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   BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58   

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https://dejure.org/1959,104
BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58 (https://dejure.org/1959,104)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1959 - VII ZR 217/58 (https://dejure.org/1959,104)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1959 - VII ZR 217/58 (https://dejure.org/1959,104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 162
  • NJW 1959, 1725
  • NJW 1959, 1752
  • MDR 1959, 749
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.11.1958 - VII ZR 47/58

    Geschäftsführung ohne Auftrag (Versorgungsrente)

    Auszug aus BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58
    Der Wille der auszahlenden Beamten ist, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 28, 359, 362 dargelegt hat, nur von Bedeutung, soweit ihnen eine eigene Entschließungsfreiheit gewährt ist.

    Der Senat hat in dem in BGHZ 28, 359 entschiedenen Fall den auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Rückforderungsanspruch der Versorgungsbehörde für unberechtigt gehalten.

    Demgegenüber hatte die Versorgungsbehörde in dem Fall BGHZ 28, 359 über den Rentenantrag noch garnicht entschieden und vor allem von ihrer Rückforderungsmöglichkeit bereits durch rechtskräftigen Bescheid Gebrauch gemacht.

    Der Senat hat in dem erwähnten Urteil BGHZ 28, 359, 365 ff anerkannt, daß der § 170 b StGB ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB auch zu Gunsten der Körperschaft ist, die öffentliche Hilfe gewährt.

  • BGH, 29.05.1958 - VII ZR 50/57
    Auszug aus BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58
    Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß ein Dritter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, wenn er von dem Berechtigten hierzu ermächtigt worden ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (u.a. BGHZ 4, 153, 164 ff; Urteil des Senats vom 29. Mai 1958 - VII ZR 50/57).

    Denn bei richtiger Beurteilung stand von vornherein fest, daß die Klägerin nur in Prozeßstandschaft für das nach außen berechtigte Land Hessen klagen wollte und geklagt hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Mai 1958 - VII ZR 50/57 -).

  • RG, 20.10.1885 - III 155/85

    Anspruch auf Aufwendungsersatz des Armenverbandes gegen einen später vermögenden

    Auszug aus BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58
    Sie hat dies zunächst in der Regel verneint (vgl. u.a. RGZ 14, 197, 199; OLG Hamburg SeuffArch 74, Nr. 66; Kiel OLG 36, 202).
  • LG Berlin, 18.02.1958 - 15 S 15/57
    Auszug aus BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58
    Der Senat vermag dieser Ansicht, der u.a. auch das Landgericht Berlin (NJW 1958, 831) entgegengetreten ist, nicht zu folgen.
  • BGH, 15.12.1954 - II ZR 277/53

    Gefahrenbeseitigung bei Ruinen

    Auszug aus BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58
    Das schließt aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, nicht die Möglichkeit aus, daß er zugleich die privatrechtliche Schuld des Beklagten tilgen und somit auch dessen Geschäft besorgen wollte (RGZ 82, 206, 214 f; BGHZ 16, 12, 16).
  • BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51

    Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots

    Auszug aus BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58
    Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß ein Dritter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, wenn er von dem Berechtigten hierzu ermächtigt worden ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (u.a. BGHZ 4, 153, 164 ff; Urteil des Senats vom 29. Mai 1958 - VII ZR 50/57).
  • RG, 26.04.1913 - VI 572/12

    Zwischenurteil; Schutzgesetz; Bestellg. z. einer Verrichtung; Geschäftsführung

    Auszug aus BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58
    Das schließt aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, nicht die Möglichkeit aus, daß er zugleich die privatrechtliche Schuld des Beklagten tilgen und somit auch dessen Geschäft besorgen wollte (RGZ 82, 206, 214 f; BGHZ 16, 12, 16).
  • RG, 28.11.1929 - IV 255/29

    1. Kann eine Partei im Ehescheidungsstreit durch einen Abwesenheitspfleger

    Auszug aus BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58
    Damit sind etwaige Mängel des Verfahren geheilt worden (vgl. RGZ 126, 261, 263).
  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01

    Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Wohnungseigentümer bei Abschluß eines

    Gleiches gilt, wenn das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet, insbesondere, wenn er die Aufwendungen kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll (vgl. BGHZ 40, 28, 32) oder wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt (BGHZ 140, 102, 109 f.; unter Hinweis auf BGHZ 30, 162, 169 ff.; 40, 28, 32; 98, 235, 242 f.).
  • BGH, 11.05.2010 - IX ZB 163/09

    Strafnorm über Verletzung der Unterhaltspflicht als Schutzgesetz zugunsten des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Richtigkeit - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen wird, stellt § 170 StGB ein Schutzgesetz auch zugunsten des öffentlichen Versorgungsträgers dar, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert hat (BGHZ 28, 359, 365 ff; 30, 162, 172; BGH, Urt. v. 2. Juli 1974 - VI ZR 56/73, NJW 1974, 1868; Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 823 Rn. 69; Bamberger/Roth/Spindler, BGB 2. Aufl. § 823 Rn. 175; Erman/Schiemann, BGB 11. Aufl. § 823 Rn. 160).
  • BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 7/18 R

    Krankenversicherung - gesetzlich Versicherter - Erkrankung im Ausland -

    a) Die unmittelbare oder auch nur entsprechende Anwendung des Bereicherungsrechts, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Schadensersatzrechts scheidet aus, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung enthalten, die einen Rückgriff auf solche Ansprüche nicht erlaubt (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 264 Nr. 6 RdNr 24; BSGE 85, 110, 114 f = SozR 3-2500 § 60 Nr. 4 S 24 f; BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 6 KA 59/98 R - Juris RdNr 25; BGHZ 140, 102, 109 = NJW 1999, 858, 860; BGHZ 30, 162, 169 ff).
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