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   BGH, 10.03.1952 - III ZR 235/51   

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https://dejure.org/1952,349
BGH, 10.03.1952 - III ZR 235/51 (https://dejure.org/1952,349)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1952 - III ZR 235/51 (https://dejure.org/1952,349)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1952 - III ZR 235/51 (https://dejure.org/1952,349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 5, 269
  • NJW 1952, 581
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 17.11.1932 - VI 251/32

    Inwieweit haften der Halter und der Führer eines Kraftfahrzeugs für Schäden,

    Auszug aus BGH, 10.03.1952 - III ZR 235/51
    Es bedarf somit keines weiteren Eingehens auf die zusätzliche, vom Oberlandesgericht unter Berufung auf RGZ 138, 320, gegebene Begründung, dass als Halter nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG, dessen Gegebenheit im vorliegenden Falle im angefochtenen Urteil an dieser Stelle ohne weiteres unterstellt wird, nicht diejenige Person anzusehen sei, die zur Zeit des Unfalls die Haltereigenschaft besitze, sondern diejenige, welche die Haltereigenschaft zu der Zeit besessen habe, als die Benutzung des Fahrzeuges ermöglicht worden sei.
  • RG, 04.02.1932 - VI 310/31

    Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters und seines zur Beaufsichtigung des Führers

    Auszug aus BGH, 10.03.1952 - III ZR 235/51
    Immerhin sei bemerkt, dass, wenn es auf die Frage ankäme, es einer besonderen Auseinandersetzung damit bedürfen würde, ob nicht gerade hier, wo es sich um die Vermietung an einen schwer körperbehinderten 21-jährigen jungen Mann handelt, der nacheinander zwei verschiedene Personen als Fahrer vorgeschoben hatte, die Beobachtung einer ganz besonderen Sorgfaltspflicht von dem Beklagten, und ein ausdrückliches Verbot der Überlassung des Steuers an T. gefordert werden müsste (vgl. RGZ 135, 149 [153, 155]; DAR 1932, Nr. 194).
  • BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53

    Begriff des Kraftfahrzeughalters

    Auch der Bundesgerichtshof hat sich zu ihm bekannt (BGHZ 5, 269 [270]).
  • BGH, 06.12.1960 - 1 StR 520/60

    Verurteilung wegen Einschleichdiebstahls - Gebrauchen eines nicht

    Wohl aber kann es sie hindern, daß § 7 Abs. 3 StVG denjenigen, der ein Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt, jedenfalls im allgemeinen nicht selbst als Halter ansieht (RGZ 127, 174, 178; 138, 320; vgl. BGHZ 5, 269, 270 f) [BGH 10.03.1952 - III ZR 235/51], und ferner, daß dieser Begriff in § 1 PflVersG gleiche Bedeutung hat wie in § 7 StVG (BGHZ 13, 351, 356) [BGH 29.05.1954 - VI ZR 111/53].

    Die Entscheidungen BGHZ 5, 269 und BGH VRS 14, 416 lassen die gleiche Rechtsauffassung erkennen.

  • BGH, 24.09.1957 - VI ZR 300/56
    Dennoch soll der Fahrzeughalter nach dem Willen des Gesetzes haften, und zwar darum, weil er dem Schwarzfahrer durch sein Vertrauen die tatsächliche Benutzungsmöglichkeit eingeräumt und damit die Gefährdung dritter Personen ermöglicht hat (BGHZ 5, 269 [273]).

    Hierfür kommt es aber nicht darauf an, ob er selbst das Steuer des Fahrzeugs führt (vgl. BGHZ 5, 269 [274]), sondern ob er das Fahrzeug mittels seiner motorischen Kraft sich als Fortbewegungsmittel dienstbar macht und die Verfügungsgewalt darüber ausübt (BGHZ 22, 293 [300 f]).

  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 264/54

    Umfang der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Unter Überlassung ist das Einräumen der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit an den, dem der Halter den Wagen anvertrauen will, zu verstehen (BGHZ 5, 269).
  • OLG Köln, 22.04.1993 - 5 U 222/92

    Betriebsfremd; Teilkasko; Versicherung; Besitz; Fahrerlaubnis; Deckung; Schaden;

    Dahinter steht der Gedanke, daß investiertes Vertrauen, nämlich das des Halters gegenüber dem Fahrzeugbesitzer, nicht geschützt wird (vgl. dazu BGHZ 5, 269 ff., 273, 274; BGH VersR 1981, 345 ff., 346; Jagusch-Hent-schel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., Rn. 58 zu § 7 StVG).
  • BGH, 22.09.1958 - II ZR 87/57

    Kfz-Haftpflichtversicherung und Halterwechsel

    Damit waren in der Tat schon zur Zeit des Unfalls die Voraussetzungen der Haltereigenschaft des Klägers erfüllt (BGHZ 5, 269 [270]; 13, 351 [354, 356]).
  • BGH, 31.03.1967 - VI ZR 148/65

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines gestürzten Radfahrers durch einen

    Unter Überlassung des Fahrzeugs durch den Halter i.S. des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Einräumung der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit an denjenigen zu verstehen, dem der Halter das Fahrzeug anvertrauen will (BGHZ 5, 269.).
  • BGH, 24.01.1961 - VI ZR 80/60
    Mißbrauchen diese sein Vertrauen, so ist es recht und billig, daß er den Schaden trägt, nicht aber der bei dem Unfall Verletzte, dem andernfalls nur ein Anspruch gegen den vermögenslosen Schädiger zustehen würde (vgl. BGHZ 5, 269, 273).
  • BGH, 21.12.1955 - VII ZR 261/53

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 269 [273]) bejaht, daß der Halter eines Kraftfahrzeugs dieses i.S. des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG dessen Mieter selbst überlassen habe, obwohl er zu erkennen gegeben hatte, daß er die Führung des Wagens nur durch einen vom Mieter gestellten Fahrer gutheißen wollte.
  • BGH, 24.06.1954 - 3 StR 816/53

    Rechtsmittel

    Nach § 1 StVO war er nämlich, wie auch das Landgericht angenommen hat, verpflichtet, sich vor dem Ausbiegen zu vergewissern, ob nicht ein anderes, schnelleres Fahrzeug von rückwärts nahte und zu seiner - des Angeklagten - Überholung ansetzte (vgl dasUrteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 520/53 - in BGHZ 5, 271 [BGH 10.03.1952 - III ZR 235/51] = VRS 6, 196).
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