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   BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99   

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https://dejure.org/1999,252
BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99 (https://dejure.org/1999,252)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1999 - III ZB 50/99 (https://dejure.org/1999,252)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1999 - III ZB 50/99 (https://dejure.org/1999,252)
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Nervenarztrechnung

§§ 511, 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> 520 Abs. 3 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), Anforderungen an die Berufungsbegründung: selbständige Beschwer, wenn Klage nicht nur wegen fehlender Fälligkeit ("zur Zeit unbegründet"), sondern hilfsweise auch wegen Verjährung abgewiesen worden ist

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 511; ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 511, 519 Abs. 3 Nr. 2
    Zulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Berufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 169
  • NJW 2000, 590
  • ZIP 2000, 206
  • MDR 2000, 291
  • WM 2000, 743
  • BB 2000, 224 (Ls.)
  • BauR 2000, 602
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZB 105/84

    Erweiterung der auf den Unterhaltsausspruch eines Verbundurteils beschränkten

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99
    Bei dieser besonderen Konstellation hat nach Auffassung des Senats aus Gründen der Sachgerechtigkeit und Prozeßökonomie der allgemeine Grundsatz, daß nach Ablauf der Begründungsfrist Rechtsmittelanträge nur (noch) im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe gestellt werden können, zurück zu treten (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1986 - IVb ZB 105/84 - NJW 1987, 1024, 1025).
  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99
    Da der Kläger, soweit das Landgericht die Klageforderung als nicht fällig angesehen hat, das Urteil nicht in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise angegriffen hat, und dieser Mangel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch nicht mehr behebbar ist, kann der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten an sich nur noch in der Form erreichen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen bleibt: Die Berufung ist nur in diesem eingeschränkten Sinne zulässig erhoben worden, und die nachträgliche Erweiterung einer beschränkten Berufung ist grundsätzlich nur in den - vorliegend gerade nicht eingehaltenen - durch § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gezogenen Grenzen möglich (BGHZ 91, 154, 159; BGH, Urteil vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97 - NJW-RR 1998, 572 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99
    Die unter Berufung auf die in BGHZ 113, 188 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemachten Ausführungen dazu, daß es auch in den Fällen, in denen die Fälligkeit einer Forderung von der Disposition des Gläubigers abhänge, nicht angehe, trotz fehlender Fälligkeit der Klageforderung Verjährung zu bejahen, verknüpfen zwar die beiden rechtlichen Aspekte miteinander; dies ändert aber nichts daran, daß hierdurch die Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils - in dem dieses Problem erörtert und in dem Sinne gelöst worden ist, daß sich der Arzt trotz Fehlens einer ordnungsgemäßen Rechnungserteilung hinsichtlich der Verjährung so behandeln lassen müsse, als sei er dieser Obliegenheit rechtzeitig nachgekommen - nur unter dem Gesichtspunkt des Verjährungseintritts in Frage gestellt worden ist.
  • BGH, 25.04.1956 - IV ZR 335/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99
    Die Beschwer des Klägers hätte in diesem Falle darin bestanden, daß, falls die Klage endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen bliebe, durch den Eintritt der materiellen Rechtskraft der vollständige und nicht nur "bloß vorläufige" Verlust der Forderung eingetreten wäre (§ 322 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1956 - IV ZR 335/55 - LM ZPO § 511 Nr. 8, wonach mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 1 ZPO eine Beschwer des Klägers auch dann zu bejahen ist, wenn die Klage als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen worden ist).
  • BGH, 18.06.1998 - IX ZR 389/97

    Umfang der Berufungsbegründung bei mehrfacher Begründung der Klageabweisung

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99
    Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126 m.w.N.).
  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 265/98

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99
    Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126 m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1997 - XII ZR 39/97

    Ausdehnung der Berufung nach Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99
    Da der Kläger, soweit das Landgericht die Klageforderung als nicht fällig angesehen hat, das Urteil nicht in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise angegriffen hat, und dieser Mangel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch nicht mehr behebbar ist, kann der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten an sich nur noch in der Form erreichen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen bleibt: Die Berufung ist nur in diesem eingeschränkten Sinne zulässig erhoben worden, und die nachträgliche Erweiterung einer beschränkten Berufung ist grundsätzlich nur in den - vorliegend gerade nicht eingehaltenen - durch § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gezogenen Grenzen möglich (BGHZ 91, 154, 159; BGH, Urteil vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97 - NJW-RR 1998, 572 m.w.N.).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    So hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß die Rechtskraft eines Urteils, das die Klage eines Bauunternehmers auf Zahlung des Werklohns mit der Begründung abgewiesen hat, die Forderung sei mangels einer prüffähigen Schlussrechnung (noch) nicht fällig, der Zulässigkeit einer neuen, auf die inzwischen eingetretene Fälligkeit des Anspruchs gestützten Klage nicht entgegensteht (BGHZ 140, 365, 368 m.w.Nachw.; BGHZ 143, 169, 172; ebenso Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rdnrn. 29, 51; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rdnrn. 53, 55-58 vor § 322).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Mithin fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung (BGHZ 143, 169, 171); dieser Mangel führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 92/12

    Verjährungshemmung: Wirkungslosigkeit der auf einer unsubstantiierten

    Sie hat daher für jede der mehreren Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683; vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, NJW-RR 2004, 641 f).
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