtspr schon immer anerkannt worden (BGHZ 10, 75 ff; BSGE 21, 222, 225), erstreckte sich jedoch gerade nicht auf Straftatbestände, die zugleich nach den allgemeinen Strafgesetzen strafbar waren.
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 1 U 190/09

    Zum Rechtsmissbrauch bei Unfallbetrug und Beweis der Unfallmanipulation durch ein

  • OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08

    Arztvertrag: Antrag eines Patienten an einen Laborarzt auf Abschluss eines

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 202.60

    Vorsorgliche Zurücknahme der Ernennung eines Beamten - Beamtenrechtliche Folgen

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 1 U 141/11

    Abweisung der Klage wegen Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs, da es sich um

  • OLG Frankfurt, 08.09.2005 - 9 U 65/04

    Vollmacht: Unwirksamkeit als Folge eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags

  • BVerwG, 17.08.1960 - VI C 165.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.06.1959 - VI C 199.58

    Rechtsmittel

  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

  • BVerwG, 26.11.1973 - VI C 161.73

    Beamtenrechtliche Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung - Nebenfolgen

  • BVerwG, 23.11.1967 - II C 117.64

    Austritt aus dem Beamtenverhältnis vor dem Zusammenbruch - Begriff der

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2008 - 1 U 51/08

    Verjährungshemmung durch Stillhalteabkommen

  • BVerwG, 29.01.1959 - II C 119.57

    Anwendbarkeit gegenüber nicht unter dieses Gesetz fallenden Personen - Vorschüsse

  • BVerwG, 24.02.1958 - VI C 236.57

    Rechtsmittel

  • OLG München, 15.10.2008 - 4 Ws 118/08

    Strafvollzug: Abbuchung einer Stromkostenbeteiligung vom Hausgeldkonto ohne

  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 14/83

    Todesurteil durch ein Standgericht - Offensichtliches Unrecht - Schuld und

  • BSG, 14.03.1963 - 10 RV 799/58
  • BDH, 12.04.1960 - I DW 1/60

    Rechtsmittel

  • BDH, 11.11.1957 - III D 144/54

    Rechtsmittel

  • BDH, 24.02.1956 - III D 152/54

    Rechtsmittel

  • BDH, 27.11.1958 - I DW 6/54

    Rechtsmittel

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