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   BGH, 03.07.1956 - VI ZR 99/55   

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https://dejure.org/1956,303
BGH, 03.07.1956 - VI ZR 99/55 (https://dejure.org/1956,303)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1956 - VI ZR 99/55 (https://dejure.org/1956,303)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1956 - VI ZR 99/55 (https://dejure.org/1956,303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 21, 199
  • NJW 1956, 1518
  • MDR 1957, 86
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Der Umstand, daß es sich bei § 209 Abs. 1 BGB um eine Ausnahmeregelung handelt, hindert nicht ihre analoge Anwendung (BGHZ 72, 23, 28; 21, 199, 202 ff.; vgl. auch Peters VersR 1979, 103, 106; a. A. MünchKomm/von Feldmann 2. Aufl. § 209 Rdn. 22).
  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 115/91

    Verjährungsunterbrechung bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung

    In entsprechender Anwendung auch des § 212 BGB (vgl. Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 209 Rn. 36; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 212 Rn. 7; BGHZ 21, 199, 205 f.) ist die ursprüngliche Unterbrechungswirkung erhalten geblieben, weil der Beklagte mit der Erhebung der Hilfswiderklage im Berufungsverfahren vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 212 Abs. 2 BGB von neuem eine der in § 209 BGB vorgesehenen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergriffen hat.
  • BGH, 16.10.1980 - III ZR 143/79

    Beginn der Unterbrechung einer Verjährung - Anforderungen an Verwirkung einer

    In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften heißt es zu dem jetzigen § 19 Abs. 6 BRAGO, zur Klarstellung werde bestimmt, daß durch den Antrag auf Festsetzung die Verjährung ebenso unterbrochen werde wie durch Erhebung einer Klage (vgl. BT-Drucks. II/2545 S. 239 Ziff. 7; zur früheren Rechtslage vgl. BGHZ 21, 199).

    Selbst wenn der Auftraggeber außergebührenrechtliche Einwendungen erhebt und damit nach § 19 Abs. 4 BRAGO eine Kostenfestsetzung in diesem vereinfachten Verfahren verhindert, unterbricht die Stellung des Antrags die Verjährung (BGHZ 21, 199, 205 f; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 19 RdZ 61).

    Damit hat, da der Kläger gemäß der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 212 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 21, 199, 206 f) innerhalb von sechs Monaten nach Zurückweisung seines Antrages die Klage erhoben hat, der Antrag vom 15. Dezember 1976 die Verjährung unterbrochen.

  • BGH, 05.12.1996 - IX ZR 67/96

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen

    Das beruht darauf, daß ein solcher Beschluß - anders als ein Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 104 ZPO - den Vergütungsanspruch nicht nur unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten der Höhe nach feststellt, sondern über den Anspruch als solchen entscheidet (BGHZ 21, 199, 203).
  • OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10

    Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten:

    Ein solcher Einwand betrifft jedenfalls das Rechtsverhältnis der Parteien aus dem Rechtsanwaltsvertrag und kann daher im allgemeinen nicht durch Anwendung der Gebührenvorschriften entschieden werden (vgl. BGHZ 21, 199 - 207 zitiert nach juris; OLG Celle AnwBl. 1985, 650; OLG Bamberg JurBüro 1988, 1336; OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536 - 540 zitiert nach juris; OVG Bremen, AnwBl. 1984, 324 - 325 zitiert nach juris; OLG Koblenz Rpfleger 1994, 228 zitiert nach juris; OLG Koblenz JurBüro 1991, 220 - 221 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 11 RVG Rdn. 192, 194; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 11 RVG Rdn. 62 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.1976 - III ZR 120/74

    Antrag auf Unzulässigkeitserklärung einer Zwangsvollstreckung durch die

    Dieser Titel ergeht über den "Anspruch als solchen" (BGHZ 21, 199, 203 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des früheren § 86 a BRAGO); die Rechtswirkungen des Festsetzungsbeschlusses beschränken sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf die gebührenrechtliche Seite des titulierten Anspruchs.
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 182/79

    Rechtsschutzineresse eines Rechtsanwalts bei Geltendmachung der Vergütung im

    Es fehlt für den Mahnbescheid, wenn der Rechtsanwalt für seinen Gebührenanspruch einen Titel durch Festsetzung nach § 19 BRAGO erwirken kann (vgl. BGHZ 21, 199, 201; BVerfG NJW 1977, 145 [BVerfG 24.09.1976 - 1 BvR 604/72]; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 688 Rdn. 1; Zöller/Karch a.a.O. § 688 Anm. I; Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl. § 19 BRAGO Anm. 4).
  • BGH, 26.01.1966 - Ib ZR 94/64
    b) Diese Ausgestaltung des Umstellungsverfahrens ergibt, daß der Antrag-auf Erteilung des Umstellungsvermerks in gleicher Weise die Verjährung unterbrechen muß, v/ie dies der Bundesgerichtshof für den Festsetzungsantrag nach § 86 a RAGebO (a.F.) bereits ausgesprochen hat (BGHZ 21, 199).
  • AG Bergisch Gladbach, 08.06.2015 - 68 C 180/15

    Mahnungscharakter der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den

    Die Möglichkeit, das Gebührenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG (die Entscheidung erging zum alten § 86a RAGebO) zu betreiben, schließt das Rechtsschutzinteresse an einer Gebührenklage dann nicht aus, wenn die Partei dem Rechtsanwalt einen außergebührenrechtlichen Einwand entgegenhält (BGH, Urteil vom 03.07.1956 - VI ZR 99/55 -, zitiert nach beck-online).
  • OLG Celle, 13.09.1985 - 18 WF 187/85
    Mit seiner Behauptung, er habe in Höhe von 1.950 DM eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen, hat der Antragsgegner eine nichtgebührenrechtliche Einwendung erhoben (so bereits BGHZ 21, 199, 201), über die grundsätzlich nicht in dem Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden kann.
  • BGH, 19.06.1957 - IV ZR 106/57

    Rechtsmittel

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