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   BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62   

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https://dejure.org/1963,97
BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62 (https://dejure.org/1963,97)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1963 - RiZ 1/62 (https://dejure.org/1963,97)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 (https://dejure.org/1963,97)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes - Verfügung des Innenministeriums als Akt der gerichtlichen Verwaltung - Sinn und Zweck einer schriftlichen Urteilsbegründung - Anwendunsgebiet der Garantie der Unabhängigkeit für Richter - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 42, 163
  • NJW 1964, 2415
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Diese gewährleistet die Freiheit von äußeren Einflüssen sowohl für die Entscheidung als auch den Entscheidungsprozess (vgl. Hillgruber, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz (Mai 2008), Art. 97 Rn. 21; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2008, Art. 97 Rn. 30; Pieroth, in: Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 97 Rn. 3; auch BGHZ 42, 163 ).
  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Die Abgrenzung der beiden Bereiche hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BGHZ 42, 163, 170).

    Jegliche den Inhalt einer Entscheidung (Anordnung, Regelung) betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGHZ 42, 163, 169, 171; 47, 275, 286; 57, 344, 348).

    Der "äußere Ordnungsbereich" umfaßt Tätigkeiten, die "dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung" und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben (die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen) "so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (BGHZ 42, 163, 169, 172; 46, 147, 148/149; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 287; Grimm, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S. 74).

    Er erstreckt sich auch auf die "Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts" (§ 26 Abs. 2 DRiG), die "äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte" (BGHZ 42, 163, 169/170; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 288/289; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 1 Anm. VIII 2 b).

    Im Hinblick auf die Bedeutung, die der Sitzungsniederschrift zukommt (vgl. Baumbach, ZPO 34. Aufl. Bem. 3 vor § 159), kann nicht bezweifelt werden, daß sie dem Rechtsspruch mittelbar dienten und mit ihm in so engem funktionalen Zusammenhang standen, daß sie nicht dem Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 287; 51, 280, 287; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 25 Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286).

    Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entzogen wäre (BGHZ 42, 163, 169 f).

    Daher ist es ständige Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ [R] 3/70 - DRiZ 1971, 317).

    Wenn unbeschadet dessen der Regelung des § 26 Abs. 3 DRiG eine überschießende Tendenz beigemessen und eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle in Anspruch genommen wurde, so findet dies seine Erklärung nicht zuletzt darin, daß ein lückenloser Rechtsschutz des Richters in seinen dienstlichen Belangen für unerläßlich gehalten wurde (vgl. insoweit etwa BGHZ 42, 163, 171) und der Umfang des Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten, soweit das Richterdienstverhältnis in Frage steht, zunächst noch nicht abschließend geklärt erschien.

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