Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,131
BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50 (https://dejure.org/1951,131)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1951 - V ZR 89/50 (https://dejure.org/1951,131)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1951 - V ZR 89/50 (https://dejure.org/1951,131)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,131) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 68
  • NJW 1952, 585
  • MDR 1952, 162
  • DVBl 1952, 218
  • DB 1952, 100
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.11.1950 - 2 StR 42/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50
    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen (MDR 1950, 504 und 568 [= NJW 1950, 839]; 1951, 122 und 124; vgl. auch LG Hamburg, MDR 1951, 360; Clemens in MDR 1950, 588 f; Naumann in DVerwBl 1950, 629 ff) die Auffassung vertreten, daß die den Rechtsweg ausschliessende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 4 RLG für die britische Zone durch § 22 Abs. 2 MRVO Nr. 165 ausser Kraft gesetzt worden sein nach dem eine Klage vor dem Landesverwaltungsgericht nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß ein Verwaltungsakt nach deutschen Vorschriften endgültig ist oder nicht vor einem Gericht angefochten werden kann.

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat diese Frage angeschnitten, aber nicht beantwortet; es hat lediglich ausgesprochen, daß Festsetzungsverfügungen, die den Einspruch gegen die Festsetzung zurückwiesen, vor und nach Erlaß des Grundgesetzes nicht unstatthaft und daher von den Verwaltungsgerichten nicht aufzuheben seien (MDR 1951, 122).

  • BGH, 12.02.1951 - IV ZR 106/50

    Inanspruchnahme. Rechtsweg. Blankoverfügung

    Auszug aus BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt ein Verwaltungsakt insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht, als es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür, also um einen nichtigen Akt handelt, der von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden kann (RGZ 97, 179 [181]; 130, 290 [292]; 164, 162 [176]; OGHZ 4, 34 [35 f]; BGHZ 1, 146 [148]); daß die Richtigkeit eines Verwaltungsaktes vom ordentlichen Gericht geprüft werden darf, ist auch in der Rechtslehre anerkannt (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S 18; Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S 262; Meiss, SJZ 1947, 86; Bettermann, MDR 1947, 44 ff; 1949, 394 ff; Bachof SJZ 1949, 388 ff; Baur, DRZ 1949, 397) und wird selbst von den Schriftstellern nicht bestritten, die neuerdings gegen die sog. "Willkürrechtsprechung" Bedenken erheben (Ule, ZJBl 1949, 62 und 10. Beiheft zur DRZ S 13 ff; vgl. auch Bötticher, DVerwBl 1950, 322 f, 326); Streit besteht nur darüber, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt als nichtig anzusehen ist.
  • RG, 07.06.1918 - III 65/18

    Qualifizierung der Entlassung eines Angestellten durch den politischen

    Auszug aus BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50
    Im übrigen sind aber nach herrschender Rechsprechung und Lehre (vgl. die angeführten Entscheidungen und Schriftsteller sowie RGZ 93, 135 [138] und 255 [261]; Laforet, Deutsches Verwaltungsrecht S 76) die ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nicht befugt.
  • RG, 18.03.1921 - III 362/20

    Kriegsverträge; Abgeltungsordnung

    Auszug aus BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50
    Ebenso wie der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges als prozessuale Vorschrift vom Augenblick des Inkrafttretens an auch für bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten gilt (RGZ 101, 423 [426]; 146, 244 [245 f]), muss auch die Zulassung des ordentlichen Rechtsweges unmittelbare Wirkung haben, sofern im Zeitpunkte der Zulassung ein nunmehr vor dem ordentlichen Gericht auszutragender Streit schwebt.
  • RG, 21.11.1919 - III 126/19

    Ist der Rechtsweg zulässig für Ersatzansprüche gegen den Staat oder einen anderen

    Auszug aus BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt ein Verwaltungsakt insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht, als es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür, also um einen nichtigen Akt handelt, der von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden kann (RGZ 97, 179 [181]; 130, 290 [292]; 164, 162 [176]; OGHZ 4, 34 [35 f]; BGHZ 1, 146 [148]); daß die Richtigkeit eines Verwaltungsaktes vom ordentlichen Gericht geprüft werden darf, ist auch in der Rechtslehre anerkannt (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S 18; Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S 262; Meiss, SJZ 1947, 86; Bettermann, MDR 1947, 44 ff; 1949, 394 ff; Bachof SJZ 1949, 388 ff; Baur, DRZ 1949, 397) und wird selbst von den Schriftstellern nicht bestritten, die neuerdings gegen die sog. "Willkürrechtsprechung" Bedenken erheben (Ule, ZJBl 1949, 62 und 10. Beiheft zur DRZ S 13 ff; vgl. auch Bötticher, DVerwBl 1950, 322 f, 326); Streit besteht nur darüber, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt als nichtig anzusehen ist.
  • RG, 26.09.1922 - VII 767/21

    Beschlagnahmtes Militärgut; Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50
    Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 281 [287]; DR 1943, 865; vgl. auch Clemens in DR 1943, 477 f), das den Anspruch aus § 26 RLG - anders als den allgemeinen Aufopferungsanspruch (RGZ 79, 429, 433; 105, 192; 156, 308; 167, 26 f) - als einen solchen des öffentlichen, nicht des bürgerlichen Rechts kennzeichnet, weil er ein mit der im § 1 RLG begründeten Leistungspflicht der dort bezeichneten Personen untrennbar zusammengehöriges Ganzes bilde.
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 16.06.1950 - II ZS 190/49
    Auszug aus BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt ein Verwaltungsakt insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht, als es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür, also um einen nichtigen Akt handelt, der von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden kann (RGZ 97, 179 [181]; 130, 290 [292]; 164, 162 [176]; OGHZ 4, 34 [35 f]; BGHZ 1, 146 [148]); daß die Richtigkeit eines Verwaltungsaktes vom ordentlichen Gericht geprüft werden darf, ist auch in der Rechtslehre anerkannt (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S 18; Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S 262; Meiss, SJZ 1947, 86; Bettermann, MDR 1947, 44 ff; 1949, 394 ff; Bachof SJZ 1949, 388 ff; Baur, DRZ 1949, 397) und wird selbst von den Schriftstellern nicht bestritten, die neuerdings gegen die sog. "Willkürrechtsprechung" Bedenken erheben (Ule, ZJBl 1949, 62 und 10. Beiheft zur DRZ S 13 ff; vgl. auch Bötticher, DVerwBl 1950, 322 f, 326); Streit besteht nur darüber, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt als nichtig anzusehen ist.
  • RG, 21.12.1934 - II 151/34

    Hat bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs die Verteidigung des

    Auszug aus BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50
    Ebenso wie der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges als prozessuale Vorschrift vom Augenblick des Inkrafttretens an auch für bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten gilt (RGZ 101, 423 [426]; 146, 244 [245 f]), muss auch die Zulassung des ordentlichen Rechtsweges unmittelbare Wirkung haben, sofern im Zeitpunkte der Zulassung ein nunmehr vor dem ordentlichen Gericht auszutragender Streit schwebt.
  • RG, 13.12.1940 - III 37/40

    1. Schließen die Bestimmungen des Wehr- und des Reichsleistungsgesetzes

    Auszug aus BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50
    Der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, daß für Ansprüche aus § 26 RLG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sei, findet seine Stütze im § 27 Abs. 3 Satz 4 RLG (vgl. auch RGZ 165, 323 ff).
  • RG, 22.06.1940 - II 141/39

    1. Ist die Vollstreckungsbehörde, die einen von ihr im Verwaltungszwangsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt ein Verwaltungsakt insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht, als es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür, also um einen nichtigen Akt handelt, der von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden kann (RGZ 97, 179 [181]; 130, 290 [292]; 164, 162 [176]; OGHZ 4, 34 [35 f]; BGHZ 1, 146 [148]); daß die Richtigkeit eines Verwaltungsaktes vom ordentlichen Gericht geprüft werden darf, ist auch in der Rechtslehre anerkannt (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S 18; Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S 262; Meiss, SJZ 1947, 86; Bettermann, MDR 1947, 44 ff; 1949, 394 ff; Bachof SJZ 1949, 388 ff; Baur, DRZ 1949, 397) und wird selbst von den Schriftstellern nicht bestritten, die neuerdings gegen die sog. "Willkürrechtsprechung" Bedenken erheben (Ule, ZJBl 1949, 62 und 10. Beiheft zur DRZ S 13 ff; vgl. auch Bötticher, DVerwBl 1950, 322 f, 326); Streit besteht nur darüber, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt als nichtig anzusehen ist.
  • RG, 25.11.1930 - VII 126/30

    Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs gegenüber Amtshandlungen von Behörden.

  • RG, 02.10.1941 - V 62/41

    1. Ist für die Klage auf Zahlung des Mietzinses und auf Schadensersatz wegen

  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Sie stellt einen Verwaltungsakt dar (§ 90 Abs. 3 BSHG); ein solcher ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Nichtigkeit - für die Zivilgerichte bindend, solange er nicht durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben ist (BGHZ 4, 68, 71; 73, 114, 117; vgl. auch Knöpfle BayVBl 1982, 225, 228; Schultz MDR 1983, 101).
  • BGH, 25.11.1992 - XII ZR 164/91

    Anrechnung von Pflegegeld auf Mehrbedarf - Unterhaltsbestimmung bei

    Da die Beklagte den Widerspruchsbescheid jedoch nicht angefochten hat, bleiben die Zivilgerichte auch für diesen Fall an die Bescheide der Klägerin gebunden (BGHZ 4, 68, 71 f; 73, 114, 117).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Nur dann, wenn ein Verwaltungsakt auf eine so grobe Weise fehlerhaft ist, daß er gesetzlich überhaupt nicht gerechtfertigt werden kann und von jedermann als rechtsunwirksam zu erkennen ist, könnte sich ein ordentliches Gericht über ihn, weil er dann als "nichtig" anzusehen wäre, hinwegsetzen (BGHZ 4, 68, 71; 24, 386, 391; Senatsurteil vom 13. Juni 1972 - VI ZR 83/71 = LM BGB § 87 a Nr. 18 = MDR 1972, 856 m.w.Nachw.; vgl. auch BVerwGE 11, 106, 108; 11, 195, 199).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht