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   BGH, 24.10.1951 - II ZR 18/51   

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https://dejure.org/1951,34
BGH, 24.10.1951 - II ZR 18/51 (https://dejure.org/1951,34)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1951 - II ZR 18/51 (https://dejure.org/1951,34)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1951 - II ZR 18/51 (https://dejure.org/1951,34)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 285
  • NJW 1952, 500
  • NJW 1952, 97
  • MDR 1952, 285
  • DB 1951, 1008
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 13.11.1940 - II 44/40

    Ist bei einer bereits ins Leben getretenen offenen Handelsgesellschaft oder

    Auszug aus BGH, 24.10.1951 - II ZR 18/51
    Es ist vielmehr im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 165, 193 DR 1941, 1943; 1943, 1221) der Auffassung, daß auch für den Fall der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages eine Anwendung der §§ 131 ff HGB möglich und notwendig sei, um die in Vollzug gesetzte Gesellschaft auch im Verhältnis unter den Gesellschaftern zur Auflösung und zur Beendigung zu bringen.

    Des weiteren bestehen auch in Übereinstimmung alt dem Schrifttum (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft, 2. Aufl. 1951 S 52 ff; Weipert, Kommentar HGB, 2. Aufl. § 105 Anm. 73 ff mit weiteren nachweisen) keine Bedenken für die Form, in der die Nichtigkeit geltend zu machen ist, die Vorschriften des Gesellschaftsrechts zur Anwendung zu bringen (RGZ 165, 193 [201 ff]).

  • BGH, 11.04.1951 - II ZR 9/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1951 - II ZR 18/51
    Solche Einschränkungen sind, wie der Senat bereits für den Fall der Nichtigkeit eines Gesellschaftsvertrages wegen Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) dargelegt hat (Urteil vom 11.4.1951 - II ZR 9/50), insbesondere dort geboten, wo die rechtliche Aberkennung des tatsächlich vorhandenen Zustandes mit gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen in Widerspruch treten würde.
  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

    Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet allerdings - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - da ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen entgegenstehen (BGHZ 3, 285, 288 [BGH 24.10.1951 - II ZR 18/51]; 26, 330, 334) [BGH 06.02.1958 - II ZR 210/56].

    Der Schutz des Betrogenen wird dadurch hinreichend gewahrt, daß die arglistige Täuschung für ihn einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft bildet (BGHZ 3, 285) und sein dadurch etwa entstandener Schadensersatzanspruch bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist.

    Das Anfechtungsrecht wäre allerdings ausgeschlossen, wenn der Beklagte vor der Sicherungsübereignung vom 20. Februar 1964 den Gesellschaftsvertrag wirksam gekündigt hätte - wegen der behaupteten betrügerischen Machenschaften beim Abschluß des Vertrages (vgl. BGHZ 3, 285) oder aus einem anderen wichtigen Grunde.

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Der hier in Betracht kommende Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß rechtfertigt auch keine ausnahmsweise Einschränkung der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft (vgl. dazu BGHZ 3, 285, 288; 26, 330, 335; 55, 5, 9).
  • BGH, 06.02.1958 - II ZR 210/56

    synthetische Diamanten - Grundsätze der "faktischen Gesellschaft", Ausschluß auch

    Gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen, die einer rechtlichen Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Zustandes entgegenstehen können (BGHZ 3, 288 [BGH 24.10.1951 - II ZR 18/51]), liegen hier nicht vor.
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